BGer 5A_239/2020 |
BGer 5A_239/2020 vom 02.04.2020 |
5A_239/2020 |
Urteil vom 2. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
B.________,
|
Beschwerdegegnerin,
|
Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte du Jura bernois.
|
Gegenstand
|
Kindesschutzmassnahmen,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 27. Februar 2020 (KES 20 84, KES 20 85).
|
Sachverhalt: |
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern der 2014 geborenen C.________. Seit Herbst 2014 leben die Eltern getrennt und betreuten C.________ alternierend.
|
Am 22. Juni bzw. 11. Juli 2018 beantragten die Eltern bei der KESB Regionen Hochdorf und Sursee je die Erteilung der alleinigen Obhut. Mit Entscheid vom 15. Mai 2019 stellte diese das Kind unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters; dabei wurden die Anträge des Vaters auf Anhörung und Begutachtung des Kindes abgewiesen und das Kindesschutzverfahren eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab.
|
Per 1. Juni 2019 hatte die Mutter mit dem Kind den Wohnsitz nach U.________ verlegt. Am 3. Dezember 2019 reichte D.________ (Schwester des Vaters) bei der KESB Regionen Hochdorf und Sursee eine Gefährdungsmeldung ein, welche zuständigkeitshalber der KESB Berner Jura weitergeleitet wurde. Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 trat diese auf die Gefährdungsmeldung nicht ein, unter Verzicht auf weitere Abklärungen und Kindesschutzmassnahmen. Dagegen erhoben die Schwester und der Vater am 22. bzw. 23. Januar 2020 je eine Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet wurden. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 wies dieses die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Wiedererwägungsgesuch von A.________ vom 12. März 2020 antwortete das Obergericht dahingehend, dass auf den Entscheid nicht zurückgekommen werden könne und Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sei.
|
Mit Beschwerde vom 26. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
|
Erwägungen: |
1. Die Kernerwägung des angefochtenen Entscheides geht dahin, dass die KESB Berner Jura zu Recht nicht auf die Gefährdungsmeldung eingetreten sei, weil kein veränderter Sachverhalt vorliege und der Vater den Entscheid des Kantonsgerichtes Luzern vom 29. Oktober 2019 habe in Rechtskraft erwachsen lassen. In der Gefährdungsmeldung vom 3. Dezember 2019 würden Vorkommnisse vom März, Juli und September 2019 geschildert, welche sich alle vor dem Entscheid des Kantonsgerichtes Luzern zugetragen hätten. Seinen nunmehr beschwerdeweise vertretenen Standpunkt, das Kantonsgericht Luzern habe ungenügend Abklärungen getroffen, hätte der Vater im Rahmen des seinerzeitigen Rechtsmittelweges geltend machen müssen.
|
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
|
3. Die Beschwerde enthält ein Konglomerat von (weitgehend ausserhalb des Streitgegenstandes, nämlich Klärung des Eintretens auf die Gefährdungsmeldung, stehenden und teils auch neuen) Bitten und Anliegen (Errichtung einer Beistandschaft für die Mutter; Hilfestellung bezüglich der religiösen Einfärbung des Kindes; Hilfestellung hinsichtlich der vermuteten Borderline-Erkrankung der Mutter; Bestellung einer Kindesvertretung; Begutachtung und Anhörung des Kindes; Weisungen und Verhaltensregeln an die Mutter; Überprüfung der Regelarbeitszeit der Mutter; Sichtung aller angesammelten Beweise; Berücksichtigung aller neuen Schreiben bis heute), welche in dieser Form nicht dem Bundesgericht unterbreitet können. Vielmehr wäre nach dem in E. 2 Gesagten darzutun, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen haben soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht, ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einzig eine Erklärung des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm möglicherweise ein prozessualer Fehler unterlaufen, er aber rechtlicher Laie sei.
|
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde weitgehend als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
|
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Berner Jura und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 2. April 2020
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Herrmann
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|