Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_161/2020
Verfügung vom 1. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Januar 2020 (ZSU.2019.205 / BB / DG).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2020, mit welchem die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. September 2019 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berikon abgewiesen wurde,
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2020 mit dem Begehren um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches in der genannten Betreibung,
in die Rückzugserklärung vom 31. März 2020 zufolge des mit dem Gläubiger geschlossenen umfassenden Vergleiches,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_161/2020 zufolge Rückzuges durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die - stark reduzierten - Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_161/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli