105 Ia 149
Urteilskopf
105 Ia 149
30. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. März 1979 i.S. Reinhardt gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 85 lit. a OG; behördlicher Abstimmungsbericht, Anfechtung.
Pflicht zur sofortigen Anfechtung von Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung. Ist eine Vorbereitungshandlung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten worden, so muss gegen das Abstimmungsergebnis keine zweite staatsrechtliche Beschwerde eingereicht werden. Vorgehen für den Fall, dass eine zweite Beschwerde dennoch erhoben wird.
Der Kantonsrat von Solothurn verabschiedete am 3. Juli 1978 ein neues Baugesetz. Der Regierungsrat setzte die Volksabstimmung auf den 3. Dezember 1978 an und liess jedem Stimmberechtigten eine "Abstimmungszeitung" zustellen. Mit Eingabe vom 24. November 1978 erhoben Dr. Fritz Reinhardt und Dr. Peter Reinhart Stimmrechtsbeschwerde, mit der sie rügten, dass die Abstimmungsbotschaft den Inhalt der Vorlage
BGE 105 Ia 149 S. 150
unvollständig und unrichtig wiedergebe. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, fand die Abstimmung am vorgesehenen Datum statt. Das neue Baugesetz wurde von den Stimmberechtigten angenommen.Mit Eingabe vom 14. Dezember 1978 reichten Dr. Fritz Reinhardt und Dr. Peter Reinhart eine zweite staatsrechtliche Beschwerde ein, mit dem Antrag, das Ergebnis der Volksabstimmung sei aufzuheben. Sie erhoben im wesentlichen die gleichen Rügen wie in der ersten Beschwerde und machten geltend, die beanstandete Erläuterung habe das Abstimmungsergebnis in unzulässiger Weise beeinflusst.
Ein kantonales Rechtsmittel, von dem die Beschwerdeführer Gebrauch zu machen haben, ist nicht gegeben.
Aus den Erwägungen:
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Mängel bei der Vorbereitung eines Urnenganges sofort und vor der Abstimmung gerügt werden. Unterlässt der Stimmberechtigte das, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung des Abstimmungsergebnisses (BGE 101 Ia 240 ff. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Abstimmungsbotschaft noch vor dem Abstimmungstermin angefochten. Sie sind der erwähnten Verpflichtung daher nachgekommen. Da der Urnengang wegen der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wie vorgesehen stattfand, haben sie gegen das Abstimmungsergebnis eine zweite Beschwerde eingereicht. Das wäre nicht erforderlich gewesen. Wird der gegen die Vorbereitungshandlungen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert und findet die Abstimmung aufgrund der beanstandeten Vorbereitungen statt, so ist die Beschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts so zu verstehen, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber gestellt wird. Zur Frage der Erheblichkeit des gerügten Mangels können die Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeergänzung Stellung nehmen, die in diesem Fall gestützt auf Art. 93 Abs. 2 OG angeordnet wird.
Wird nach der Durchführung der Abstimmung dennoch eine zweite Beschwerde erhoben, welche dieselben Einwände enthält,
BGE 105 Ia 149 S. 151
mit denen schon die Vorbereitungshandlungen angefochten worden sind, so tritt das Bundesgericht lediglich auf letztere ein. Es schreibt die vor der Abstimmung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsregister ab und entscheidet nur noch über die allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie vor Eintritt des Erledigungsgrundes bestand (Art. 40 OG i.V. mit Art. 72 BZP; nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. Oktober 1978 i.S. Progressive Organisationen der Schweiz, Sektion Solothurn, E. 1a). Hier ist in diesem Sinne vorzugehen.