BGE 98 Ib 424 |
62. Auszug aus dem Urteil vom 29. November 1972 i.S. Grekowski gegen Gasverbund Ostschweiz AG und Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement. |
Regeste |
Enteignung; Einsprache gegen die Linienführung einer Erdgasleitung. |
2. Grundsätzliches zum Entscheid darüber, ob eine Erdgasleitung in einem offenen Gewässer verlegt werden darf; Auslegung der entsprechenden Konzessionsbestimmung (Erw. 3). |
3. Kostenauflage im Verfahren vor dem Bundesgericht (Erw. 5). |
Sachverhalt |
A.- Am 15. Mai 1971 erteilte der Bundesrat der Aktiengesellschaft Gasverbund Ostschweiz, Zürich, die Konzession für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Erdgas von Regensdorf Altburg nach Uster, einschliesslich allfälliger Abzweigungen von lokaler Bedeutung. Gleichzeitig räumte er der Konzessionärin das Enteignungsrecht zum Erwerb der für den Bau und den Betrieb erforderlichen Rechte ein (Art. 4 der Konzession). Die Konzession gilt für eine Rohrleitung mit einem Aussendurchmesser bis 273 mm und einem Betriebsdruck bis zu 25 kg/cm2 (Art. 2 der Konzession). Art. 11 der Konzession (Randtitel: Wasserbau) lautet wie folgt: |
"Die Gasleitung hat die offenen Gewässer in genügender Tiefe zu unterqueren. Längs der öffentlichen Gewässer ist die Leitung ausserhalb der Gewässerparzelle und des Hochwasserprofils zu führen, sofern nicht im Plangenehmigungsverfahren die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden Ausnahmen zulassen."
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Im Auftrag der Gasverbund Ostschweiz AG reichte die Elektro-Watt Ingenieurunternehmung AG, Zürich, im Frühjahr 1971 dem Eidgenössischen Amt für Energiewirtschaft (AEW) das Ausführungsprojekt für den Abschnitt Altburg-Pfaffhausen zur Genehmigung ein. Auf Weisung des AEW legte die Baudirektion des Kantons Zürich das Projekt in der Zeit vom 11. Juni bis 10. Juli 1971 öffentlich auf.
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B.- Die Eheleute Ansgary und Berta Grekowski-Friedrich sind Eigentümer der mit einem Doppelwohnhaus überbauten Parzelle Nr. 4071 in Zürich-Schwamendingen, die mit ihrer nördlichen Schmalseite an die Glatt angrenzt. Das aufgelegte Projekt sah vor, dass die geplante Gasleitung von der westlichen Nachbarparzelle Nr. 3745 über das Grundstück Nr. 4071 geführt und dort in Richtung zum Flussbett abgewinkelt werde, was den Einbau von zwei Schiebern erfordert hätte. |
Am 1. Juli 1971 erhoben die Eheleute Grekowski gegen dieses Projekt Einsprache. Sie verlangten eine "Abänderung des Projektes, d.h. Verlegung der Leitung resp. Kurve, Ventile usw.", um zu erreichen, dass die fragliche Leitung ausserhalb ihres Grundstückes verlegt werde. Das AEW wies die Einsprache am 6. September 1971 im Sinne der Erwägungen ab, ordnete jedoch in der Begründung seines Entscheids an, dass die Leitung in einer Geraden durch den Garten der Einsprecher geführt werde und dass die Abwinkelung mit dem hiezu erforderlichen Einbau von zwei Schiebern erst auf dem östlichen, im Eigentum der Stadt Zürich stehenden Nachbargrundstück Nr. 3743 zu erfolgen habe. Das AEW erwog, dadurch werde die Parzelle der Einsprecher weitgehend geschont, weil die Leitung im Bereich des Grundstücks Nr. 4071 auf diese Weise sogleich endgültig verlegt werden könne und ein späteres Betreten der Liegenschaft für die Bedienung und Kontrolle der Schieber entfalle.
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Mit Verfügung vom 20. September 1971 genehmigte das AEW unter Vorbehalt der soeben erwähnten Abänderung das gesamte Ausführungsprojekt für den Abschnitt Altburg- Pfaffhausen.
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C.- Mit Eingabe vom 1. Oktober 1971 zogen die Eheleute Grekowski den Einspracheentscheid des AEW an das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) weiter. Dieses wies jedoch die Beschwerde am 29. November 1971 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen folgendes aus: Entgegen dem Vorschlag der Beschwerdeführer sei es unmöglich, die Rohrleitung endgültig ins Bett der Glatt zu verlegen, denn Art. 11 der Konzession stehe einem solchen Vorgehen entgegen. Wenn die Leitung im Norden des Grundstücks Nr. 4071 durch das Flussbett geführt werde, so sei dies "nur vorübergehend und nur bis zur endgültigen Abklärung des Projektes einer Aubrücke für den Zubringer zur geplanten Schnellverkehrsstrasse zulässig". Das in Art. 11 der Konzession aufgestellte Verbot betreffe die ganze Flussparzelle und damit auch den Fussweg auf dem Damm, der unmittelbar nördlich des Grundstücks der Beschwerdeführer vorbeiführe. Eine Verlegung der Leitung auf dem rechten Ufer der Glatt würde die Bauarbeiten für die Glattal-Schnellverkehrsstrasse behindern. Wegen eines Unterwerks auf der Höhe der projektierten Aubrücke könne diese nicht verlegt werden. Der Leitungsbau auf dem rechten Flussufer hätte zudem zur Folge, dass zwei neue Düker unter der Glatt erstellt werden müssten, was aus zeitlichen und finanziellen Gründen ausser Betracht falle. Aber auch wenn der Konzessionärin im Sinne einer Ausnahmebewilligung erlaubt würde, die Rohrleitung im Damm auf dem linken Ufer der Glatt zu verlegen, müssten sämtliche Bäume und Sträucher an der Nordgrenze der Parzelle Nr. 4071 beseitigt werden, was den Interessen der Beschwerdeführer zuwiderlaufen würde. Das vom AEW abgeänderte Projekt stelle demnach für die Beschwerdeführer die bestmögliche Lösung dar, umso mehr als die Stadt Zürich einer Verlegung der beiden Schieber auf ihre Parzelle Nr. 3743 nunmehr ausdrücklich zugestimmt habe. Wohl dürften je 3 Meter links und rechts der Rohrleitung keine Bäume mehr gepflanzt werden. Die Vertreter der Elektro-Watt hätten jedoch zugesichert, dass die Buschreihen an der westlichen und östlichen Grenze der Parzelle Nr. 4071 wieder geschlossen werden dürften. Unter diesen Umständen sei der Eingriff für die Beschwerdeführer zumutbar. |
D.- Die Eheleute Grekowski führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie verlangen sinngemäss die Aufhebung des erwähnten Entscheids des EVED vom 29. November 1971. Zudem beantragen sie, die ihnen auferlegten Kosten des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens "zu streichen, da für beide Parteien eine zufriedenstellende Lösung hätte gefunden werden können".
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E.- Die Elektro-Watt und das EVED beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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F.- Am 13. Juli 1972 nahm eine bundesgerichtliche Instruktionskommission an Ort und Stelle einen Augenschein vor, an welchem auch der beigezogene Experte, dipl. Ing. ETH Peter Frieden (Ingenieurbüro Jakob Bächtold AG, Bern) teilnahm. In der Folge erstattete dieser einen schriftlichen Bericht, der den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt wurde und auf dessen Inhalt in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen ist.
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Aus den Erwägungen: |
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangen, dass die fragliche Leitung ausserhalb ihres Grundstücks verlegt werde. Wie aus ihren teilweise unklaren Vorbringen zu schliessen ist, stellen sie sodann das Eventualbegehren, mit dem Bau der Leitung vorläufig zuzuwarten. Dieser Eventualantrag ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer wenden sich damit nicht gegen die Pläne und die darin vorgesehene Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 4071, sondern gegen die zeitliche Staffelung der Bauarbeiten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete, da die Beschwerdeführer vor dem EVED kein entsprechendes Begehren gestellt hatten (vgl. BGE 93 I 569 Erw. 4 mit Verweisungen). Zu prüfen bleibt demnach bloss der im Plangenehmigungsverfahren gestellte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach aufrecht erhaltene Antrag, die Leitung ausserhalb des Grundstücks Nr. 4071 in die Glatt zu verlegen.
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3. Wie das EVED in seiner Beschwerdeantwort bestätigt und anlässlich des Augenscheins vom 13. Juli 1972 festgestellt werden konnte, wurde die fragliche Gasleitung im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer vorläufig im Flussbett verlegt, wobei ein Rohr mit einem Durchmesser von 4 1/2 Zoll verwendet wurde. Umstritten ist, ob sie aus der Glatt entfernt und durch den Garten des Grundstücks Nr. 4071 geführt werden darf, wie dies vom EVED in der angefochtenen Verfügung bejaht wird. Beim Entscheid darüber ist in erster Linie auf die Konzession vom 15. März 1971 abzustellen, deren Art. 11 bestimmt, dass die Leitung nur ausnahmsweise innerhalb einer Gewässerparzelle und des Hochwasserprofils verlegt werden darf. Wie sich aus den Akten ergibt, ging die endgültige Fassung dieser Konzessionsbestimmung auf einen Vorschlag des Eidgenössischen Departements des Innern zurück, das in seinem Mitbericht zur Konzessionsvorlage gestützt auf eine Anregung des Amtes für Gewässerschutz empfohlen hatte, die Gasleitung "wenn immer möglich" nicht in das Bett der Glatt verlegen zu lassen. In seinem an den Bundesrat gerichteten Bericht zum Konzessionsentwurf hatte das EVED sodann folgendes erwogen: |
"Aus wasserbaulichen Gründen muss die Verlegung in das Flussbett abgelehnt werden. Ob aus sicherheitstechnischen oder andern wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gemacht werden müssen, kann dem Plangenehmigungsverfahren überlassen werden."
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Im angefochtenen Entscheid führte das EVED aus, auch das Amt für Strassen- und Flussbau und der Regierungsrat des Kantons Zürich hätten verlangt, dass die Leitung nicht durch das Flussbett geführt werde. Mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte von Art. 11 der Konzession erkannte das EVED, die Leitung dürfe "nur vorübergehend und nur bis zur endgültigen Abklärung des Projekts einer Aubrücke für den Zubringer zur geplanten Schnellverkehrsstrasse" in der Flussparzelle verlegt werden. Dabei verwies es auch auf eine entsprechende Stellungnahme des AEW, das in seiner Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 1971 ausgeführt hatte, die Leitung sei "bei Bekanntwerden der definitiven Baupläne für die Strassenprojekte aus dem Glattbett zu entfernen und auf Land zu verlegen". Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, es bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse daran, die provisorisch verlegte Leitung aus der Glatt zu entfernen und durch den Garten ihres Grundstücks zu führen. Damit bringen sie sinngemäss vor, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 11 der Konzession seien im konkreten Fall gegeben. Diese Betrachtungsweise ist nicht zum vorneherein unhaltbar, denn aufgrund der erwähnten Konzessionsbestimmung steht nur fest, dass die Leitung grundsätzlich nicht in die Glatt verlegt werden soll, dass aber aus sicherheitstechnischen oder anderen wichtigen Gründen Ausnahmen möglich sind. Ob solche Gründe vorhanden sind, hat das Bundesgericht im folgenden näher zu prüfen. Dabei steht ihm grundsätzlich die freie Kognition zu. Soweit es im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung technische Probleme zu würdigen hat, ist es indessen auf die Hilfe eines unabhängigen Experten angewiesen, von dessen Schlussfolgerungen es nur abweicht, wenn sie auf einem offensichtlichen Versehen beruhen oder widersprüchlich und lückenhaft sind (BGE 96 I 291; zur Überprüfungsbefugnis bei Beschwerden gegen die Linienführung von öffentlichen Werken im allgemeinen: BGE 98 Ib 216 ff. Erw. 2). |
a) Abklärungen durch den beigezogenen Experten haben ergeben, dass die bestehende, provisorische 4 1/2-Zoll-Rohrleitung im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer in jedem Fall durch eine solche mit einem Querschnitt von 10 Zoll ersetzt werden muss, um eine hinreichende Versorgung des Einzugsgebiets zu gewährleisten. Wegen des hohen Eigengewichts der 12 Meter langen Rohrabschnitte müssen für die entsprechenden Arbeiten schwere Maschinen eingesetzt werden. Würde die Leitung innerhalb der Flussparzelle im Bereich der linksufrigen Böschung verlegt, so müsste der Baum- und Buschbestand an der Nordgrenze des Grundstücks Nr. 4071 bereits aus diesem Grund mindestens teilweise entfernt werden. Hinzu käme, dass beidseits der Leitung innerhalb eines Mindestabstands von 3 Metern ohnehin keine Bäume gepflanzt werden dürften (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen in der Fassung vom 12. August 1970, AS 1970 S. 972). Eine Leitungsverlegung am linken Ufer der Glatt hätte mithin für die Beschwerdeführer, die sich besonders für eine Erhaltung der Ufervegetation einsetzen, weit schwerer wiegende Folgen als die mit dem angefochtenen Entscheid gebilligte Lösung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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b) Aus dem Expertenbericht ergibt sich ferner, dass der Abfluss-Querschnitt der Glatt in absehbarer Zeit von 50 m3/sec. auf rund 150 m3/sec. ausgebaut werden muss, weil das Flussbett die anfallende Wassermenge zeitweise kaum mehr aufzunehmen vermag. Zu diesem Zweck müssen das Flussbett im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer verbreitert und die Sohle um 1,4 bis 1,5 Meter abgesenkt werden, wobei die bestehende Böschungsbepflanzung oberhalb des Hochwasserprofils soweit möglich erhalten werden soll, um eine Verfestigung der Böschung zu gewährleisten und Flächenerosionen auszuschliessen. Mit Rücksicht auf die geplante Querschnitterweiterung der Glatt müsste eine endgültige Leitungsverlegung im Fluss mindestens 2,5 Meter unter der heute bestehenden Sohle erfolgen. Wie der Experte überzeugend nachweist, würde die Leitung durch die Baggerarbeiten für die Querschnitterweiterung erheblich gefährdet. Da für die Leitungsverlegung Spundwände geschlagen werden müssten, wäre sodann im Falle eines Hochwassers mit Rutschungen und Schäden an den bestehenden Uferverbauungen zu rechnen, weil der Abfluss durch die Verlege- und Baugrubeneinrichtungen gehindert würde. Schliesslich wären die Kosten für die erforderlichen Erdarbeiten rund zehn- bis zwanzigmal höher als bei einer Verlegung durch ebenes, unüberbautes Gelände. Mit dem Experten ist demnach davon auszugehen, dass gewichtige Gründe gegen die Bewilligung einer Ausnahme im Sinne von Art. 11 der Konzession sprechen. |
c) Würde die Leitung auf dem rechten Glattufer verlegt, was die Beschwerdeführer freilich nicht verlangen, so ergäben sich wegen der beiden zusätzlichen Düker Mehrkosten in der Höhe von rund Fr. 110 000.--. Wie das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat in seiner Stellungnahme mit Recht ausführt, würden diese Düker durch die Baggerarbeiten für die erwähnte Querschnitterweiterung ebenfalls gefährdet. Sodann müsste damit gerechnet werden, dass die Rohrleitungsanlage im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für die geplante Glattal-Schnellverkehrsstrasse beschädigt werden könnte. Auch gegen eine Leitungsverlegung am rechten Ufer der Glatt können deshalb beachtliche Einwendungen erhoben werden.
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d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die fragliche Erdgasleitung in der vom EVED gebilligten Weise durch den Garten des Grundstücks Nr. 4071 zu verlegen. Wohl sind die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Schonung ihrer Liegenschaft durchaus beachtlich, denn der sorgfältig gepflegte Rasenplatz auf dem nördlichen Teil der Parzelle stellt eine Stätte der Ruhe und Erholung dar und wird durch Hecken und Bäume in gefälliger Weise weitgehend gegen fremden Einblick und Immissionen abgeschirmt. Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte und von den Vertretern der Enteignerin ausdrücklich bestätigt wurde, muss indessen im Zusammenhang mit dem Leitungsbau bloss ein einziger Baum gefällt werden, während die Hecken nach Abschluss der Bauarbeiten wieder geschlossen werden können. Der Rasenplatz selbst steht den Hausbewohnern nach kurzer Zeit wieder uneingeschränkt zur Verfügung. Weiter ist es den Beschwerdeführern unbenommen, zu gegebener Zeit Autoabstellplätze über der Leitung zu erstellen. Sodann fällt in Betracht, dass eine allfällige Wertverminderung des Grundstücks und weitergehende Schäden nach Massgabe von Art. 19 EntG zu entschädigen sind. Schliesslich ist auch die von den Beschwerdeführern erwähnte Explosionsgefahr nicht geeignet, das angefochtene Projekt als offensichtlich unsachgemäss und unangemessen erscheinen zu lassen. Wird die Leitung fachgerecht erstellt und ordnungsgemäss betrieben, so ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine übermässige Gefährdung der Umgebung zu befürchten. In Würdigung aller Umstände kann demnach angenommen werden, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des vom EVED genehmigten Projekts gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verzicht auf die Inanspruchnahme ihres Grundstücks überwiegt und dass einer Enteignung der für den Leitungsbau erforderlichen Rechte nichts entgegensteht, denn dem angefochtenen Entscheid liegt nach dem Gesagten keine unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 11 der Konzession und der übrigen, in diesem Zusammenhang massgebenden Vorschriften des Bundesrechts zugrunde. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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