23. Urteil vom 13. Juli 1973 i.S. Krapf gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Regeste
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Saisonaufenthaltsbewilligung; Widerruf, Nichterneuerung.
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2. Keine Legitimation zur Anfechtung des Widerrufs einer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung, wenn kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Bewilligung besteht (Erw. 2).
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Sachverhalt
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BGE 99 Ib 197 (197):
Sachverhalt:
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A.- Der österreichische Staatsangehörige Mathias Krapf reist seit dem Jahre 1960 jedes Jahr als Saisonarbeiter in die Schweiz ein. Am 19. August 1963 büsste ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Fr. 200.--. Daraufhin drohte ihm die Polizeidirektion des Kantons Zürich am 9. Oktober 1963 den Entzug der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an. Am 1. März 1972 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu 42 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.--. Es verweigerte ihm den bedingten Strafvollzug wie auch die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich hatte ihm BGE 99 Ib 197 (198):
bereits zuvor den Führerausweis für acht Monate entzogen. Am 10. Juli 1972 widerrief sie die ihm für die Saison 1972 erteilte Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm für seine Ausreise Frist bis zum 15. September 1972.
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs Krapfs am 10. Januar 1973 abgewiesen.
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B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Krapf, den Rekursentscheid des Regierungsrates aufzuheben und ihm auch für das Jahr 1973 die Arbeitsbewilligung als Saisonarbeiter im Kanton Zürich zu erteilen, respektive den Fall an den Regierungsrat zurückzuweisen, "um dementsprechend zu verfügen".
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C.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen:
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Überdies schliesst Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Nach feststehender Rechtsprechung hat der Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, liegt der Entscheid darüber doch nach Art. 4 ANAG im freien Ermessen der Verwaltung (BGE 97 I 533 mit Hinweisen). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann somit grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden.
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Zwar statuieren einzelne Staatsverträge sowie der Beschluss des Rates der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Beschäftigung BGE 99 Ib 197 (199):
von Angehörigen der Mitgliedstaaten vom 30. Oktober 1953/5. März 1954/27. Januar und 7. Dezember 1956 (wiedergegeben im Kreisschreiben Nr. 839 der Eidg. Fremdenpolizei vom 30. Juni 1958) gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz. Auf den vorliegenden Fall ist aber keine dieser Sondervorschriften anwendbar. Zwischen der Schweiz und Österreich besteht kein dem Italienerabkommen vom 10. August 1964 entsprechender Staatsvertrag, der auch österreichischen Arbeitskräften unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung einräumen würde. Österreich ist allerdings wie die Schweiz Mitglied der OECD und hat dem zitierten Ratsbeschluss zugestimmt, dessen Ziff. 5 lautet:
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"Die Behörden eines jeden Mitgliedstaates gewähren den Arbeitnehmern, die seit mindestens fünf Jahren in ihrem Lande ordnungsgemäss beschäftigt sind, die Arbeitserlaubnis, die erforderlich ist, um ihnen die Fortsetzung ihrer Arbeitnehmertätigkeit zu ermöglichen, und zwar entweder im gleichen Beruf oder, soweit in diesem Beruf eine besonders ernsthafte Arbeitslosigkeit herrscht, für einen anderen Beruf. Von dieser Verpflichtung kann nur aus zwingenden Gründen des staatlichen Interesses Abstand genommen werden."
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Diese Bestimmung ist nach Wortlaut und Sinn aber nur auf Angehörige von OECD-Mitgliedstaaten anwendbar, die sich schon mindestens fünfJahre lang ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Saisonaufenthalter wie der Beschwerdeführer, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. Kreisschreiben Nr. 15/60 der Eidg. Fremdenpolizei vom 14. Juni 1960 Ziff. 1).
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BGE 99 Ib 197 (200):
Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich. Für das Schicksal eines allfälligen Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist ohne wesentliche Bedeutung, ob die angefochtene Verfügung bestehen bleibt oder vom Bundesgericht aufgehoben wird. Selbst wenn nämlich das Bundesgericht den Widerruf der Saisonaufenthaltsbewilligung für 1972 für unbegründet halten würde, stände es der Verwaltung frei, aus denselben Gründen, aus denen sie seinerzeit den Widerruf ausgesprochen hat, die Erteilung einer neuen Bewilligung zu verweigern, verfügt sie doch beim Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen Ausländer, der, wie der Beschwerdeführer, keinen Anspruch auf die Erteilung hat, über einen grösseren Ermessensspielraum als beim Entscheid über den Widerruf (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 17. November 1972 i.S. Mostafavi). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers auch insoweit nicht eingetreten werden, als mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt wird.
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