Nach dem eingeholten Amtsbericht vom 19. Mai 1980 wird in Fällen, in denen - wie hier - die Urteilsberatung nicht am Verhandlungstag stattfand, anstelle der mündlichen Eröffnung eine Urteilsanzeige zugestellt. Diese wird nicht als formelle Urteilseröffnung betrachtet, weshalb sie weder als Gerichtsurkunde noch eingeschrieben, sondern mit gewöhnlicher Post zugestellt wird. Für dieses Vorgehen besteht nach dem Amtsbericht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Hingegen wird nach ständiger Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts ein begründetes Urteil nach der mündlichen Urteilseröffnung oder der stellvertretenden schriftlichen Mitteilung des Urteilsdispositivs in allen Fällen zugestellt, und zwar unabhängig vom Begehren einer Prozesspartei. Damit sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 89 Abs. 2 OG gegeben, d.h. die vorliegende Beschwerde durfte noch innert dreissig Tagen seit Eingang der begründeten Urteilsausfertigung eingereicht werden.