Urteilskopf
98 Ia 307
47. Auszug aus dem Urteil vom 3. Mai 1972 i.S. Kaufmann gegen Oberamtmann von Solothurn-Lebern und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Regeste
Persönliche Freiheit: Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Fragen der Beweiswürdigung.
Aus den Erwägungen:
2. Das über den Beschwerdeführer verhängte Alkoholverbot und die erneute Verwarnung unter der Androhung schärferer Massnahmen schränken den Beschwerdeführer in der verfassungsmässig gewährleisteten persönlichen Freiheit ein.
Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismässig sind; sie dürfen das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch seines Gehaltes als fundamentale Institution unserer Rechtsordnung entleeren (BGE 97 I 850 mit Verweisungen). Dass die angefochtene Massnahme sich auf § 1 ff. Trinkerfürsorgegesetz stützen lässt und damit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Anwendung des Gesetzes in seinem Fall, wobei er insbesondere rügt, die beanstandete Massnahme sei ohne genügende Abklärung des Sachverhalts getroffen worden.
Die materielle Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht hat das Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 97 I 850 mit Verweisungen). So prüft es insbesondere frei, ob die angefochtene Freiheitsbeschränkung verhältnismässig ist (BGE 97 I 52). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und mithin Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, da die Trunksucht des Beschwerdeführers bestritten wird, müsste das Bundesgericht, wollte es die von der kantonalen Instanz vorgenommene Beweiswürdigung frei überprüfen, gleich ihr ein Beweisverfahren durchführen, was aber nicht im Rahmen seiner Aufgabe als Beschwerdeinstanz bei Verletzungen verfassungsmässiger Rechte der Bürger liegt.