Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_229/2020
Urteil vom 8. April 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 (VBE.2019.336).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. März 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. März 2019 im Recht liegenden Akten zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines zur Zusammenrechnung der Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder führenden Konkubinats im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7a KVGG/AG umzustossen,
dass die Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigung als einseitig ausgefallen kritisiert; inwiefern das kantonale Gericht dabei verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, wird indessen nicht dargetan; so fehlt es etwa an der Behauptung einer willkürlichen Beweisführung; eine solche läge im Übrigen nicht bereits vor, wenn sie mit guten Gründen auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, sondern erst, wenn die Schlussfolgerungen schlechthin unhaltbar sind, was in der Beschwerdeschrift entsprechend darzulegen wäre (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
dass sie überdies das Vorgehen der Vorinstanz beanstandet, sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt zu haben, das zu prüfen, was kantonal-gerichtlich näher thematisiert worden sei; inwiefern diese Vorgehensweise mit der Kantons- oder der Bundesverfassung nicht in Einklang stehen soll, wird nicht ausgeführt,
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen an eine gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid erhobene Beschwerde zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel