Das Obergericht hat als Berufungsinstanz den Beschwerdeführer zu 21 Monaten Gefängnis verurteilt und die vom Bezirksgericht anstelle des Strafvollzuges angeordnete Verwahrung bestätigt. Der Zweck der Verwahrung im Sinne von Art. 42 StGB ist in erster Linie die Sicherung der Öffentlichkeit vor Rückfallverbrechern. Die Massnahme kann angeordnet werden, wenn ein Täter durch Strafen nicht gebessert werden kann, so dass die Gesellschaft vor ihm gesichert werden muss (BGE 105 IV 85 E. 2b, BGE 92 IV 80). Mit Rücksicht auf diesen Schutz der Öffentlichkeit hat es das Bundesgericht als gerechtfertigt und mit der Verfassung vereinbar erklärt, einen Angeschuldigten in Sicherheitshaft zu belassen, wenn die Verwahrung ernstlich in Frage kommt oder bereits durch ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, angeordnet wurde
BGE 113 Ia 185 (187):
(unveröffentlichte Urteile vom 5. Juli 1982 i.S. J. und vom 30. Dezember 1971 i.S. N.). Demgemäss konnte der Präsident der Strafabteilung mit sachlichen Gründen annehmen, es würde dem Zweck der vom Bezirksgericht angeordneten und vom Obergericht bestätigten Verwahrung widersprechen, den Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es bedeutete daher weder eine Verletzung der Verfassung noch einen Verstoss gegen die EMRK, wenn er das Haftentlassungsgesuch gestützt auf § 67 Abs. 2 StPO zur Sicherung des Massnahmevollzuges abwies.