Gemäss Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK muss ein Strafurteil öffentlich verkündet werden. Die Schweiz hat zu dieser Bestimmung jedoch einen Vorbehalt angebracht, wonach der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung nur Anwendung findet "unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozess, die vorsehen, dass das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitgeteilt wird". Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorbehalt den Anforderungen der EMRK (Art. 64) entspricht. Er ist nicht allgemeiner Art (Ziff. 1), da er sich auf einen spezifischen Teilaspekt der umfassenden Garantie eines fairen Prozesses bezieht, bloss die kantonale Gesetzgebung vorbehält und den Kerngehalt
BGE 116 Ia 66 (68):
des Art. 6 EMRK nicht antastet (WILDHABER, Internationaler Kommentar zur EMRK, Köln etc. 1986, N 652 zu Art. 6 EMRK; FROWEIN/PEUKERT, N 5 zu Art. 64 EMRK). Auch die fehlende kurze Inhaltsangabe der betreffenden Gesetze (Ziff. 2) steht der Berücksichtigung des Vorbehalts nicht entgegen; denn diese Bestimmung will ebenfalls verhindern, dass ein Vorbehalt einen generellen Charakter aufweist und zudem den Parteien, den Organen der Konvention sowie dem einzelnen genau aufzeigen, welche Gesetze von den Wirkungen der EMRK ausgenommen sind (FROWEIN/PEUKERT, N 6 zu Art. 64 EMRK). Diese Forderungen sind erfüllt, da sich der Vorbehalt einerseits auf die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung und anderseits auf solche Regelungen in den kantonalen Zivil- und Strafprozessordnungen beschränkt (vgl. dazu den Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Temeltasch, EuGRZ 10/1983, S. 145 ff., wonach die fehlende kurze Inhaltsangabe der vorbehaltenen Gesetze der Anwendung einer auslegenden Erklärung nicht entgegensteht, sofern der Gehalt der betreffenden Normen eindeutig ist; WILDHABER, a.a.O., N 657 zu Art. 6 EMRK; FROWEIN/PEUKERT, N 6 zu Art. 64 EMRK). Der Vorbehalt hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss (WILDHABER, a.a.O., N 630 zu Art. 6 EMRK).