Gemäss Art. 37 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Obwalden beurteilt das Obergericht als Kassationsinstanz Beschwerden gegen Urteile des Obergerichts und der Obergerichtskommission, soweit sie nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegen. Art. 276 ZPO/OW nennt als Kassationsgründe aktenwidrige tatsächliche Annahmen und die Verletzung klaren Rechts. Zum ersten gehört insbesondere die willkürliche Beweiswürdigung, zum zweiten die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabhören von Zeugen sowie die Nichtabnahme anderer Beweismittel, die geeignet sind, rechtserhebliche Sachvorbringen zu belegen. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch das Obergericht kann daher nicht eingetreten werden.