BGer 9C_218/2020 |
BGer 9C_218/2020 vom 15.04.2020 |
9C_218/2020
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Urteil vom 15. April 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KVF Krankenversicherung AG,
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Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Januar 2020 (KV.2018.00018).
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Nach Einsicht |
in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2020 (betreffend Einspracheentscheid der KVF Krankenversicherung AG vom 4. Januar 2018 [Prämienausstände]) erhobene Beschwerde vom 20. März 2020 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, per Ende Dezember 2016 sei keine rechtswirksame Kündigung des bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Versicherungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer erfolgt und er habe daher die Jahresprämie für 2017 zu bezahlen,
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dass deshalb, so die Vorinstanz im Weiteren, von noch unbeglichenen Prämienausständen ausgegangen werden müsse, welche einen Wechsel des Krankenversicherers auf Grund des in Art. 64 Abs. 6 KVG verankerten gesetzlichen Austrittsverbots - auch in einem späteren Zeitpunkt ("Wirkung frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin") - verunmöglichten,
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dass die Beschwerdegegnerin folglich berechtigt gewesen sei, die entsprechende Jahresprämie (in der Höhe von Fr. 2246.65 [Fr. 2317.80 abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15]), Mahnkosten (im Betrag von insgesamt Fr. 130.-) sowie Verzugszins (von 5 % ab 1. Januar 2017) in Betreibung zu setzen respektive in der Folge den erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen ihrer Verfügung vom 9. November 2017 bzw. - auf Einsprache hin - mittels Einspracheentscheids vom 4. Januar 2018 in diesem Umfang aufzuheben,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen geltend macht, er habe mit am 30. November 2016 um 23.02 Uhr der Beschwerdegegnerin zugestellter E-Mail das Versicherungsverhältnis korrekt auf Ende 2016 aufgelöst,
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dass er sich dabei nicht in hinreichender Weise mit den vom kantonalen Gericht dargelegten Grundsätzen zu den (Form-) Voraussetzungen entsprechender Kündigungen auseinandersetzt, welcher es bedarf, damit diese Rechtswirksamkeit entfalten,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geschilderten misslichen finanziellen Verhältnisse auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) verwiesen sei,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. April 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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