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Urteilskopf

120 Ia 258


39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1994 i.S. A. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; aktuelles praktisches Interesse als Voraussetzung für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Weil mit der Schätzung der einzelnen Nachlasswerte in einem Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB keine zivilrechtlichen Wirkungen verbunden sind, hat ein Erbe keine aktuellen praktischen Interessen daran, die Schätzung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können.

Erwägungen ab Seite 258

BGE 120 Ia 258 S. 258
Aus den Erwägungen:

1. a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann - abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen - nur der letzte kantonale Entscheid angefochten werden. Entsprechend kann das Bundesgericht auch nur diesen aufheben. Auf den Antrag, den Entscheid des Kreispräsidenten Oberengadin mitaufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.
BGE 120 Ia 258 S. 259
b) Bei einer staatsrechtlichen Beschwerde ist u.a. Eintretensvoraussetzung, dass überhaupt ein aktuelles praktisches Interesse gegeben ist (SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 14; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 258 f.). Der Beschwerdeführer will mit seinem Rechtsmittel unter anderem bewirken, dass gewisse im Inventar aufgeführte Vermögenswerte tiefer geschätzt werden. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer daran überhaupt ein praktisches Interesse hat.
In dem den vorliegenden Fall betreffenden BGE 118 II 269 f. hielt das Bundesgericht fest, dass das Inventar nach schweizerischem Recht nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens bezweckt, indem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden können. Das Sicherungsinventar dient insbesondere nicht der Berechnung der Erbteile und der Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Entsprechend sieht das Bundesrecht für das Sicherungsinventar im Gegensatz zum öffentlichen Inventar nach Art. 581 ZGB keine Schätzung der Vermögenswerte vor (BGE 118 II 270). Wird dennoch eine Schätzung vorgenommen, so ergeben sich daraus keinerlei zivilrechtliche Folgen. Von daher ist nicht zu sehen, welches praktische Interesse der Beschwerdeführer an einer tieferen Bewertung der Aktien der A. AG haben könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Art. 92 Abs. 2 EG ZGB des Kantons Graubünden die Aktiven und Passiven geschätzt werden sollen. Es steht dem kantonalen Gesetzgeber nicht zu, irgendwelche zivilrechtlichen Wirkungen an die Schätzung zu knüpfen. Mit Bezug auf allfällige Gebühren- und Steuerfolgen der Schätzung ist nicht der Abschluss des Inventars anzufechten. Vielmehr müssen dafür die entsprechenden Gebühren- und Steuerverfügungen weitergezogen werden.
Entsprechend hält das Kantonsgerichtspräsidium denn auch fest, dass es nach konstanter Praxis auf Rekurse nicht eintritt, soweit sie sich nur auf die Bewertung einzelner Aktiven beziehen. Mit dieser Argumentation im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer gar nicht auseinander. Es fehlt deshalb an einer Art. 90 OG genügenden Begründung und auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
c) Soweit der Beschwerdeführer einzelne Posten im Inventar gar nicht aufgeführt haben will, liegt demgegenüber ein aktuelles praktisches Interesse vor. Das Inventar erbringt im Sinne von Art. 9 ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbganges in der im
BGE 120 Ia 258 S. 260
Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten. Werden einzelne Angaben aus dem Inventar gestrichen, so entfällt mit Bezug auf diese die Richtigkeitsvermutung. Soweit der Beschwerdeführer die Streichung einzelner Posten verlangt, ist deshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 118 II 269, 118 II 270

Artikel: Art. 88 OG, Art. 553 ZGB, Art. 581 ZGB, Art. 90 OG mehr...