BGE 106 Ia 4
 
2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlicben Abteilung vom 21. Mai 1980 i.S. Wicki gegen Wicki, Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern und Plenum des Appellationshofes des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 4 BV; Vollstreckung eines Scheidungsurteils, rechtliches Gehör.
 


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Aus den Erwägungen:
a) Im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thun hatte die Beschwerdegegnerin beantragt, das Vollstreckungsgesuch

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des Beschwerdeführers sei abzuweisen, solange die zuständigen Gerichtsinstanzen des Kantons Luzern nicht über ihr Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils entschieden hätten. Zur Begründung legte sie verschiedene Urkunden vor und zitierte längere Passagen aus dem vom Regierungsrat des Kantons Bern als nichtig erklärten Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 8. März 1979. Der Amtsgerichtspräsident von Thun wies das Vollstreckungsbegehren ab, ohne dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu äussern. Das Plenum des Appellationshofes erwog, dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden gewesen. Die Vollstreckung von Urteilen richte sich nach den Bestimmungen über das summarische Verfahren, in welchem kein doppelter Schriftenwechsel vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang wird zum Vergleich auf das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung verwiesen. Ergänzend wird bemerkt, es treffe nicht zu, dass die Abweisung des Vollstreckunggesuches auf Tatsachen gestützt worden sei, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien und zu denen er nie habe Stellung nehmen können. Er sei vielmehr im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter, in dem es um dieselben Fragen gegangen sei, einlässlich zu Worte gekommen.
b) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst grundsätzlich von den kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 105 Ia 194 E. 2 mit Verweisung). Es trifft zu, dass nach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern im summarischen Verfahren nur ein Vortrag jeder Partei vorgesehen ist (Art. 308 ZPO). Indessen fragt sich, ob diese Regelung den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie sie die bundesgerichtliche Rechtssprechung unmittelbar aus Art. 4 BV ableitet, in allen Fällen gerecht wird.
bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist einerseits ein Mittel der Sachaufklärung, anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen, die seine Rechtsstellung betreffen. Das Bedürfnis, angehört zu werden, ist dort besonders intensiv und daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo die Gefahr besteht, dass die Rechtsstellung einer

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Partei durch einen staatlichen Hoheitsakt zu ihrem Nachteil verändert wird (BGE 105 Ia 197 E. 2 b/cc mit Verweisungen). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Aufhebung eines für eine Partei günstigen Entscheides in Frage steht (BGE 97 I 342 f. E. 3; 96 I 187 mit Verweisungen).
Der Gehörsanspruch gilt allerdings nicht unbegrenzt. Schranken können namentlich in der besonderen Dringlichkeit einer bestimmten Verfügung oder im Umstand liegen, dass der Betroffene bei vorgängiger Anhörung den Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme vereiteln könnte. Ob ein Bürger einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden, ist somit im Einzelfall durch Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zu ermitteln (BGE 105 Ia 197 E. 2 b/cc; vgl. TINNER, Das rechtliche Gehör, ZSR 83/1964 II, S. 377 ff.). Soweit aus BGE 88 I 201 f. allenfalls abgeleitet werden könnte, im summarischen Verfahren bestehe allgemein kein Anspruch auf rechtliches Gehör, bedarf dies der Richtigstellung.
cc) Im vorliegenden Fall stützte sich der Beschwerdeführer auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Die Abweisung des Vollstreckungsbegehrens bedeutete im Ergebnis eine - wenn auch nur vorläufige - Änderung dieses Urteils zuungunsten des Beschwerdeführers. Dieser hatte deshalb Anspruch darauf, sich zu den von der Gegenpartei vorgebrachten Einwendungen gegen die Vollstreckung auszusprechen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass derjenige, welcher die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils anbegehrt, bereits in seinem Gesuch zu allen irgendwie möglichen Gegenargumenten im voraus Stellung nehmen müsste. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht dem Sinn eines Vollstreckungsverfahrens entspricht; der Beschwerdeführer durfte sich durchaus mit einem Hinweis auf das rechtskräftige Urteil begnügen. Der Vergleich mit dem Rechtsöffnungsverfahren ist nicht stichhaltig. Bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich nicht um die Änderung eines richterlichen Entscheides, und bei der definitiven Rechtsöffnung sind Einwendungen materieller Natur im vorneherein ausgeschlossen. Der Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer schon vor dem Regierungsstatthalter zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen habe äussern können, geht ebenfalls fehl. Jenes Verfahren ist vom Regierungsrat des Kantons Bern mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungsstatthalters

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als nichtig erklärt worden. Im Vollstreckungsverfahren durfte deshalb nicht einfach darauf verwiesen werden, und der Beschwerdeführer musste auch nicht damit rechnen, dass dies geschehen könnte. Er hatte daher keinen Anlass, sich bereits im Begehren mit den früher ausserhalb des allein zulässigen zivilprozessualen Verfahrens vorgebrachten Einwendungen gegen das zu vollstreckende Urteil zu befassen. Andere Gründe, welche im konkreten Fall dagegen gesprochen hätten, den Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin anzuhören, werden nicht geltend gemacht. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als begründet.