b) Allerdings können gemäss § 68 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege "Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur ... in Erlassen der Gemeinden ... dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden". Dieses abstrakte Normenkontrollverfahren ist einem Rechtsmittelverfahren im Sinne Von Art. 86 Abs. 2 OG gleichzusetzen. Steht dieser kantonale Rechtsbehelf offen, so muss er, vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 104 Ia 135 E. 1, BGE 103 Ia 362 E. 1a). Angefochten ist mit
BGE 106 Ia 56 (58):
der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ein Zonenplan. Zonenpläne vereinigen indes sowohl die Merkmale von Einzelverfügungen als auch jene von allgemein verbindlichen Erlassen auf sich (BGE 104 Ia 67 E. 2b, 185 E. 2d, 95 I 550 E. 2, BGE 94 I 341 E. 3). Da entsprechende Entscheide nicht bekannt sind, steht dahin, ob das aargauische Verwaltungsgericht den hier in Frage stehenden Zonenplan als Erlass im Sinne von § 68 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes und das abstrakte Normenkontrollverfahren daher als zulässig ansehen würde. Bestehen aber somit, wie hier, an der Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsbehelfs ernstliche Zweifel, so braucht er unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 2 OG nicht ergriffen zu werden (BGE 97 I 199 E. 2, BGE 96 I 644 E. 1 mit Hinweisen). Von da her erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde somit als zulässig.