BGer 8F_2/2020 |
BGer 8F_2/2020 vom 01.04.2020 |
8F_2/2020 |
Urteil vom 1. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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AXA Versicherungen AG,
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General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Revision),
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Revisionsgesuch gegen die Urteile
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 10. Februar 2020 (8F_19/2019) und
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vom 7. September 2016 (8C_284/2016).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1969 geborene A.________ erlitt am 23. Dezember 2003 als Fussgänger einen Verkehrsunfall. Die AXA als zuständiger Unfallversicherer stellte ihre Leistungen per 31. März 2004 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis Oktober 2008 erbrachten Leistungen für Heilungskosten (Verfügung vom 6. März 2014 und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014). Dies bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2016.
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A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 8C_284/2016 vom 7. September 2016 ab).
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B. Das hiergegen geführte Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 ab.
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C. Unter dem Titel "erneutes Revisionsgesuch / erneute Wiedererwägung" stellt A.________ folgende Anträge: Es sei ihm eine nachvollziehbare Begründung für das Urteil 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 zu liefern. Falls eine solche nicht erbracht werden könne, sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen. Falls Letzteres nicht möglich sei, sei er über die weiteren Vorgehensmöglichkeiten aufzuklären. Falls es rechtlich vorgesehen sei, sei seine Eingabe als neues Revisionsgesuch entgegenzunehmen mit neu bezeichneten Beweismitteln (MRI-Bilder aus dem Zeitraum zwischen dem Unfall vom 21. Dezember 2003 und dem Urteil 8C_284/2016 vom 7. September 2016) zu behandeln, wobei dann auch die weiteren MRI-Bilder nach dem Urteil vom 7. September 2018 (richtig: 2016) zu berücksichtigen seien.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.1; Urteil 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.2).
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1.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht (Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 121 BGG). In seinen Anwendungsbereich fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 121 BGG). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. vor allem Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (vgl. Urteile 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 6.1 und 6F_19/2014 vom 25. September 2014 E. 2).
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2. |
2.1. Einen zulässigen Revisionsantrag stellt der Gesuchsteller nur insoweit, als er auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens abzielt. Dazu trägt er im Wesentlichen vor, dass das bundesgerichtliche Revisionsurteil 8F_19/2019 hinsichtlich der im Jahre 2019 erteilten Auskunft des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ zu Unrecht von einem unechten (richtig: echten) Novum ausgegangen sei. Die dieser Auskunft zugrunde liegenden MRI-Aufnahmen hätten schon vor dem Urteil 8C_284/2016 vom 7. September 2016 bestanden, weshalb es sich um revisionsrechtlich zulässige unechte Noven handle.
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2.2. Damit ruft der Gesuchsteller keine zulässigen Revisionsgründe an. Zu Recht macht er nicht geltend, dass die als echtes - und damit als revisionsrechtlich unzulässiges (BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.) - Novum taxierte Stellungnahme des Dr. med. B.________ im Revisionsurteil versehentlich unberücksichtigt geblieben sei (vgl. Art. 121 lit. d BGG). Ebenfalls zu Recht trägt er auch nicht vor, dass sich die betreffende Bildgebung im Verfahren 8C_284/2016 nicht bereits bei den Akten befunden habe, weshalb es sich diesbezüglich eben gerade nicht um Noven handelte (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Seine Vorbringen zielen vielmehr auf die Beweiswürdigung in eben diesem Verfahren ab, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 und 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2). Genau darum waren die von ihm wiederum angerufenen MRI-Bilder im Revisionsurteil 8F_19/2019 nicht von Neuem zu würdigen.
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3. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Eingabe des Gesuchstellers der Sache nach um ein gesetzlich nicht vorgesehenes Wiedererwägungsgesuch (vgl. E. 1.2), sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Nur am Rande sei festgehalten, dass im Übrigen auch kein Fall zulässiger Erläuterung (Art. 129 Abs. 1 BGG) ersichtlich ist.
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4. Soweit der Gesuchsteller eine Belehrung über die weitere Vorgehensweise verlangt, bleibt festzuhalten, dass dem Bundesgericht keine Rechtsberatung obliegt. Verwiesen sei immerhin auf die E. 1 hiervor sowie auf Art. 122 BGG (in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 EMRK). Danach kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils unter Umständen auch wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. einer entsprechenden Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verlangt werden.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisions-/Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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