Die materielle Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht hat das Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 97 I 850 mit Verweisungen). So prüft es insbesondere frei, ob die angefochtene Freiheitsbeschränkung verhältnismässig ist (BGE 97 I 52). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und mithin Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, da die Trunksucht des Beschwerdeführers bestritten wird, müsste das Bundesgericht, wollte es die von der kantonalen Instanz vorgenommene Beweiswürdigung frei überprüfen, gleich ihr ein Beweisverfahren durchführen, was aber nicht im Rahmen seiner Aufgabe als Beschwerdeinstanz bei Verletzungen verfassungsmässiger Rechte der Bürger liegt.