Die in Art. 87 OG vorgesehene Beschränkung der Anfechtbarkeit letztinstanzlicher Zwischenentscheide gilt in der Tat nicht absolut. Vielmehr lässt die Rechtsprechung Ausnahmen zu bei Entscheiden über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann. Dazu gehören namentlich Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts und solche über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (BGE 115 Ia 313 E. 2a und 317/318, mit Hinweisen). In BGE 87 I 177 /178 und 373 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die beiden von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheide ausgeführt, es sei in Anwendung dieser Rechtsprechung unter anderem auch auf staatsrechtliche Beschwerden eingetreten, mit denen im Anschluss an einen Zwischenentscheid über ein ausserordentliches Rechtsmittel dessen Zulässigkeit angefochten worden sei, so insbesondere auf Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide des Zürcher Kassationsgerichts, mit denen die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde bestritten worden sei. Im Entscheid Trillhaase vom 16. November 1960, auf welchen sich diese Bemerkung bezieht, ging es indessen lediglich um die sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts, die nach der erwähnten Rechtsprechung ohnehin sofort überprüfbar ist, worauf Ludwig (Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit
BGE 117 Ia 396 (400):
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, ZBJV 110/1974 S. 185) zu Recht hinweist. Die sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts war im vorliegenden Fall indessen nicht streitig, konnte doch keinem Zweifel unterliegen, dass gegen den obergerichtlichen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde an sich gegeben und dass das Kassationsgericht zur Prüfung der damit erhobenen Rügen sachlich zuständig war. Fraglich war nur, ob der Beschwerdegegner zum Verfahrensbeitritt befugt war. Indem das Kassationsgericht diese Frage bejahte, entschied es jedoch nicht über seine sachliche Zuständigkeit, sondern es beurteilte nur eine Vorfrage, die schon vom Obergericht geprüft und im gleichen Sinn beantwortet worden war, nicht anders, als wenn es in einem gewöhnlichen Zivilprozess beispielsweise die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation verworfen hätte. Dass von der Beantwortung dieser Vorfrage auch die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde abhing, vermag daran nichts zu ändern. Hätte das Obergericht die Zulässigkeit der Intervention des Beschwerdegegners in einem selbständigen Vorentscheid bejaht, wäre gegen seinen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 OG zulässig gewesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es sich anders verhalten soll, wenn ein Kassationsverfahren dazwischengeschaltet bzw. der Vorentscheid vom Kassationsgericht bestätigt wird. Da der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, kann demzufolge auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.