67. Urteil vom 1. Dezember 1972 i.S. Architektura gegen Schweizerischen Schulrat.
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Regeste
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Art. 97 OG, Art. 5 VwG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Begriffe der Anordnung im Einzelfall.
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Sachverhalt
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BGE 98 Ib 461 (461):
Durch einen Beschluss vom 15. September 1972 hat der Schweizerische Schulrat am Normalstudienplan der Abteilung für Architektur vom 10. Juli 1965 verschiedene Änderungen vorgenommen (Ziff. 1 des Beschlusses), namentlich wurde das Fach "Einführung in die Architektur" gestrichen (lit. a), als neues Fach "Einführung in die Sozialwissenschaften" eingeführt (lit. b), die Stundenzahl bestimmter Fächer reduziert (lit. c) und der Präsidialausschuss ermächtigt, die durch die Einführung der neuen Fächer allenfalls notwendig werdenden Änderungen in den Stundenzahlen weiterer Fächer im 2. Semester vorzunehmen. Ziff. 2 des Beschlusses bestimmt, dass diese Änderungen auf Beginn des Studienjahres 1972/73 in Kraft treten und vorläufig für die Dauer dieses Studienjahres gelten werden. In den Ziffern 3 und 4 des Beschlusses wird das Regulativ für Diplomprüfungen den beschlossenen Änderungen angepasst. Der Beschluss wurde den Interessierten mit Verfügung vom 21. September 1972 mitgeteilt.
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Die Architektura, Fachverein der Studierenden an der Architekturabteilung der ETH-Zürich, erhebt gegen den Beschluss des Schulrates Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, der Schulratsbeschluss vom 15. September 1972 sei ungültig zu erklären und der Schulrat anzuweisen, die Sache im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zur Begutachtung und BGE 98 Ib 461 (462):
Vernehmlassung an den Abteilungsrat der Abteilung I zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Ziffern 2 und 3 der Beschwerdebegehren betreffen vorsorgliche Massnahmen. Die Architektura wirft dem Schweizerischen Schulrat vor, er habe den Normalstudienplan geändert, ohne die Meinungsäusserung der Abteilung I eingeholt zu haben. Darin liege eine Rechtsverletzung.
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In seiner Vernehmlassung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beantragt der Schweizerische Schulrat, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der angefochtene Schulratsbeschluss keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwG sei.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden
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Erwägungen:
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Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Als solche gelten Anordnung der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwG).
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Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss des Schulrates vom 15. September 1972. Nicht zur Diskussion steht die Verfügung vom 21. September 1972, mit welcher der Beschluss den Interessierten eröffnet worden ist. Es fragt sich, ob dieser Beschluss, der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Übergangsregelung und ETHR), als "Anordnung im Einzelfall" im Sinne von Art. 5 VwG qualifiziert werden kann. Die Frage ist zu verneinen.
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Anordnungen im Einzelfall knüpfen - wie schon aus dem Wortlaut des Art. 5 VwG hervorgeht - an konkrete Umstände, an einen "Einzelfall" an; sie sind auf einen konkreten (bestimmten) Sachverhalt bezogen. Nicht der Adressat wohl aber der Sachverhalt muss bestimmt sein (vgl. EYERMANN/FRÖHLER, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. S. 192; FORSTHOFF, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. S. 193; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 193; WOLFF, Verwaltungsrecht I,. BGE 98 Ib 461 (463):
7. Aufl. S. 305). Die Anordnung im Einzelfall hat den Zweck, ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis durch einseitigen hoheitlichen Akt für die Beteiligten im Ausmass der Eignung zu formeller und materieller Rechtskraftfähigkeit in verbindlicher, definitiver und erzwingbarer Weise zu regeln (so GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 99 mit Hinweisen; vgl. auch GRISEL, a.a.O., S. 191 f.).
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Die vom Schweizerischen Schulrat am 15. September 1972 beschlossene Änderung des Normalstudienplanes der Abteilung für Architektur und des Regulatifs für Diplomprüfungen kann nicht als Anordnung im Einzelfall betrachtet werden. Der Beschluss ist nicht auf einen individuell konkreten Sachverhalt bezogen; es fehlt ihm die notwendige individualisierende Konkretisierung, die ihn von den abstrakten Rechtsnormen abhebt. Der angefochtene Beschluss hat vielmehr generell-abstrakten Charakter. Er betrifft - von den Vollzugsbestimmungen abgesehen - eine unbestimmte Zahl von Personen (für Unterricht und Prüfung an der Architekturabteilung verantwortliche Organe sowie Architekturstudenten) und - trotz des bloss provisorischen Charakters des Beschlossenen - eine unbestimmte Vielzahl von Tatbeständen. Er ist nicht selbst eine Einzel- oder Allgemeinverfügung, sondern er setzt die Rechtsgrundlage für gestützt auf ihn zu erlassende Verfügungen.
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Der Beschluss ist demnach keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwG, auf den Art. 97 OG verweist. Er kann daher nicht Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein.
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