BGE 116 Ia 78
 
14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Februar 1990 i.S. L. gegen Gemeinde Arosa und Regierung des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 86 Abs. 2 OG; Art. 33 RPG (Ortsplanungsrevision).
 
Sachverhalt


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A.- Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa hiessen an der Gemeindeabstimmung vom 4. Dezember 1988 eine Totalrevision der Ortsplanung gut. Das Ergebnis der Urnenabstimmung wurde am 9. Dezember 1988 öffentlich bekanntgemacht.
B.- Nach Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen ersuchte der Gemeinderat Arosa mit Schreiben vom 5. Januar 1989 die Regierung des Kantons Graubünden um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Am 9. Januar 1989 gelangte auch L. an die Regierung, um darauf hinzuweisen, dass die neue Ortsplanung sie in ihren verfassungsmässigen Rechten verletze. Mit Beschluss vom 18. September 1989 genehmigte die Regierung die Ortsplanung, wobei sie verschiedene, für das vorliegende Verfahren jedoch nicht

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wesentliche Vorbehalte anbrachte. Aus dem Beschluss ergibt sich auch, dass die Eingabe von L. nicht als Beschwerde entgegengenommen und behandelt wurde.
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Oktober 1989 gelangt L. an das Bundesgericht, wobei sie geltend macht, die genehmigte Ortsplanung verletze die Eigentumsgarantie. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 93 OG).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die neue Ortsplanung erst mit Genehmigung durch die Regierung in Kraft trete (Art. 37 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973; KRG). Soweit Erlasse von Gemeinden zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch die Regierung bedürften, könne der Genehmigungsbeschluss angefochten werden. Dabei könne sie geltend machen, die Ortsplanung verletze ihre verfassungsmässigen Rechte, selbst wenn sie die Gemeindeabstimmung über die Bau- und Zonenordnung nicht angefochten habe.
b) Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger sind - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist (Art. 86 Abs. 2 OG). Dass ein Gemeindeerlass erst mit Genehmigung durch die Regierung in Kraft tritt, ändert daran nichts. Wesentlich ist allein, ob gegen den Beschluss über den Erlass kantonale Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die zu dessen Aufhebung führen können (vgl. BGE 103 Ia 363).
Das bündnerische Recht sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, gegen Gemeindeabstimmungen über die Bau- und Zonenordnung innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe bei der Regierung Beschwerde zu führen (Art. 37a KRG). Soweit es um Nutzungspläne geht, zu denen auch die kommunalen Zonenpläne zählen, ist ein solches kantonales Rechtsmittel bereits durch das Bundesrecht vorgeschrieben (Art. 33 RPG). Danach sind Nutzungspläne öffentlich aufzulegen, und das kantonale Recht hat wenigstens ein Rechtsmittel gegen Nutzungspläne vorzusehen, das

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die Legitimation im gleichen Umfange wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet. Als Rechtsmittelinstanz kann die Regierung, welche auch Genehmigungsbehörde ist, bezeichnet werden (BGE 114 Ia 235 E. 2b). Dieser Regelung entspricht das angeführte Bündner Recht.
Mit der Beschwerde an die Regierung gegen den Gemeindebeschluss können u.a. sämtliche Rügen vorgebracht werden, welche auch in einer staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden können (Art. 37a Abs. 2 KRG). Auch kann die Regierung, wenn sie die Beschwerde ganz oder teilweise gutheisst, die dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile beseitigen (Art. 37a Abs. 3 KRG). Somit hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, ein kantonales Rechtsmittel gegen die Ortsplanung zu ergreifen, mit welchem die behauptete Verletzung von Art. 22ter BV hätte behoben werden können; hiezu gehören auch Einsprachen oder Beschwerden gegen Zonenpläne der Gemeinden (BGE 112 Ia 183 E. 1c; BGE 106 Ia 57 E. 1a; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 281). Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, eine solche Beschwerde bei der Regierung zu erheben, liegt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ihre Einwendungen vor (Art. 86 Abs. 2 OG). Somit darf auf ihre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.