b) Die Bestimmungen von Art. 73 ff. des Berner Baugesetzes vom 7. Juni 1970 (BauG) und Art. 34bis des Baureglements der Gemeinde Madiswil vom 19. März 1962, revidiert am 3. Juli 1973, (BauR) über die Detailplanpflicht liegen in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit, dienen sie doch grundsätzlich planerischen sowie verkehrs- und strassenpolizeilichen Zwecken. Gegenstand der Detailerschliessungsplanung ist die Sicherung der zweckmässigen
BGE 109 Ia 171 (173):
Verbindung der einzelnen Grundstücke mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen (vgl. ALDO ZAUGG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, Art. 73 N. 1, S. 264). Im Vordergrund steht namentlich das Ziel, die Zahl der Anschlüsse an die Basiserschliessung zu vermindern (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BauG). Seinem Wesen nach ist der Detailerschliessungsplan ein Teilquartierplan (vgl. ALDO ZAUGG, a.a.O., Art. 73 N. 4, S. 264/265, Art. 74 N. 1, S. 266). Schon daraus ergibt sich, dass die entsprechenden Vorschriften nicht ausschliesslich den Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern auch jenen Privater, namentlich der Nachbarn. So bezweckt der Detailerschliessungsplan u.a. eine möglichst kostengünstige Gestaltung der privaten Erschliessungsanlagen (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BauG; vgl. auch ALDO ZAUGG, a.a.O., Art. 73 N. 3, S. 264). Insofern dienen die Vorschriften über die Detailerschliessungsplanung auch den Grundeigentümern von Parzellen, die dem Baugrundstück benachbart sind. Als unmittelbarer Nachbar befindet sich der Beschwerdeführer im Schutzbereich der genannten Vorschriften. Er wird zudem durch die Auswirkungen der Ausfahrt in die Staatsstrasse auf dem benachbarten Grundstück betroffen. Damit ist er gemäss Art. 88 OG zur Beschwerdeführung berechtigt.