Für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers können nach bundesgerichtlicher und zürcherischer Praxis grundsätzlich nur seine eigenen Mittel sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) massgeblich sein (vgl. STRÄULI/MESSMER, Komm. zur zürcherischen ZPO, N. 3 zu § 84 Abs. 1). Die Zürcher Gerichte haben allerdings ausnahmsweise auch einem Gesuchsteller, der sich die Mittel für die Prozessführung aus dem Vermögen einer von ihm völlig beherrschten Aktiengesellschaft hätte beschaffen können, nach entsprechenden Abklärungen die Bedürftigkeit abgesprochen (SJZ 47/1951 S. 364 Nr. 138; mittelbar bestätigt in ZR 68/1969 Nr. 102). Doch lässt sich dieser Fall mit dem vorliegenden nicht gleichsetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 (Omkarananda) als Oberhaupt des DLZ und die übrigen Beschwerdeführer als leitende Mitglieder dieses Vereins anzusehen sind, kann doch nicht ohne jede Abklärung angenommen werden, die Beschwerdeführer könnten sich die zur Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel aus dem Vermögen des DLZ beschaffen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das DLZ derzeit noch über genügende Mittel verfügt; die angefochtene Verfügung enthält auch darüber keine Feststellungen. Im weiteren kann aufgrund der Akten nicht als erwiesen gelten, dass die Beschwerdeführer den Ehrverletzungsprozess in Wirklichkeit als Beauftragte des DLZ führen.