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Original
 
Urteilskopf

115 Ia 34


7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. März 1989 i.S. H. gegen P. W. SA, Oberrichter M., Obergerichts-Suppleant G., Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen unbefangenen Richter.
Ablehnung eines Richters, weil dieser in einem früheren Strafverfahren, dem zum Teil derselbe Lebenssachverhalt zugrunde lag, bei der Beurteilung eines anderen Angeschuldigten mitgewirkt hatte. Befangenheit verneint, da es in den beiden Verfahren nicht um die gleichen Straftatbestände ging und somit im späteren Verfahren in bezug auf die entscheidende Frage des Schuldvorwurfs das Urteil nicht irgendwie vorbestimmt war (E. 2a-2c/bb).
Frage der Voreingenommenheit des Richters in Fällen, in denen Mitangeschuldigte nicht im gleichen Verfahren beurteilt werden und derselbe Richter im früheren und im späteren Verfahren amtet (E. 2c/cc).

Sachverhalt ab Seite 35

BGE 115 Ia 34 S. 35
W. und H. waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der Firmen X. und Y., über die am 18. November 1981 der Konkurs eröffnet wurde. Die beiden Firmen unterhielten seit 1977 Geschäftsbeziehungen zur Amtsersparniskasse B. (im folgenden abgekürzt: AEK). Diese Bank gewährte ihnen in den Jahren 1977-1981 zahlreiche Kredite. Die entsprechenden Gesuche, die der Kreditkommission der AEK zur Bewilligung vorgelegt werden mussten, waren für die beiden Firmen jeweils von B., Direktionssekretär und Kreditsachbearbeiter der AEK, verfasst und von G., Direktor und Leiter der Kreditabteilung der AEK, unterzeichnet worden. Als Sicherheiten für die gewährten Kredite dienten ab 1980 vor allem die Abtretungen von Ansprüchen der Firmen X. und Y. aus einem bedeutenden Geschäft, zu dessen Finanzierung die Darlehen damals aufgenommen wurden. Dieses Geschäft scheiterte dann aber, was zum Konkurs der beiden Firmen führte; dadurch entstand der AEK ein grosser Schaden.
Der Untersuchungsrichter des Kantons Bern eröffnete am 10. Juni 1983 eine Strafuntersuchung gegen W. und H. wegen Verdachts, dass sich die beiden als einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der Firmen X. und Y. des betrügerischen Konkurses, eventuell der Veruntreuung schuldig gemacht hätten. Im Laufe der Untersuchung wurden B. und G. als Auskunftspersonen einvernommen. Es entstand der Verdacht, dass sie damals die Kreditgewährungen der AEK an die Firmen X. und Y. durch arglistige Irreführung der Kreditkommission veranlasst hätten. Der Untersuchungsrichter eröffnete deshalb am 2. Juli 1985 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Betruges, die er am 26. August 1985 auf G. ausdehnte. Die Verfahren W./H. einerseits und B./G. anderseits wurden getrennt geführt. Mit Antrag vom 7. Mai/9. Juli 1986 überwies der Untersuchungsrichter die Angeschuldigten B. und G. dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung. Das Verfahren gegen G. wurde in der Folge wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und vorläufig eingestellt. In der Strafsache B. entschied das Wirtschaftsstrafgericht am 4. Dezember 1987. Es sprach B. des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten qualifizierten Veruntreuung, beides begangen zum Nachteil der AEK, sowie eines weiteren
BGE 115 Ia 34 S. 36
Deliktes schuldig und verurteilte ihn zu 16 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
Die Angeschuldigten W. und H. wurden am 24. Mai/6. Juni 1988 wegen leichtsinnigen Konkurses der Firmen X. und Y. dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern überwiesen. Zu Beginn der am 8. November 1988 eröffneten Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht stellte H. ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter M., der als Gerichtspräsident amtete, sowie gegen Obergerichts-Suppleant G. Zur Begründung führte er aus, diese beiden Richter hätten bereits in der Strafsache B. geurteilt, was genüge, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Mit Entscheid vom 9. November 1988 wies das Obergericht des Kantons Bern das Ablehnungsgesuch ab.
Gegen diesen Entscheid hat H. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und 58 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter M. und Obergerichts-Suppleant G. abgewiesen worden sei, verletze die Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BV sowie den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht ferner eine willkürliche Auslegung von Art. 33 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren und damit einen Verstoss gegen Art. 4 BV geltend. Dieser Rüge kommt jedoch keine selbständige Bedeutung zu, da zu deren Begründung nichts vorgebracht wird, was nicht auch im Rahmen von Art. 58 Abs. 1 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu berücksichtigen ist. Der angefochtene Entscheid ist daher nur unter dem Gesichtswinkel dieser beiden Vorschriften zu prüfen. Dabei steht dem Bundesgericht freie Kognition zu (BGE 114 Ia 52 E. 2b mit Hinweisen).
b) Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumen dem Einzelnen unter anderem den Anspruch darauf ein, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das
BGE 115 Ia 34 S. 37
Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äussern Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein. Für die Ablehnung eines Richters braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 114 Ia 54 /55 mit Hinweisen).
c) Der Beschwerdeführer lehnte Oberrichter M. und Obergerichts-Suppleant G. nicht wegen eines bestimmten persönlichen Verhaltens ab, sondern ausschliesslich deswegen, weil die beiden Richter bereits am Urteil vom 4. Dezember 1987 in der Strafsache B. mitgewirkt hatten. Er machte geltend, diese Richter müssten im Prozess gegen ihn "genau dieselben Geschäftsvorgänge" bzw. "generell denselben Sachverhalt" beurteilen wie im Verfahren gegen B. Nachdem sie B. verurteilt hätten, könnten sie nicht anders, als auch gegen ihn einen Schuldspruch auszufällen, da sie sich sonst in Widerspruch zum ersten Urteil setzen würden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, Oberrichter M. und Obergerichts-Suppleant G. hätten sich zufolge ihrer Mitwirkung am genannten Urteil "mit derselben Sache bereits einmal als Richter befasst", weshalb sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur sog. Vorbefassung die Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Prozess gegen ihn nicht erfüllten.
aa) Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits früher in amtlicher (richterlicher oder nichtrichterlicher) Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. Das Bundesgericht hat zum Umstand der sog. Vorbefassung kürzlich einlässlich Stellung
BGE 115 Ia 34 S. 38
genommen (BGE 114 Ia 50 ff.). Es hat dort allgemein ausgeführt, es könne nicht generell gesagt werden, ob eine sog. Vorbefassung unter dem Gesichtswinkel von Verfassung und Konvention zulässig oder aber unzulässig sei und in welchen Fällen das eine oder andere zutreffe. Als entscheidendes Kriterium für die Frage der Zulässigkeit der Vorbefassung hielt es jedoch fest, dass das Verfahren in bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen erscheinen müsse und nicht den Anschein der Vorbestimmtheit erwecken dürfe (BGE 114 Ia 59). Das Bundesgericht erachtete es in diesem Urteil als mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar, dass ein Richter des Obergerichts des Kantons Zürich in der Strafsache selbst urteilte, nachdem er vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten dem zuständigen Gericht überwiesen hatte. Sodann erklärte es in einem Urteil vom 22. Juni 1988 (BGE 114 Ia 143 ff. = EuGRZ 1988 S. 489 ff.), dass der bernische Strafrichter, der vorgängig ein Strafmandat erlassen habe, nicht mehr als unvoreingenommen gelten könne und somit den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht genüge. Bereits früher hatte es entschieden, es bedeute eine Verletzung dieser Vorschriften, wenn derjenige Richter ein Strafurteil fälle, der in der betreffenden Strafsache bereits als Untersuchungsrichter geamtet habe (BGE 112 Ia 290 ff., BGE 113 Ia 72 ff.).
In diesen Fällen einer als unzulässig erachteten Vorbefassung verhielt es sich jedoch so, dass der erkennende Strafrichter mit dem gleichen Verfahren und dem gleichen Angeschuldigten bereits in einem früheren Zeitpunkt zu tun hatte. Im hier zu beurteilenden Fall betraf dagegen die frühere Tätigkeit der abgelehnten Richter ein anderes Strafverfahren und einen anderen Angeschuldigten. Man kann sich fragen, ob bei einer solchen Situation überhaupt von einer Vorbefassung im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Dies braucht indessen nicht weiter geprüft zu werden, da hier aus den nachfolgenden Gründen auf jeden Fall keine mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbare Vorbefassung vorläge.
bb) Das Strafverfahren gegen B. und den Mitangeschuldigten G. (der wegen Verhandlungsunfähigkeit noch nicht beurteilt werden konnte) steht unbestrittenermassen mit demjenigen gegen H. und W. in einem gewissen Zusammenhang, liegt doch den beiden Verfahren zum Teil derselbe Lebenssachverhalt (Kreditgewährungen
BGE 115 Ia 34 S. 39
der AEK an die Firmen X. und Y. bzw. Darlehensaufnahmen dieser beiden Firmen im Hinblick auf die Finanzierung eines bedeutenden Geschäfts) zugrunde. Indessen geht es in den beiden Strafverfahren, die nie gemeinsam geführt wurden, nicht um die gleichen Straftatbestände. B. und G. wurde Betrug, begangen als Bankangestellte zum Nachteil der AEK (durch arglistige Irreführung der Kreditkommission bei den Kreditgewährungen an die Firmen X. und Y) zur Last gelegt. Verwaltungsräte dieser Firmen waren die im anderen Verfahren wegen leichtsinnigen Konkurses angeschuldigten H. und W. Diesen wurde nie der Vorwurf gemacht, sie seien an einer Täuschung der Bankorgane mitbeteiligt gewesen. Sie wurden nie als Mittäter oder Gehilfen der Bankangestellten B. und G. ins Recht gefasst. Das Wirtschaftsstrafgericht hatte am 4. Dezember 1987 zu beurteilen, ob sich B. im Zusammenhang mit den erwähnten Kreditgewährungen des Betruges, eventuell der Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe. Mit der im Verfahren gegen H. und W. entscheidenden Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit der Firmen X. und Y. durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit der beiden Verwaltungsräte herbeigeführt worden sei, hatte sich das Gericht nicht zu befassen. Auch wenn sich die Richter damals im Blick auf den Angeschuldigten B. zu Lebensvorgängen geäussert haben, die auch dem Prozess gegen H. zugrunde liegen, ändert das nichts daran, dass hinsichtlich der entscheidenden Frage, nämlich des Schuldvorwurfs des leichtsinnigen Konkurses, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und W. noch durchaus offen und in keiner Weise vorbestimmt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, die Richter M. und G. seien im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen ihrer Mitwirkung am Urteil vom 4. Dezember 1987 befangen und erfüllten daher die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.
cc) Das Obergericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, selbst wenn die beiden Strafverfahren zuerst vereinigt gewesen wären, läge eine Voreingenommenheit der genannten Richter nicht vor. Es führte aus, es komme oft vor, dass bei einem Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte ein Verfahrensteil abgetrennt und der betreffende Angeschuldigte in einem späteren Verfahren beurteilt werde. Könnte in solchen Fällen ein Richter deshalb abgelehnt werden, weil er bereits in einem früheren Verfahren einen
BGE 115 Ia 34 S. 40
Mitangeschuldigten beurteilt hat, so würde nach Ansicht des Obergerichts einerseits die Justiz in kleinen Amtsbezirken, wo bloss ein urteilender Richter vorhanden sei, in ihrer Effizienz stark eingeschränkt, anderseits würde in umfangreichen Fällen der grossen Kriminalität verunmöglicht, dass ein Gericht in mehr als einem Verfahren Angeschuldigte beurteilen könnte, wenn auch bloss ein minimaler Sachzusammenhang zwischen den den Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten bestünde.
Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten. Wäre im vorliegenden Fall das Strafverfahren gegen B., G., H. und W. gemeinsam geführt worden, was wohl möglich gewesen wäre, so hätten die Richter M. und G. am 4. Dezember 1987 nicht nur B., sondern auch den Beschwerdeführer beurteilen können. Da kein Angeschuldigter Anspruch darauf hat, dass sein Fall isoliert geprüft wird, ist davon auszugehen, dass dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Angeschuldigten gemeinsam zu beurteilen, es im allgemeinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auch zulässig sein muss, dass er über den einen Angeschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt.
Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Angeschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen, ansonst die Justiz gezwungen wäre, sämtliche Mitangeschuldigte im selben Verfahren zu beurteilen, was organisatorisch oft kaum zu bewältigen wäre. Wägt man die prozessökonomischen Überlegungen und die von seiten des Beschwerdeführers geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit gegeneinander ab, so dürfte ein Ablehnungsrecht nur in engen Grenzen anerkannt werden, und zwar zum Beispiel dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Angeschuldigten A verurteilte in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren angeschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Angeschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser Angeschuldigte, sondern der im späteren Prozess beschuldigte B habe die Tat begangen (vgl. GUNTHER ARZT, Der befangene Strafrichter, Tübingen 1969, S. 84-86). In solchen Fällen könnte wohl nicht mehr davon gesprochen werden, das spätere Verfahren sei in bezug auf die entscheidende Frage des Schuldvorwurfs noch offen und nicht vorbestimmt. Ein solcher Fall liegt aber hier klarerweise nicht vor.
BGE 115 Ia 34 S. 41
dd) Nach dem Gesagten verletzte das Obergericht Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, wenn es das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Richter M. und G. abwies. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

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Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 114 IA 52, 114 IA 54, 114 IA 50, 114 IA 59 mehr...

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