BGE 105 Ia 8
 
3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. April 1979 i.S. X. gegen Direktion der Strafanstalt Regensdorf und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 4 BV; Disziplinarstrafverfahren: Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
 
Sachverhalt


BGE 105 Ia 8 (8):

X. ist Strafgefangener in der Strafanstalt Regensdorf. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1978 bestrafte ihn der Direktor mit fünf Tagen Arrest und mit dem Ausschluss aus der Theatergruppe. In der Strafverfügung wurde die gesetzliche Rekursfrist genannt und beigefügt: "Einem Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen aus Gründen der Sicherheit." X. rekurrierte hiegegen erfolgslos an die Justizdirektion des Kantons Zürich. Das Bundesgericht weist die gegen den Rekursentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
 
Aus den Erwägungen:
5. ... Gemäss § 25 Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit

BGE 105 Ia 8 (9):

der angefochtenen Verfügung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Dieser Text zeigt klar, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Regel, der Entzug dieser Wirkung dagegen die Ausnahme darstellt. Im Disziplinarstrafverfahren kommt dieser Betrachtungsweise besonderes Gewicht zu, da dem Rekurs durch einen vorweggenommenen Vollzug die praktische Bedeutung weitgehend genommen wird, was sich mit dem Zweck eines ordentlichen, zu freier Prüfung der Tat- und Rechtsfragen durch die obere Instanz führenden Rechtsmittels schlecht vereinbaren lässt. "Besondere Gründe", welche zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits durch die untere Instanz Anlass bieten können, dürfen demgemäss nicht leichthin angenommen werden.
Im vorliegenden Falle hat die Direktion der Strafanstalt Regensdorf in ihrer Verfügung den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf Gründe der Sicherheit gestützt. Die Justizdirektion hat in ihrem Rekursentscheid dazu ausgeführt, zwei frühere Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Vollzugsvorschriften (Besitz von Nachschlüsseln) hätten den Direktor der Strafanstalt zur Auffassung berechtigt, ein Aufschub der Disziplinarstrafe, insbesondere des Ausschlusses aus der Theatergruppe, lasse sich aus Sicherheitsgründen rechtfertigen. Zu der Frage, wie es sich diesbezüglich mit der Arreststrafe verhalte, hat die Justizdirektion nicht ausdrücklich Stellung genommen. Indessen ergibt sich aus ihrer Vernehmlassung, dass diese Strafe während der Hängigkeit des Rekursverfahrens und bis heute nicht vollzogen wurde, so dass diesbezüglich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung praktisch entsprochen worden ist.
Soweit die Mitwirkung bei der Theatergruppe in Frage steht, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung jedenfalls unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass die Mitglieder dieser Gruppe erweiterte Möglichkeiten zum unbeaufsichtigten Kontakt mit andern Gefangenen haben, und dass ein solcher Kontakt bei Strafgefangenen, die in besonderem Masse fluchtverdächtig sind, mit sofortiger Wirkung eingeschränkt werden kann. Anders verhält es sich mit der Arreststrafe, deren sofortiger Vollzug trotz Einreichung eines Rekurses sich mit Sicherheitsrücksichten nicht rechtfertigen lässt. In diesem Punkt hätte somit der kantonalrechtliche Rekurs gutgeheissen werden sollen, soweit er sich auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung bezog. Indessen hat die

BGE 105 Ia 8 (10):

Justizdirektion, wie dargelegt, die Anordnung der Strafanstaltsdirektion betreffend den Entzug dieser Wirkung wenn auch nicht ausdrücklich, so doch durch ihr konkretes Vorgehen widerrufen, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als beschwert erscheint. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.