e) Die Prozessparteien haben Anspruch darauf, dass kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Entscheidend ist dabei, dass einem neu mitwirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann. Dieser Anspruch war im vorliegenden Fall gewahrt, ohne dass dem Beschwerdeführer erneut hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich vernehmen zu lassen. Das an der zweiten Berufungsverhandlung neu mitwirkende Gerichtsmitglied besass aufgrund der Akten die gleichen Kenntnisse wie die übrigen Richter. Sachverhalt und materiellrechtliche Ausgangslage blieben unverändert und waren auch aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts nicht zu ergänzen. Somit konnte nach wie vor auf das Ergebnis der Beweisverhandlung vom 23. Juni 1988, das im Appellationsbrief enthalten war, und auf die
BGE 117 Ia 133 (135):
Parteivorträge vor Obergericht, die im ersten Urteil ausreichend zusammengefasst waren, abgestellt werden.