Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 60 Abs. 1 OG analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 anwendbar (BGE 96 II 351 E. 7, BGE 92 II 214 E. 5). Es drängt sich auf, auch Art. 60 Abs. 2 OG analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 OG anzuwenden. Es ist nutzlos, einen Prozess mit Vorbereitungsverfahren und öffentlicher Beratung durchzuführen, wenn bereits nach Klageanhebung ohne jeden Zweifel feststeht, dass die Klage abgewiesen werden muss. Es entspricht durchaus dem Sinn des Gesetzes, bei Klagen nach Art. 42 OG gleich wie bei Berufungen nicht nur Art. 60 Abs. 1, sondern auch Abs. 2
BGE 100 Ia 206 (207):
anzuwenden, wie dies das Bundesgericht schon in einem Urteil vom 7. Februar 1974 (i.S. Küng c. Kanton Zürich) getan hat. Im übrigen werden der klagenden Partei dadurch weitere Kosten erspart. Das Bundesgericht kann demnach die vorliegende Klage ohne weiteres Verfahren und vor allem ohne öffentliche Verhandlung bei Einstimmigkeit der Richter als unbegründet abweisen, wenn es sie ohne irgendwelche Zweifel als unbegründet erachtet.