Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt ihr die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Zwar trifft es zu, dass unter Umständen auch eine Person, welche im kantonalen Rekursverfahren keine Parteistellung hatte, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sein kann. Doch trifft der angefochtene Regierungsratsbeschluss die Beschwerdeführerin nicht persönlich in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 88 OG. Der Entscheid richtet sich vielmehr ausschliesslich an den Bauherrn und Eigentümer, der klarerweise verpflichtet war, die ihm in der Baubewilligung gemachte Auflage zu beachten. Ficht er als alleiniger Adressat der Verfügung den Entscheid nicht an, so hat er der an ihn gerichteten Vollstreckungsverfügung nachzukommen. Ob er die Beschwerdeführerin verpflichten will, die Umdeckung
BGE 108 Ia 284 (286):
auf ihre Kosten vorzunehmen, hat er zu entscheiden, wobei eine allfällige Auseinandersetzung über die Kostenfolge nach den einschlägigen Normen des Privatrechts vom hiefür zuständigen Zivilrichter zu entscheiden wäre. Die Beschwerdeführerin ist daher als Dritte durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar betroffen. Sie macht mit Recht auch nicht geltend, der angefochtene Entscheid verletze eine Norm, die ihre Interessen als Unternehmerin schützen wolle (BGE 105 Ia 189 E. 1a).