BGE 104 Ia 487 (487):
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erliess gegen X. einen Haftbefehl zum Vollzug einer in einen Tag Haft umgewandelten Busse. X. rekurrierte dagegen an die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, er habe gegen die Umwandlung der Busse Kassationsbeschwerde eingelegt, weshalb der Vollzug einstweilen zu unterbleiben habe; ferner hätte die Bezirksanwaltschaft keinen Haftbefehl erlassen dürfen, sondern es hätte ein Strafantrittsbefehl ergehen müssen. Die Bezirksanwaltschaft zog den Haftbefehl
BGE 104 Ia 487 (488):
in der Folge zurück, und die Staatsanwaltschaft erklärte den Rekurs als gegenstandslos, soweit er den Vollzug des Umwandlungsbeschlusses betraf. Die weitere Rüge erklärte sie als unbegründet. X. verlangt mit staatsrechtlicher Beschwerde die Feststellung, dass der Erlass eines Bussenverhaftsbefehls verfassungswidrig sei. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.