BGer 6B_282/2020 |
BGer 6B_282/2020 vom 14.04.2020 |
6B_282/2020 |
Urteil vom 14. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Betrug); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2020 (SBE.2020.4 / va).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. August 2019 Strafanzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem über eine Internetplattform abgewickelten Kauf einer gebrauchten Kaffeemaschine zu einem Preis von Fr. 300.--. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Gerät, entgegen der Zusicherung des Beschuldigten, nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Verfahren am 6. November 2019 ein. Die Einstellung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. November 2019 genehmigt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Februar 2020 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1).
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3. Die Beschwerdeeingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht bzw. nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Er schildert vor Bundesgericht, welcher Sachverhalt seiner Ansicht nach vorliegen soll und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Er verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und hierbei grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat. Inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, legt der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nicht dar. Er bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte, und vermag auch nicht zu sagen, aus welcher Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung sich ein Anspruch auf Vorabentscheidung über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergeben könnte. Soweit er der vorsitzenden Oberrichterin sinngemäss Parteilichkeit vorwirft, ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorwurf überhaupt zutreffen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann, ob und inwiefern der Beschwerdeführer, welcher sich nicht zur Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG äussert, überhaupt zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist.
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4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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