Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_153/2020
Urteil vom 2. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (vorsorgliche Massnahmen),
Kantonales Verfahren ZK1 19 66.
Sachverhalt:
A.________ und B.________ heirateten im Jahr 2002 und sind die Eltern von C.________ (geb. 2004), D.________ (geb. 2007) und E.________ (geb. 2011); seit 2017 leben sie getrennt.
Im Rahmen des gleichentags anhängig gemachten Eheschutzverfahrens beantragten beide Elternteile die Obhut über die Kinder. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 regelte das Regionalgericht Engiadina Bassa / Val Müstair das Getrenntleben, wobei es die drei Mädchen unter die Obhut der Mutter stellte und dem Vater im Sinn einer Minimalregelung ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen einräumte.
Im Berufungsverfahren ZK1 19 3 vor dem Kantonsgericht Graubünden verlangte der Vater namentlich die Obhut über die Kinder, eventualiter ein übliches Besuchs- und Ferienrecht (zweiwöchentlich Freitag- bis Sonntagabend und 5 Wochen Ferien), sowie eine entsprechend abgeänderte Unterhaltsregelung.
Mit Gesuch vom 12. April 2019 verlangte der Vater die Regelung des persönlichen Verkehrs während des Berufungsverfahrens; hierfür legte das Kantonsgericht unter dem Aktenzeichen ZK1 19 66 ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme an.
Nach mehrmaliger Abmahnung beim Kantonsgericht reichte der Vater am 20. Februar 2020 in beiden Verfahren eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Betreffend die Berufung ZK1 19 3 wurde das Beschwerdeverfahren 5A_152/2020 und in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme das vorliegende Beschwerdeverfahren 5A_153/2020 eröffnet. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 verlangt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde betreffend das Berufungsverfahren; betreffend das Massnahmeverfahren weist es auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid hin, mit welchem das Beschwerdeverfahren 5A_153/2020 gegenstandslos geworden sei.
Erwägungen:
1.
Gegen das unrechtmässige Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 94 BGG). Es muss jedoch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde bestehen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), welches bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich entfällt, wenn in der Zwischenzeit der Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; 130 I 312 E. 5.3 S. 333).
2.
Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren 5A_153/2020 gegenstandslos geworden und durch den Präsidenten als Instruktionsrichter abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
3.
Bei der Kostenliquidation ist zu beachten, dass das Kantonsgericht zwar bereits am 14. Februar 2020 entscheiden, den Entscheid aber erst am 2. März 2020 mitgeteilt hat. Mithin konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerung noch keine Kenntnis davon haben und insofern hatte er vor dem Hintergrund der mehrmaligen Abmahnung begründeten Anlass, die Beschwerde einzureichen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ) und - zufolge des angesichts der offensichtlichen Prozessarmut gutzuheissenden Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und der Verbeiständung des Beschwerdeführers durch den vertretenden Rechtsanwalt ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) - diesen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_153/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt Angelo Schwizer verbeiständet.
4.
Rechtsanwalt Angelo Schwizer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli