Die Beschwerdeführerin bringt vor, an die Unbefangenheit des Obmanns eines Schiedsgerichtes seien gegenüber derjenigen eines staatlichen Richters erhöhte Anforderungen zu stellen, mit der Begründung, dass bei einem Schiedsgericht die Gefahr der Parteilichkeit grösser sei und die Unabhängigkeit in erster Linie durch den Obmann gewährleistet werden müsse. Diese Auffassung setzt voraus, dass ein Richter mehr oder weniger befangen sein kann; beim staatlichen Richter - und noch mehr beim Beisitzer eines Schiedsgerichtes - wäre ein gewisser Grad von Befangenheit zu tolerieren, der beim Obmann des Schiedsgerichtes zu dessen Abberufung führen müsste. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das schweizerische Recht lässt auch bei den von einer Partei ernannten Mitgliedern eines mehrköpfigen Schiedsgerichtes keinerlei Befangenheit zu. Das
BGE 105 Ia 247 (248):
ergibt sich unmissverständlich sowohl aus dem zürcherischen Zivilprozessrecht wie aus dem - für den Kanton Zürich nicht geltenden - Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279): § 244 Abs. 2 der Zürcher ZPO bestimmt ausdrücklich, dass sich der Ausschluss und die Ablehnung der Schiedsrichter und des Sekretärs nach den Vorschriften für die ordentlichen Gerichte richten; das Konkordat verweist in Art. 18 Abs. 1 namentlich auf die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe der Bundesrichter. Auch das von der Beschwerdeführerin wiederholt zitierte deutsche Recht kennt die gleiche Regelung für Schiedsrichter wie für staatliche Richter (§ 1032 Abs. 1 der deutschen ZPO). Das Bundesgericht erklärte in BGE 92 I 276 ausdrücklich, Schiedsgerichte müssten dieselbe Gewähr für Unparteilichkeit bieten wie ordentliche Gerichte, und es legte daher bei der Prüfung der Unbefangenheit eines von der einen Prozesspartei ernannten Mitgliedes eines Dreierschiedsgerichtes den nämlichen Massstab an, der für einen ordentlichen Richter gilt. Dieselbe Auffassung findet sich in der Lehre (WIGET in Komm. STRÄULI/MESSMER, N. 3 zu § 244 ZPO; Komm. BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/HARTMANN, 37. Aufl., N. 2/A zu § 1032 der (deutschen) ZPO; Komm. STEIN/JONAS, 19. Aufl., N. 2 zu § 1032 der (deutschen) ZPO. Die im Komm. LEUCH zur Bern. ZPO (3. Aufl., N. 2 zu § 384) und in der 1957 erschienenen Dissertation von GEISER (Über den Ausstand des Richters im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 84 f) vertretene Meinung, für die Annahme von Befangenheit sei beim Obmann und bei den übrigen Schiedsrichtern ein differenzierter Massstab anzuwenden, muss damit als überholt gelten.