Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Entscheid BGE 112 Ia 7 ff. kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dort ging es nämlich um eine Kampfscheidung mit schwierigen Rechtsfragen. Hier liegt vielmehr noch kein gerichtliches Verfahren vor, sondern es geht lediglich um die Frage der Verbeiständung einer Geschädigten in der Strafuntersuchung, hat doch der Obergerichtspräsident ausdrücklich die Möglichkeit eines andern Entscheides zu Beginn des eigentlichen Strafprozesses bzw. allenfalls eines Zivilprozesses über Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen durch den betreffenden Gerichtspräsidenten vorbehalten. Im Gegensatz zu einem Kampfscheidungsverfahren ist die Vertretung eines Geschädigten in einer zürcherischen
BGE 116 Ia 459 (461):
Strafuntersuchung weit einfacher. Es geht einmal darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anzumelden. Ferner ist die Geschädigte berechtigt, an den Einvernahmen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte in der Regel in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin wird dies jedoch angesichts ihres Geisteszustandes nicht selber tun können. Sie ist indessen durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständet. Diesem kann die Interessenwahrung der Verbeiständeten in der Strafuntersuchung zugemutet werden. Eine geschädigte Partei in einem Strafverfahren braucht Unterstützung nicht primär wegen schwierigen Rechtsfragen, sondern vorab in menschlicher Hinsicht. Hiefür dürfte der Beistand oft sogar besser geeignet sein als ein Anwalt. Unbeachtlich ist auch der Einwand, der Beistand sei als Zeuge befragt worden. Selbst wenn der Beistand für die Geschädigte in der hängigen Strafuntersuchung tätig geworden wäre, hätte dies nach zürcherischem Prozessrecht seine Einvernahme als Zeuge nicht ausgeschlossen. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Entscheid ausdrücklich eine unentgeltliche Verbeiständung der Geschädigten im eigentlichen Strafprozess vorbehalten wurde.