104 Ia 63
Urteilskopf
104 Ia 63
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1978 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht von Graubünden
Regeste
Die gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt.
Ausnahme von dem Grundsatz in Strafsachen.
Aus den Erwägungen:
1. Der in den Art. 66 OG und 277ter BStP niedergelegte Grundsatz, wonach die kantonale Instanz im Rückweisungsverfahren ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtes zugrundezulegen hat, gilt auch für das staatsrechtliche Verfahren (BGE 100 Ia 30). Das heisst, dass die Motive des staatsrechtlichen Urteils den Gegenstand des Prozesses endgültig abgrenzen und insoweit sowohl den kantonalen Richter, an den zurückgewiesen wird, wie das Bundesgericht selber binden. Dann aber kann eine gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt (s. BGE 101 IV 104); ausserhalb dieses Rahmens liegende Vorbringen sind unbeachtlich.
Eine Ausnahme besteht nur, wo der Angeklagte vom kantonalen Richter im ersten Verfahren in einem Punkte freigesprochen wurde, er deshalb diesen Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde
BGE 104 Ia 63 S. 64
angefochten hat, das Urteil insoweit aber auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde mit der Folge, dass es im zweiten Verfahren zu einer Verurteilung des Angeklagten kam. In diesem Fall steht ihm die staatsrechtliche Beschwerde auch bezüglich der neuen Verurteilung zu.