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Urteilskopf

101 Ia 188


33. Urteil vom 17. September 1975 i.S. Küng gegen Regierungsrat des Kantons Aargau.

Regeste

Art. 4 BV; Strassenzufahrtsbeschränkungen.
Bewilligung der Einfahrt von einer Hauptstrasse und Verbot der entsprechenden Ausfahrt: gesetzliche Grundlage (E. 2a); Angemessenheit (E. 2b); rechtsungleiche Behandlung (E. 3); Widerrufsvorbehalt (E. 4); Reversanmerkung im Grundbuch (E. 5); Begründungspflicht (E. 6a); Kostenauflage für die Zufahrtserstellung (E. 6b).

Sachverhalt ab Seite 188

BGE 101 Ia 188 S. 188
Albert Küng betreibt auf seiner Parzelle Nr. 296 in Hunzenschwil einen Handel mit Auto-Occasionen. Das Grundstück, auf dem ein kleines Einfamilienhaus mit Ladenanbau steht, liegt an der schweizerischen Hauptstrasse Nr. 1 (Bern-Zürich). Nach einem längerem Verfahren erteilte der Regierungsrat des Kantons Aargau dem Albert Küng die "widerrufliche Bewilligung zur Anlage einer nach den Anordnungen der Baudirektion und Polizeidirektion zu gestaltenden Einfahrt von der Landstrasse A in seine Parzelle Nr. 296 und 297 als Provisorium unter der Bedingung, dass er einen auf seine Kosten im
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Grundbuch anzumerkenden Revers betreffend die entschädigungslose Aufhebung der Einfahrt unterzeichnet und die Kosten der Einfahrspur übernimmt".
Mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4 BV verlangt Küng die Bewilligung auch einer Ausfahrt. Er macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend und lehnt den Widerrufsvorbehalt und die Reversauflage als gesetzwidrig und willkürlich ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt, aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. ... (Prozessuales)

2. Der Regierungsrat lehnt die Bewilligung einer Ausfahrt ab, weil die in Richtung Hunzenschwil fahrenden Fahrzeuge kurz vor der Abzweigung des Autobahnzubringers die dorthin führende Abbiegespur überqueren und in vielen Fällen blockieren müssten. Der mit einer Ausfahrt für das Geschäft des Beschwerdeführers verbundene Vorteil stände zudem in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch für den Durchgangsverkehr geschaffenen Gefahr, könnten doch die Besucher, welche in ihrer Anfahrtrichtung zurückfahren wollen, die Gegenfahrbahn nicht ohne sehr weiten Umfahrungsweg erreichen. Es stelle daher keine Beeinträchtigung der Interessen des Gesuchstellers dar, wenn Fahrzeuge dessen Liegenschaft nur über die rückwärtige Erschliessungsstrasse verlassen können.
a) Der Regierungsrat stützt seine Befugnis, den Gemeingebrauch an der Strasse für die Anstösser zu beschränken, auf die § 60 und 123 des Baugesetzes vom 28. Mai 1859 und auf eine Weisung der Baudirektion vom 30. Dezember 1965 über ein allgemeines Ausfahrtsverbot in die Landstrasse. Die Liegenschaften sollen von hinten erschlossen und in einem entsprechend ausgebildeten Knotenpunkt an die Hauptstrasse angeschlossen werden.
Dass § 60 des alten Baugesetzes geeignet war, die rechtliche Grundlage für die Beschränkung von Zu- und Ausfahrten von Überlandstrassen abzugeben, hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt (vgl. ZBl 62/1961 S. 378/79). Das Baugesetz vom 2. Februar 1971 (in Kraft getreten am 1. Mai 1972) ermächtigt
BGE 101 Ia 188 S. 190
den Regierungsrat ausdrücklich, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, für bestimmte Strassen oder Strassenstrecken den seitlichen Zutritt und die Zufahrt zu beschränken. Es ist auch in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass der Anstösser grundsätzlich kein besonderes Recht auf Benützung einer im Gemeingebrauch stehenden Strasse hat als jeder andere Bürger (BGE 91 I 408, mit Hinweisen; MEIER-HAYOZ, N. 166 zu Art. 663 ZGB). Zu- und Abfahrten können zumindest immer dann untersagt werden, wenn die Bestimmung der betreffenden Strasse im Interesse der Verkehrssicherheit eine solche Massnahme rechtfertigt.
b) Wie es sich vorliegenden Fall damit verhält, hat die bundesgerichtliche Delegation in einem Augenschein abgeklärt. Es ergab sich dabei, dass trotz der parallel geführten N 1 die Hauptstrasse Nr. 1 auf dieser Strecke einen erheblichen Verkehr aufweist. Einmal ist der Lokalverkehr zwischen Aarau, Lenzburg, dem Freiamt und dem Seetal, der sich vorzugsweise nicht über die Autobahn abwickelt, gross. Dann blieb der Verkehr aus dem Fricktal in Richtung Seetal und Freiamt der Landstrasse erhalten, und schliesslich hat die Autobahnzufahrt, die in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft Küng von der Hauptstrasse abzweigt, ein beträchtliches Einzugsgebiet. Zur Inbetriebnahme der N 1 musste daher der erste Kilometer der Hauptstrasse vom Dorfkern aus in Richtung Osten entsprechend dieser Verkehrsbelastung ausgebaut werden.
Die Beschränkung der seitlichen Zufahrten ist in einer solchen Situation zwingend. Die von den kantonalen Instanzen getroffenen Massnahmen sind sachlich durchaus begründet und daher keinesfalls willkürlich. Es fehlt auch nicht an einer rückwärtigen Erschliessung der fraglichen Liegenschaft.

3. Der Beschwerdeführer versucht eine rechtsungleiche Behandlung nachzuweisen, indem er eine Reihe von Fällen nennt, wo seines Erachtens die Anstösser günstiger behandelt worden sind. Nun trifft zwar zu, dass an Hauptstrassen - auch in der Nähe von Autobahnzubringern - Zufahrten zu Tankstellen erlaubt worden sind. Tankstellen müssen jedoch gemäss ihrer Funktion in unmittelbarer Verbindung zur Strasse stehen, da sie ihre Dienste dem darauf rollenden Verkehr unmittelbar anbieten; selbst an Autobahnen sind sie ausnahmsweise erlaubt. Der Betrieb einer Tankstelle, die von der Hauptstrasse aus nur über eine seitliche Erschliessungsstrasse
BGE 101 Ia 188 S. 191
zu erreichen ist, wäre geradezu undenkbar. Dass Tankstellen dennoch nur beschränkt zugelassen werden, ist allgemein bekannt.
Der Auto-Occasionshandel, wie er offenbar noch jetzt auf der fraglichen Liegenschaft betrieben wird, wendet sich ebenfalls ans Publikum. Die angebotenen Dienste stehen jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verkehrsabwicklung. Der mögliche Käufer oder Verkäufer eines Occasionsautos wird zwar allenfalls durch die angebotenen Wagen aufmerksam gemacht. Will er aber ein entsprechendes Geschäft tätigen, spielt die Art der Zufahrt keine entscheidende Rolle; noch weniger kommt es auf die Wegfahrtmöglichkeit an. Die von der Verwaltungspraxis der aargauischen Behörden gemachten Unterschiede sind daher durchaus gerechtfertigt, sodass der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung unbegründet ist.

4. Der vom Regierungsrat vorbehaltene freie Widerruf der auf Zusehen hin erteilten Bewilligung der direkten Einfahrt auf das Grundstück von der Hauptstrasse her bedeutet keineswegs, dass der Beschwerdeführer der Willkür preisgegeben ist. Die Behörde kann in einem solchen Fall die erteilte Erlaubnis nur zurücknehmen, wenn die bei der Erteilung vorhandenen Voraussetzungen wegfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Einfahrt in die fragliche Liegenschaft erlaubt, weil hiefür heute eine Fahrspur auf der Strasse noch vorbehalten werden kann. Die Erlaubnis kann und muss indessen zurückgenommen werden, wenn die Erweiterung der Strassenanlage nötig wird oder sich aus der Erlaubnis erhebliche Unzukömmlichkeiten für den Verkehr ergeben. Zwischen einem "freien" und einem Widerruf schlechthin besteht kaum ein rechtlicher, sondern eher ein psychologischer Unterschied. Die bewilligende Behörde macht damit den Bewilligungsempfänger darauf aufmerksam, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit mit einem späteren Widerruf rechnen muss. Es ist nicht einzusehen, weshalb in diesem Sinne ein freier Widerrufsvorbehalt nicht zulässig sein sollte. Wenn schon heute die rechtlichen Grundlagen bestehen, um die Bewilligung schlechthin zu versagen, so sind sie auch für später gegeben, wenn die Verkehrszunahme einen weiteren Strassenausbau erfordert oder wenn das Entgegenkommen zu Verkehrsstörungen oder -gefährdungen führt.
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5. Der Regierungsrat macht die Bewilligung von der Unterzeichnung eines im Grundbuch anzumerkenden Reverses abhängig, worin der Bewilligungsempfänger den Widerrufsvorbehalt anerkennen und auf allfällige Entschädigungsansprüche verzichten soll. Man kann nach den praktischen Auswirkungen eines solchen Reverses fragen. Dieser dient eher der Klärung als einer Änderung der Rechtslage (IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 77/1958 I S. 190a; HAAB, N. 11 zu Art. 680 ZGB). Insofern hat er auch im öffentlichen Baurecht eine erhebliche Bedeutung.
Die Verfassungsmässigkeit eines Beseitigungsreverses hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Bewilligung - hier der Zufahrt von und zu der fraglichen Liegenschaft - gegeben sind (BGE 99 Ia 485 E. 3). Dass dies vorliegend der Fall ist, wurde bereits in Erw. 2 festgestellt. Mit der Zulassung der Einfahrt von der Strasse her wich der Regierungsrat vom Postulat ab, dass im Interesse der Verkehrssicherheit der Seitenverkehr nur an wenigen, entsprechend ausgestalteten Knoten in die Hauptstrasse geführt werden sollte. Er konnte das unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse und praktischer Bewährung zur Not auch tun.
Die erteilte Bewilligung ist in diesem Sinne prekaristisch und kann daher jederzeit und ohne weitere Entschädigung zurückgenommen werden, falls sich später eine andere Regelung aufdrängt. Dass diese Rechtslage zum voraus im Revers festzuhalten ist, stellt für den Bewilligungsempfänger keine untragbare Zumutung dar.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Regierungsrat habe die Verfügung, wonach der Gesuchsteller die Herstellungskosten der Zufahrt auf sein Grundstück zu übernehmen habe, nicht begründet und die Kostenauflage sei willkürlich.
a) Es trifft zu, dass der Regierungsrat die Kostenpflicht nicht näher begründet hat. Er ging wohl davon aus, dass diese selbstverständlich sei und dass der Beschwerdeführer im früheren Stadium des Verfahrens die Kostenübernahme selbst angeboten habe. Unter diesen Umständen fällt ein Begründungszwang ausser Betracht. Der Beschwerdeführer war offensichtlich selbst einmal der Überzeugung, dass er zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Es bestand daher kein Anlass, darüber nochmals Ausführungen zu machen.
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b) Dass der Empfänger einer Sonderbewilligung dem Strasseneigentümer die Aufwendungen für bauliche Vorkehren zu seinen eigenen Gunsten ersetzen muss, ist gerechtfertigt. Es ginge nicht an, bauliche Massnahmen zu Gunsten eines Privaten aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren (WICKI, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, S. 85). Die Erstellung der Zu- und Wegfahrt ist Sache des Eigentümers; wird ihm die Arbeit abgenommen, hat er die entstandenen Kosten zu übernehmen (ZIMMERLIN, Bauordnung der Stadt Aarau, S. 245). Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht offensichtlich unbegründet.

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Sachverhalt

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Referenzen

BGE: 91 I 408, 99 IA 485

Artikel: Art. 4 BV, Art. 663 ZGB, Art. 680 ZGB