104 Ia 156
Urteilskopf
104 Ia 156
26. Auszug aus dem Urteil von 28. Juni 1978 i.S. X. AG und Y. AG gegen Z. und Konsorten, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden
Regeste
Art. 88 OG.
Strafprozess; Legitimation des Geschädigten oder Anzeigers zur staatsrechtlichen Beschwerde (Bestätigung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerinnen haben sich am kantonalen Strafverfahren als Geschädigte beteiligt. Es ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange sie als solche zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind.
a) Die staatsrechtliche Beschwerde steht den Bürgern (Privaten) hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben (Art. 88 OG). Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist demnach nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht nach feststehender Rechtsprechung ausschliesslich dem Staat zu. Der an einem Strafverfahren beteiligte Anzeiger oder Geschädigte ist demnach in der Sache selbst nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst sind aber Anzeiger und Geschädigter befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihnen das kantonale Recht wegen ihrer Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt oder auf eine solche hinausläuft ("einer formellen Rechtsverweigerung gleich- oder nahekommt": BGE 99 Ia 108).
BGE 104 Ia 156 S. 157
Wer beispielsweise nach dem kantonalen Recht befugt ist, als Anzeiger oder Geschädigter in einem Strafprozess Beweisanträge zu stellen, kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend machen, man habe ihm in Missachtung der entsprechenden kantonalen Vorschriften keine Gelegenheit gegeben, solche Anträge zu stellen. Er kann dagegen nicht rügen, sie seien zu Unrecht wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgewiesen worden oder die kantonale Behörde habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Ebensowenig sind Anzeiger und Geschädigter befugt, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde über eine willkürliche Anwendung des materiellen Strafrechts zu beklagen (BGE 94 I 554; BGE 99 Ia 107, mit welchem Entscheid eine in BGE 97 I 109 und 772 vorgenommene Erweiterung der Beschwerdelegitimation rückgängig gemacht wurde; BGE 96 I 599, BGE 72 I 203, BGE 70 I 79; die geltende Praxis wurde mit BGE 69 I 18 eingeleitet).
b) Die Beschwerdeführerinnen stellen die Richtigkeit der dargelegten Rechtsprechung in Frage. Sie sehen ein wesentliches Argument für eine weniger zurückhaltende Praxis in der Aufgabe des Bundesgerichtes, für eine einheitliche Rechtsanwendung auf dem ganzen Gebiet der Schweiz zu sorgen, und sie weisen darauf hin, ein Geschädigter, der rechtsungleiche Behandlung rüge, verfechte damit auch öffentliche Interessen. Konkret falle zusätzlich ins Gewicht, dass die StPO des Kantons Graubünden dem Geschädigten eine relativ starke Parteistellung einräume. Das Ergebnis der Strafuntersuchung solle ausdrücklich auch der Geltendmachung von Zivilansprüchen dienen. Das Nichteintreten des Bundesgerichtes auf Willkürbeschwerden von Geschädigten aus Kantonen mit derart erweiterter Rechtsstellung des Geschädigten erscheine in erhöhtem Masse als fragwürdig.
Diese Argumente veranlassen das Bundesgericht nicht, seine Praxis zu ändern. Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsbehelf eigener Art, der - von den hier nicht in Betracht fallenden Tatbeständen der Art. 84 lit. b-d und 85 lit. a OG abgesehen - ausschliesslich dem Schutze der Bürger vor Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte dient (AUBERT, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, S. 590, Nr. 1643; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, 3. Auflage, S. 20/21, Nr. 7-10). Demgemäss stösst das aus früheren Arbeiten von MARTI (Staatsrechtliche Beschwerde, 1. Auflage, S. 106, und ZSR 81/II S. 84)
BGE 104 Ia 156 S. 158
übernommene Argument der Beschwerdeführerinnen, sie verföchten mit ihren privaten zugleich auch öffentliche Interessen, ins Leere; denn zur Wahrung dieser Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde gerade nicht gegeben. Diese Wahrung obliegt vielmehr ausschliesslich den Organen der kantonalen Strafrechtspflege und in Fällen wie dem vorliegenden zusätzlich der Bundesanwaltschaft, die gemäss Art. 266 BStP ihrerseits gegen die Einstellungsverfügung kantonale Rechtsmittel hätte einlegen können. Das Ziel der einheitlichen Anwendung von Bundesrecht durch die Kantone, das bei den umfassenden bundesrechtlichen Rechtsmitteln wie der Berufung im Zivilprozess und der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafprozess im Vordergrund steht, kann demgemäss mit der staatsrechtlichen Beschwerde nur in sehr beschränktem Masse angestrebt werden. Das Bundesgericht erblickt z.B. keinen Verstoss gegen Art. 4 BV in der Tatsache, dass dieselben gesetzlichen Bestimmungen in verschiedenen Kantonen verschieden angewandt werden, sofern keine der Auslegungen geradezu willkürlich ist (BGE 102 Ia 156; BGE 99 Ia 381 E. 6b; BGE 92 I 190 E. 2). Es lässt sich daher nicht sagen, im Hinblick auf die Einheit der Rechtsanwendung dränge sich eine erweiterte Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde auf.Fehl geht auch das Argument, die staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür müsse dem Geschädigten vor allem dann zustehen, wenn ihm das in Betracht fallende kantonale Prozessrecht eine verhältnismässig starke Stellung einräume, wie dies für den Kanton Graubünden zutreffe. Schon die Richtigkeit dieser letzten Behauptung ist mindestens zweifelhaft. Nach der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden kann der Geschädigte erst nach Abschluss der Untersuchung in die Akten Einsicht nehmen und Ergänzungsanträge stellen (Art. 129 Abs. 1 StPO), und an der Hauptverhandlung hat er sich auf die Begründung seines zivilrechtlichen Anspruchs zu beschränken (Art. 131 Abs. 4 StPO). In diesen beiden wesentlichen Punkten gehen - um nur einige der grösseren deutschschweizerischen Kantone zum Vergleich heranzuziehen - z.B. die Strafprozessordnungen der Kantone Zürich (§ 10 StP und § 283 Abs. 2 StPO), Bern ( Art. 43 und 252 StPO ) und St. Gallen ( Art. 37 und 152 StPO ) weiter als das bündnerische Recht, indem sie dem Geschädigten schon während der Untersuchung Parteirechte zubilligen und ihn entweder uneingeschränkt
BGE 104 Ia 156 S. 159
(Bern) oder unter bestimmten Voraussetzungen (Zürich und St. Gallen) auch vor Gericht zu einem Vortrag zur Schuldfrage zulassen. Vor allem aber bestimmt sich die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ausschliesslich nach den bundesrechtlichen Regeln des OG; welche Stellung einer Partei im kantonalen Verfahren zukam, ist nicht entscheidend (BGE 102 Ia 94 E. 1; BGE 101 Ia 544; 99 Ia 255 E. 4). Die Frage nach dem Umfang der Parteirechte, die eine bestimmte kantonale Strafprozessordnung dem Geschädigten zuerkennt, ist daher nur insoweit von Bedeutung, als die Beeinträchtigung eben dieser Rechte in formeller Hinsicht unbestrittenermassen mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann; für eine weitergehende Legitimation der Geschädigten aus bestimmten Kantonen lässt sich daraus nichts herleiten.c) Auch abgesehen von den Argumenten der Beschwerdeführerinnen besteht bei nochmaliger Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass, davon abzuweichen. Das Interesse des Geschädigten an der Bestrafung des Angeschuldigten kann doppelter Natur sein: es kann einerseits im Bedürfnis nach Sühne und Vergeltung liegen und anderseits im Bestreben, den zivilrechtlichen Wiedergutmachungsanspruch durchzusetzen. Da nach allgemeiner Ansicht der Strafanspruch allein dem Staat zusteht und Art. 88 OG die Legitimation davon abhängig macht, dass der Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt wurde, kann nach dem Gesagten die staatsrechtliche Beschwerde nicht zulässig sein, um das Bedürfnis nach Bestrafung zu befriedigen; mit dieser Ordnung steht im Einklang, dass der eidgenössische Gesetzgeber dem Verletzten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nur in sehr beschränktem Umfang zu Verfügung stellt (Art. 270 BStP). Was den privatrechtlichen Wiedergutmachungsanspruch angeht, bleibt dem Geschädigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens in jedem Fall die Möglichkeit gewahrt, seine Forderungen auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen. Ihm nur wegen des privatrechtlichen Wiedergutmachungsanspruchs die Legitimation zur Anfechtung eines Entscheids einzuräumen, mit dem über den Strafanspruch befunden wurde, geht nicht an und lässt sich mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen.