109 Ia 3
Urteilskopf
109 Ia 3
2. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Mai 1983 i.S. F. gegen W., Gemeinde Malans und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV, rechtliches Gehör.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, wenn die durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung einer Partei zu deren Nachteil abgeändert wird, ohne dass ihr von der Rechtsmittelinstanz Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den gegen den Entscheid vorgebrachten Argumenten zu äussern.
W. ist Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Malans. Er liess im Herbst 1980 auf seiner Liegenschaft entlang der Grenze zur Parzelle des F. eine Gartenmauer erstellen, ohne dafür eine Bewilligung eingeholt zu haben. Auf Ersuchen der Gemeinde reichte W. am 10. November 1981 ein nachträgliches Baugesuch ein. F. erhob Einsprache. Er beantragte, das Bauvorhaben sei in der jetzigen Form abzulehnen, eventuell sei die Bewilligung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Der Gemeindevorstand Malans genehmigte das Baugesuch am 8. März 1982, jedoch gemäss Ziff. 5 des Baubescheids mit den von F. beantragten Auflagen. W. legte dagegen Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Dieses lud die Gemeinde Malans, nicht aber F. zur Vernehmlassung ein. Eine Delegation des Verwaltungsgerichts nahm am 17. Juni 1982 einen Augenschein vor. Das Gericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juni 1982 teilweise gut und hob die in der Baubewilligung gemachten Auflagen auf. F. hat gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zum Rekurs des W. vernehmen zu lassen, und dass er auch nicht zum Augenschein eingeladen worden sei, den eine Delegation des Gerichts am 17. Juni 1982 vorgenommen habe. Er erblickt darin eine Verweigerung des aus Art. 4 BV abgeleiteten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
BGE 109 Ia 3 S. 5
Die Rüge ist begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einem anerkannten Rechtsgrundsatz, dass eine Partei, deren Einsprache in erster Instanz gutgeheissen wurde, von der Beschwerdeinstanz anzuhören ist, bevor ihre Rechtsstellung zu ihrem Nachteil abgeändert wird. In der Verletzung dieses Grundsatzes liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (BGE 92 I 212, BGE 85 I 75 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte gegen das Bauvorhaben von W. beim Gemeindevorstand Malans Einsprache erhoben. Er drang mit seinem Eventualbegehren im wesentlichen durch. Der Gemeindevorstand nahm entsprechende Auflagen in den Baubescheid vom 8. März 1982 auf. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 27. Juni 1982 hob das Verwaltungsgericht diese Auflagen auf einen Rekurs des W. hin auf, ohne dass es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich zu den Einwendungen des Rekurrenten gegen die verfügten Auflagen des Gemeindevorstandes zu äussern und am Augenschein vom 17. Juni 1982 teilzunehmen. Nach der erwähnten Rechtsprechung war die Rekursinstanz jedoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer hiezu Gelegenheit zu geben, bevor sie den für ihn günstig lautenden Baubescheid bzw. Entscheid über die Einsprache zu seinem Nachteil abänderte. Indem sie das unterliess, hat sie den aus Art. 4 BV folgenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, hat seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse daran nicht nachzuweisen vermag (BGE BGE 96 I 22 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht darauf an, ob Aussicht besteht, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers anders entscheiden wird. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 1982 wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.