BGE 103 Ia 367 (368):
Der Beschwerdeführer hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen das ihm am 3. August 1977 eröffnete Urteil der Vorinstanz am 14. September 1977 eingelegt, also noch vor Ablauf der mit dem 16. August 1977 beginnenden dreissigtägigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz an die Hand zu nehmen.