BGE 109 Ia 3 (5):
Die Rüge ist begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einem anerkannten Rechtsgrundsatz, dass eine Partei, deren Einsprache in erster Instanz gutgeheissen wurde, von der Beschwerdeinstanz anzuhören ist, bevor ihre Rechtsstellung zu ihrem Nachteil abgeändert wird. In der Verletzung dieses Grundsatzes liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (BGE 92 I 212, BGE 85 I 75 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte gegen das Bauvorhaben von W. beim Gemeindevorstand Malans Einsprache erhoben. Er drang mit seinem Eventualbegehren im wesentlichen durch. Der Gemeindevorstand nahm entsprechende Auflagen in den Baubescheid vom 8. März 1982 auf. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 27. Juni 1982 hob das Verwaltungsgericht diese Auflagen auf einen Rekurs des W. hin auf, ohne dass es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich zu den Einwendungen des Rekurrenten gegen die verfügten Auflagen des Gemeindevorstandes zu äussern und am Augenschein vom 17. Juni 1982 teilzunehmen. Nach der erwähnten Rechtsprechung war die Rekursinstanz jedoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer hiezu Gelegenheit zu geben, bevor sie den für ihn günstig lautenden Baubescheid bzw. Entscheid über die Einsprache zu seinem Nachteil abänderte. Indem sie das unterliess, hat sie den aus Art. 4 BV folgenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, hat seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse daran nicht nachzuweisen vermag (BGE BGE 96 I 22 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht darauf an, ob Aussicht besteht, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers anders entscheiden wird. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 1982 wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.