99 Ib 267
Urteilskopf
99 Ib 267
34. Urteil vom 4. April 1973 i.S. CIBA-GEIGY AG gegen Rheinkraftwerk Säckingen AG und Eidg. Schätzungskommission, Kreis IV
Regeste
Enteignung von Grundstücken zum Kraftwerkbau (Art. 46 WRG); vorsorglicher Grundstückerwerb zur Erstellung von Anlagen für die Flussschiffahrt; Enteignungsvertrag; Rückforderung gemäss Art. 102 ff. EntG.
1. Die Eidg. Schätzungskommission ist auch dann zur Beurteilung von Rückforderungsbegehren zuständig, wenn die fragliche Landabtretung mit einem sog. Enteignungsvertrag vereinbart worden ist (Erw. 1);
2. Voraussetzungen für die Rückforderung von Grundstücken, die im Hinblick auf die geplante Erstellung von Anlagen für die Flussschifffahrt abgetreten werden mussten und die innert Frist nicht zweckentsprechend verwendet werden (Erw. 2);
3. Zulässigkeit eines Begehrens um richterliche Feststellung, dass in einem solchen Fall zu gegebener Zeit gestützt auf Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG zu entscheiden ist (Erw. 3);
4. Art. 24 WRG steht einem Rückforderungsverfahren gemäss Art. 102 ff. EntG nicht entgegen (Erw. 4);
5. Ist dem Enteigneten seinerzeit ein Ersatzgrundstück zugewiesen worden (Art. 18 Abs. 3 EntG), so kann die Rückübertragung der enteigneten Parzelle nur dann verlangt werden, wenn gleichzeitig das Ersatzgrundstück im ursprünglichen Zustand auf den Enteigner zurückübertragen wird (Erw. 5).
A.- Mit Urkunde vom 25. August 1959 verlieh der Schweizerische Bundesrat der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, Baden (NOK), dem Aargauischen Elektrizitätswerk, Aarau, und der Badenwerk AG, Karlsruhe, zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (Rheinkraftwerk Säckingen AG, RKS) das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Säckingen zu errichten und zu betreiben. In Art. 29 Abs. 1 der Konzession (Randtitel: "Grossschiffahrt") wurde das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, "das für den Bau und den Betrieb der Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Vorhäfen und zugehörige Anlagen) erforderliche Gelände nach Weisung der Behörden zu erwerben und zum Erwerbspreise, ohne Zinsberechnung, zugunsten der Schiffahrt abzutreten". In der gleichen Bestimmung wurde das Kraftwerkunternehmen sodann ermächtigt, bis zum Zeitpunkt der Abtretung über dieses Gelände zu verfügen; gleichzeitig wurde ihm jedoch untersagt, darauf "bleibende Bauten" zu errichten. Im weitern wurde der Konzessionärin in Art. 3 der Verleihungsurkunde gestützt auf Art. 46 und 47 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.40) das Recht zuerkannt, die zum Bau und zum Betrieb ihres Werks nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
Gestützt auf den Lage- und Enteignungsplan TS 14 P 11105 wurde in der Folge ein bundesrechtliches Enteignungsverfahren zwecks Erwerbs des für den Kraftwerkbau und die Erstellung der erwähnten Schiffahrtsanlagen benötigten Geländes eingeleitet. Nach diesem Plan hatte die CIBA Aktiengesellschaft (im folgenden: CIBA bzw. CIBA-GEIGY) der RKS ein zwischen dem Rhein und ihrem Fabrikgebäude in Stein gelegenes Landstück im Halte von ungefähr 8 ha abzutreten. Davon sollte ein Streifen von rund 3 ha zum Bau der erwähnten Anlagen für die Grossschiffahrt verwendet werden.
Diese Landabtretung kam wie folgt zustande: In einem unter der Leitung des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission (ESchK) des IV. Kreises abgeschlossenen "Enteignungsvertrag" zwischen der RKS und der CIBA vom 29. Juni 1961 verpflichtete sich die CIBA zur Abtretung des benötigten Geländes. Als Gegenleistung sollte sie von der durch die Enteignung an sich nicht betroffenen Jurabergwerke AG, Frick, eine Ersatzfläche von 71 545 m2 (östlich der Fabrikliegenschaft im "Schröterei",
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Fläche B gemäss Lageplan vom 10. August 1961) und von der NOK ein Ersatzgrundstück im Halte von 3372 m2 erhalten. Im weitern verpflichtete sich die RKS, der CIBA für die Abtretung der bewaldeten Böschung Rheinhalde im Halte von 7288 m2 (Mehrleistung der CIBA) eine Entschädigung von Fr. 14 576.-- zu bezahlen. Nach dem gleichen Enteigungsvertrag sollte die Jurabergwerke AG als Ersatz für das an die CIBA abgetretene Gelände ein weiter öslich gelegenes Grundstück im Halte von 71 553 m2 (Fläche A gemäss Lageplan vom 10. August 1961) erhalten, und zwar von der NOK auf Rechnung der RKS. Im weitern verpflichtete sich die CIBA, der Jurabergwerk AG eine Parzelle von 1764 m2 zu überlassen. Schliesslich wurde vereinbart, dass die RKS der Jurabergwerk AG einen Betrag von Fr. 178 862.-- "als Entgelt für den durch die Verschiebung ihres Terrains Richtung Sisseln entstehenden Minderwert" zu bezahlen habe. Die erwähnten Landabtretungen bildeten Gegenstand einer öffentlichen Urkunde ("Abtretungsverträge") vom 10. August 1961, die am 22. August 1961 im Grundbuch eingetragen wurde. Am 12. Oktober 1961 erhielt die CIBA den ihr zustehenden Entschädigungsbetrag von Fr. 14 576.--.In einem zweiten, ebenfalls vor der ESchK abgeschlossenen "Enteignungsvertrag" vom 29. Juni 1961 verpflichtete sich die RKS, der CIBA "für Inkonvenienzen, herrührend aus den durch die Landabtretung bzw. durch den Landabtausch bedingten Nachteilen, wie Verlängerung des Energieleitungskanals, der Kanalisationsanlage, der Chemikalienleitungsanlage und der Einfriedigung" einen Betrag von Fr. 537 882.-- zu bezahlen.
Die Bauarbeiten für das Rheinkraftwerk Säckingen konnten im Jahre 1966 abgeschlossen werden. Jene für die erwähnten Schiffahrtsanlagen sind bis heute nicht in Angriff genommen worden, und es steht nicht fest, ob diese Anlagen überhaupt jemals erstellt werden.
Auf dem Gelände, das die CIBA im Jahre 1961 als Realersatz von der Jurabergwerk AG erhalten hatte, betreibt die CIBA-GEIGY heute eine Farm zur Aufzucht von Versuchstieren.
B.- Mit Klage vom 5. Januar 1968 stellte die CIBA bei der ESchK des IV. Kreises folgende Rechtsbegehren:
"1. a) Die Beklagte (RKS) sei zu verurteilen, der Klägerin von den Grundstücken, die diese ihr gemäss Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 abgetreten hat, diejenigen zu Eigentum zurück zu
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übertragen, die sie nicht für den Bau und Betrieb ihrer Kraftwerkanlage verwendet hat.b) Die zuständigen Grundbuchämter seien anzuweisen, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
c) Die Beklagte sei aufzufordern, ab sofort keine Veränderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an den enteigneten Grundstücken der Klägerin mehr vorzunehmen, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Falle des Zuwiderhandelns.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Enteignung der gemäss Rechtsbegehren 1a zurückgeforderten Grundstücke für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG vorgenommen worden ist."
In ihrer Klageantwort beantragte die RKS, auf die Rückforderungsklage nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Zur Begründung ihres Nichteintretensantrags machte sie geltend, die Vorschriften von Art. 102 ff. EntG seien nicht anwendbar, da die fragliche Landabtretung für die Schiffahrtsanlagen nicht auf dem Enteigungsweg, sondern freihändig erfolgt sei. Selbst wenn Art. 102 EntG massgebend sein sollte, stehe der Klägerin im übrigen kein Rückforderungsrecht zu. Hinzu komme endlich, dass ein solches längst verjährt wäre. Aus diesen Gründen sei die Klage jedenfalls abzuweisen.
Mit Verfügungen vom 14. April und 30. Dezember 1971 beschränkte der Präsident der ESchK das Verfahren auf die Fragen der Zulässigkeit der Rückforderungsklage und der Verjährung. In der Folge beschränkte die CIBA-GEIGY ihre Ausführungen in der Replikschrift entsprechend und behielt sich vor, zum Eventualantrag der Beklagten auf Abweisung der Klage mangels Bestehens eines Rückforderungsanspruchs in einem späteren Zeitpunkt Stellung zu nehmen.
Am 17. März 1972 fand vor der ESchK die Hauptverhandlung statt. Mit Urteil vom gleichen Tag (zugestellt am 3. Mai 1972) bezeichnete die ESchK die Rückforderungsklage als zulässig. Gleichzeitig wies sie diese und das mit ihr verbundene Feststellungsbegehren jedoch ab (Dispositiv Ziff. 1). Auf die Begründung dieses Entscheids ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
C.- Die CIBA-GEIGY führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil der ESchK vom 17. März 1972 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die ESchK habe ihr das rechtliche Gehör
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verweigert, da sie trotz der erwähnten Verfügungen ihres Präsidenten (Beschränkung des Verfahrens auf die Fragen der Zulässigkeit der Klage und der Verjährung) sogleich über sämtliche Rechtsfragen entschieden habe, ohne der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sodann, die mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesene Rückforderungsklage gutzuheissen oder mindestens dem in der Klage hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zu entsprechen.
D.- Die ESchK beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die RKS stellt in ihrer Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag, schliesst sinngemäss jedoch ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
E.- Mit Zwischenentscheid vom 20. September 1972 bejahte die staatsrechtliche Kammer das Vorliegen einer Gehörsverweigerung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 96 I 188, BGE 98 Ib 176) erkannte sie jedoch, dass dieser prozessuale Mangel im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt werden könne. Mit Rücksicht darauf ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. September 1972 einen weiteren Schriftenwechsel an.
F.- In ihrer Replik vom 10. November 1972 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 22. Dezember 1972 beantragt die RKS, die Beschwerde abzuweisen. Für den Fall, dass die Rückforderungsklage gutgeheissen würde, stellt sie sodann den Antrag, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr das Eigentum an dem seinerzeit von der Jurabergwerke AG abgetretenen Ersatzgrundstück zu verschaffen und ihr die Inkonvenienzenentschädigung im Betrag von Fr. 537 882.-- sowie den im Jahre 1961 an die Jurabergwerke AG bezahlten Aufpreis von Fr. 178 862.-- zurückzuerstatten.
In ihrer zweiten Vernehmlassung verweist die ESchK auf den angefochtenen Entscheid mit dem Bemerken, dass sie sich zur Frage des Umfangs einer allfälligen Rückerstattung nicht auszusprechen habe, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bilde.
Das Bundesgericht zieht im Erwägung:
1. Ob die ESchK zur Beurteilung der Rückforderungsklage bzw. der Feststellungsklage zuständig war, und ob ihr Entscheid demzufolge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt,
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hängt von der Rechtsnatur des am 29. Juni 1961 unter der Leitung des Präsidenten der ESchK abgeschlossenen "Enteignungsvertrags" über die Abtretung von Grundstücken ab.Kommt zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens eine Verständigung über die Entschädigung zustande, so liegt nicht eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern ein dem öffentlichen Recht unterstehender sog. Enteignungsvertrag vor, der zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform bedarf und dem Präsidenten der ESchK mitzuteilen ist (Art. 54 Abs. 1 EntG; HESS, Kommentar, N. 4 ff. zu Art. 54 EntG). Was das bundesrechtliche Enteigungsverfahren anbelangt, so ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass nicht nur die Festsetzung der Entschädigungssumme, sondern auch eine gütliche Einigung über die Abtretung von Grundstücken und Rechten Gegenstand eines solchen Enteignungsvertrags bilden kann; dies jedenfalls dann, wenn sie gestützt auf Art. 48 und 49 EntG unter Leitung des Präsidenten der ESchK zustande kommt (BGE 77 II 78Erw. 2; H. ZWAHLEN, Le contrat de droit administratif, ZSR 77/1958 II S. 538a Ziff. 106; vgl. auch M. IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 77/1958 II S. 138a ff. Ziff. 136; U. THALMANN, Der Vertrag im Enteignungsverfahren, Diss. Zürich 1970, S; 92). Der Enteignungsvertrag stellt eine verfahrenserledigende Vereinbarung dar, die in ihren Wirkungen einem Entscheid der ESchK gleichkommt (ZWAHLEN, a.a.O., S. 539a; IMBODEN, a.a.O., S. 140a). Allfällige Streitigkeiten, die sich daraus ergeben können, hat demnach nicht der Zivilrichter, sondern in erster Instanz die ESchK zu beurteilenBGE 77 II 78ff. Erw. 2; HESS, a.a.O., N. 10 zu Art. 54 EntG). Dies gilt namentlich auch für die Beurteilung von Rückforderungsbegehren (Art. 64 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Art. 108 EntG).
Dass der am 29. Juni 1961 nach Einleitung des Enteignungsverfahrens unter der Leitung des Präsidenten der ESchK abgeschlossene Abtretungsvertrag als Enteignungsvertrag im soeben umschriebenen Sinne zu gelten hat, kann nicht zweifelhaft sein. Im vorliegenden Rückforderungsverfahren hat die RKS die sachliche Zuständigkeit der ESchK zwar bestritten mit der Begründung, der Bundesrat habe ihr in Art. 3 der Konzession bloss das Recht zur Enteignung des für die Kraftwerkanlagen als solche erforderlichen Geländes zuerkannt, nicht aber die Befugnis zum zwangsweisen Erwerb von Grundstücken, die einer
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allfälligen Erstellung von Schiffahrtsanlagen dienen sollten. Was die Abtretung dieser Grundstücke anbelange, so unterstehe der fragliche Vertrag vom 29. Juni 1961 daher dem Privatrecht, weshalb die ESchK nicht zuständig sei, über die Frage der Rückerstattung dieser Parzellen zu entscheiden. Die RKS stützt sich dabei auf eine gutachtliche Äusserung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 14. Juni 1957 (VEBB 1957 S. 281 ff. Nr. 131). Ob das aufgrund von Art. 46 WRG gewährte Enteignungsrecht auch die Befugnis zum zwangsweisen Erwerb von Rechten in sich schliesst, die für andere Zwecke (namentlich für die Erstellung künftiger Schiffahrtsanlagen) benötigt werden, scheint zwar fraglich, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die RKS hat nämlich unbestrittenermassen auch das für künftige Schiffahrtsanlagen erforderliche Gelände in die enteignungsrechtliche Planauflage einbezogen und damit auch insoweit die Enteignung verlangt. Wie die ESchK im angefochtenen Urteil mit Recht ausführt, verstösst es gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die RKS heute die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens bestreitet, um sich auf diese Weise einer allfälligen Rückerstattungspflicht zu entziehen. Die ESchK hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht bejaht.Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwG dar und kann nach Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 108 EntG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art. 102 Abs. 1 EntG kann der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, "die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
a) wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zweck verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist...;
b) wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zweck verwendet wurde;
c) wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zweck erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke
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verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist."Von den drei alternativen Voraussetzungen für eine Rückübertragung enteigneter Rechte kommt im vorliegenden Fall nur jene gemäss lit. b in Betracht, sofern eine Rückerstattung überhaupt grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu unten Erw. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückübertragung ausdrücklich nur für jene Grundstücke, die sie seinerzeit in Hinblick auf eine mögliche Verwendung zum Bau von Schiffahrtsanlagen an die RKS abgetreten hatte. Insoweit stellt die mit Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 vereinbarte Abtretung eine Massnahme dar, die einer vorsorglichen Enteignung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. b gleichzustellen ist (vgl. oben Erw. 1). Wohl war nicht beabsichtigt, die fraglichen Parzellen zur Erweiterung der Kraftwerkanlagen zu verwenden, für deren Bau der RKS ausdrücklich das Enteignungsrecht gewährt worden war. Weiter ist zuzugeben, dass die Rechtmässigkeit einer Enteignung für Schiffahrtsanlagen nicht ausser Zweifel steht (vgl. oben Erw. 1). Da jedoch beim Abschluss des erwähnten Enteignungsvertrages keinerlei rechtliche Unterscheidungen hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung der abgetretenen Parzellen getroffen worden waren und sich die Beschwerdeführerin einer Enteignung für den Bau von Schiffahrtsanlagen unbestrittenermassen nicht widersetzt hatte, muss dieser Erwerb zumindest im vorliegenden Fall als sichernde Massnahme zur Erweiterung eines Werks im weitern Sinn aufgefasst und die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG grundsätzlich bejaht werden. Eine andere Auslegung, wie sie von der ESchK vertreten wird, klammert sich zu sehr an den Gesetzeswortlaut und wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.
Da über die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin begehrten Rückübertragung somit nach Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG zu entscheiden ist, erscheint das offenbar bloss vorsorglich gestellte Rückerstattungsbegehren jedoch als verfrüht, weil die Frist von 25 Jahren nicht abgelaufen ist. Indem die ESchK die Leistungsklage abwies, verstiess sie daher im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht. Insoweit ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.
3. Wie vor der ESchK verlangt die Beschwerdeführerin hilfsweise eine richterliche Feststellung, dass auf den vorliegenden
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Fall Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG anzuwenden sei, und dass ihr nach Ablauf von 25 Jahren seit Abschluss des Enteignungsvertrags grundsätzlich das Recht zustehe, nach Massgabe dieser Vorschrift die Rückübertragung der zum Bau von Schiffahrtsanlagen abgetretenen Grundstücke zu verlangen.Über die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die das Bundesgericht zu Art. 25 BZP (bundesrechtliche Feststellungsklage) und Art. 25 VwG aufgestellt hat. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. Ob im konkreten Fall ein solches Interesse besteht, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum offen (BGE 97 II 375 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; BGE 98 I b 459/60).
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführerin ein hinreichendes aktuelles Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Mit Rücksicht auf ihre Unternehmungspolitik, insbesondere im Hinblick auf künftige Betriebserweiterungen und den zu diesem Zweck erforderlichen Landerwerb, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran zu wissen, ob sie auf eine künftige Inanspruchnahme der doch verhältnismässig bedeutenden Landfläche am Rhein endgültig verzichten muss, oder ob sie weiterhin hoffen darf, die enteigneten Parzellen zurückfordern zu können, falls sie innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 25 Jahren nicht zum Bau von Schiffahrtsanlagen verwendet werden. Mit Recht hat die ESchK die hilfsweise angebrachte Feststellungsklage deshalb sinngemäss für zulässig erklärt. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob ihr entsprochen werden kann.
4. Nach Ansicht der ESchK steht der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb kein Rückforderungsanspruch zu, weil der Erwerb des Geländes für künftige Schiffahrtsanlagen nach Art. 29 der Konzession eine notwendige Voraussetzung für die Verleihung des Wassernutzungsrechts dargestellt habe. Die ESchK folgert daraus, dass eine Rückübertragung der abgetretenen Grundstücke entfalle, weil das Wasserkraftwerk planmässig erstellt worden sei und heute in Betrieb stehe. - Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es sei unhaltbar, das für den Bau künftiger Schiffahrtsanlagen abgetretene Gelände als
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Bestandteil des Kraftwerks zu betrachten. - In ihrer Vernehmlassung führt die ESchK dazu aus, die Bestimmung von Art. 24 WRG, wonach der Konzessionär in Ausführung von Art. 24bis Abs. 2 BV zur Rücksichtnahme auf die künftige Entwicklung der Schiffahrt verpflichtet werde, gehe den Vorschriften über die enteignungsrechtliche Rückforderung als Spezialnorm vor; wenn nämlich ein Kraftwerkunternehmen gestützt auf Art. 24 WRG Land zum Bau von Schiffahrtsanlagen zu erwerben habe, würde diese Bestimmung weitgehend bedeutungslos, falls der Enteignete nachträglich gestützt auf Art. 102 EntG die Rückübertragung dieser Parzellen zu erwirken vermöchte. - Die RKS vertritt in ihren Rechtsschriften den gleichen Standpunkt und fügt bei, dass sie nach Art. 29 der Konzession offenbar gehalten wäre, die in einem allfälligen Rückforderungsverfahren zurückübertragenen Grundstücke sogleich wieder zu enteignen, falls sie ihrer Konzession nicht verlustig gehen wolle.Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wohl verpflichtet Art. 24 WRG den Konzessionär, auf die künftige Entwicklung der Schiffahrt Rücksicht zu nehmen. Es bedarf jedoch bereits einer sehr ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift, um daraus eine Verpflichtung zum vorsorglichen Erwerb von Grundstücken abzuleiten, die der Erstellung von Schifffahrtsanlagen dienen sollen. Dem Konzessionär darüber hinaus gestützt auf Art. 24 WRG ein entsprechendes Enteignungsrecht zuerkennen hiesse die Tragweite dieser Bestimmung indessen wohl überschätzen, zumal Art. 46 Abs. 1 WRG dem Beliehenen nach dem Wortlaut bloss das Recht gibt, "die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werks nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte zwangsweise zu erwerben". Aus Art. 24 WRG jedoch sogar auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 102 EntG zu schliessen, wenn der Grundstückerwerb im konkreten Fall dennoch auf dem Wege der Enteignung erfolgt ist, ginge jedoch offensichtlich zu weit, denn Art. 24 WRG ermächtigt die Konzessionsbehörde nicht, in der Verleihung die bundesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung und damit auch die Bestimmungen über die Rückforderung ausser Kraft zu setzen. Die Betrachtungsweise der ESchK und der RKS findet denn auch weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Rechtslehre eine Stütze. So enthält namentlich auch der Kommentar GEISER/ABBÜHL/BÜHLMANN zum WRG (Zürich 1921) keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der ESchK und der
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RKS vertretenen Auffassung, und zwar weder in den Bemerkungen zu Art. 24, noch in den Erläuterungen von Art. 46 WRG. Der angefochtene Entscheid erschiene in diesem Zusammenhang vielmehr nur dann als richtig, wenn dem Kraftwerkunternehmen nach Art. 24 WRG klarerweise auch das Recht zur Enteignung des Geländes für allfällige Schiffahrtsanlagen zustände und wenn das WRG die bundesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung (Art. 102 EntG; vgl. auch bereits Art. 47 des BG betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850, AS 1 S. 319) insoweit ausdrücklich für nicht anwendbar erklären würde. So verhält es sich jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der ESchK und der RKS stehen die Konzession und das eidgenössische Wasserrecht einem Rückforderungsanpruch somit nicht entgegen.Richtig ist freilich, dass der künftige Ausbau der Binnenschifffahrt langfristig geplant werden muss (vgl. dazu insbesondere den bundesrätlichen Bericht vom 30. Juni 1971 über die Schiffbarmachung des Hochrheins und der Aare, BBl 1971 II S. 1 ff.), und dass deshalb mit guten Gründen die Ansicht vertreten werden könnte, die in Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG vorgesehene Frist für die Erstellung entsprechender Werke auf vorsorglich enteignetem Gelände sei zu kurz. Zur Verlängerung dieser Frist wäre jedoch ausschliesslich der Bundesgesetzgeber zuständig.
5. Dem Enteignungsvertrag kommt im wesentlichen die gleiche Wirkung zu wie einem Entscheid der ESchK (vgl. oben Erw. 1). Er steht demnach einem späteren Rückforderungsbegehren im Sinne von Art. 102 EntG nicht grundsätzlich entgegen, und zwar selbst dann nicht, wenn darin nicht nur der Umfang der Enteignungsentschädigung festgesetzt, sondern darüber hinaus unter Verzicht auf die Enteignungseinsprache die Abtretung von Rechten vereinbart worden ist (in diesem Sinn bereits BGE 11, 352/3 zu Art. 47 des alten Expropriationsgesetzes aus dem Jahre 1850). Bundesrichter Dr. C. JAEGER vertrat in seinem einlässlichen erläuternden Bericht zum Vorentwurf eines Gesetzes über die Zwangsenteigung aus dem Jahre 1914 (S. 113) sowie vor der ausserparlamentarischen Expertenkommission (Protokoll der Sitzung vom 7.-11. Juli 1924, S. 47) die gleiche Auffassung. Auch THALMANN (a.a.O., S. 111) gelangt zum gleichen Schluss. Mit Recht hat die ESchK daher erkannt, der Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 schliesse eine Rückforderung nicht von vorneherein aus, umso weniger als die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich
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darauf verzichtet habe (vgl. Art. 102 Abs. 1 EntG). Nach Ansicht der ESchK steht einer Rückforderung jedoch der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin das ihr von der Jurabergwerke AG bzw. von der RKS/NOK überlassene Ersatzgrundstück überbaut hat. Sie schliesst daraus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde, den früheren Zustand in jeder Hinsicht wiederherzustellen, wie dies Grundvoraussetzung für die Gutheissung der Rückforderungs- bzw. der Feststellungsklage bilde. - Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Rückforderung sei nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn Realersatz geleistet worden sei und die Ersatzgrundstücke nicht mehr zurückerstattet werden könnten, denn Art. 102 EntG verpflichte den Enteigneten bloss, dem Enteigner "den Wert des enteigneten Rechts" zu vergüten. - Die RKS wendet jedoch ein, der Gesetzgeber habe beim Erlass der Vorschriften über die Rückforderung bloss auf den Normalfall der Enteignung gegen Geldentschädigung abgestellt, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Gesetzeswortlaut nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge; daher sei am Grundsatz festzuhalten, dass eine Rückforderung nur dann zugelassen werden dürfe, wenn die im Enteignungsverfahren erbrachten Leistungen vollumfänglich zurückerstattet würden.a) Die Jurabergwerke AG, die sich bekanntlich bereit erklärt hatte, ihr Grundstück an die Beschwerdeführerin abzutreten, war von der Enteigung selbst nicht betroffen und im fraglichen Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 nicht Partei. Sie ist demnach auch am vorliegenden Rückforderungsprozess nicht beteiligt, denn die von ihr zugestandene Abtretung unterlag ausschliesslich den Regeln des Privatrechts. Immerhin ist festzustellen, dass sie ihr Grundstück ausdrücklich auf Rechnung und sinngemäss im Namen der RKS an die Beschwerdeführerin abgetreten hatte, um es der Kraftwerkunternehmung zu ermöglichen, der Enteigneten im gewünschten Umfang Realersatz zu leisten. Im folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass im Ergebnis ein Grundstücktausch zwischen der RKS und der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und dass allenfalls bloss eine anteilsmässige Rückerstattung der Ersatzgrundstücke seitens der Beschwerdeführerin an die RKS in Betracht fallen könnte.
b) Ob der von der Beschwerdeführerin angehobenen Feststellungsklage entsprochen werden kann, hängt nach dem Gesagten in erster Linie davon ab, ob die Rückübertragung gemäss
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Art. 102 EntG auch dann verlangt werden kann, wenn der Enteignete Realersatz erhalten hat.Wie die ESchK mit Recht ausführt, muss die Rückübertragung grundsätzlich in jeder Hinsicht zu einer Wiederherstellung des Zustandes führen, wie er vor der Enteignung bestanden hat (restitutio in integrum; so auch HESS, a.a.O., N. 19 zu Art. 102 EntG). Von der gleichen Betrachtungsweise ging insbesondere auch der Gesetzgeber aus. So erklärte der Verfasser des Vorentwurfs zum EntG, Bundesrichter Dr. C. JAEGER, dass die Leistungen rückgängig gemacht werden müssten (Protokoll über die Verhandlungen der Expertenkommission, Sitzung vom 7.-11. Juli 1924, S. 47). Entsprechende Ausführungen finden sich sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft zum EntG vom 21. Juni 1926 (BBl 1926 II S. 102: "Die Rückforderung hat den Zustand, wie er vor der Enteignung war, soweit möglich wieder herzustellen".). Im gleichen Sinne äusserte sich schliesslich auch der französischsprachige Berichterstatter im Nationalrat (Votum Pilet-Golaz, StenB Nationalrat 1928, S. 602). - Ob die Rückübertragung grundsätzlich auch dann verlangt werden kann, wenn der Enteignete Realersatz erhalten hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gesetzesmaterialien lassen indessen darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 102 EntG in der Tat vom Normalfall der Enteignung gegen Geldentschädigung ausgegangen ist. So sprach der bundesrätliche Entwurf (Art. 98) denn noch ausdrücklich von der "Rückerstattung des bezahlten Wertes" bzw. vom "remboursement de la valeur versée" (BBl 1926 II S. 138; FF 1926 II S. 146). Die Streichung des Beiworts "bezahlt" ("versée") im endgültigen Text scheint jedenfalls aus bloss redaktionellen Gründen erfolgt zu sein und ändert nichts daran, dass die Frage der Rückforderung im Falle einer gestützt auf Art. 18 EntG erbrachten Sachleistung vom Gesetzgeber überhaupt nicht geprüft wurde. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass das EntG insoweit eine echte Lücke enthält, die vom Richter in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB zu schliessen ist.
Ist dem Enteigneten mit seiner Zustimmung ein Ersatzgrundstück zugewiesen worden (vgl. Art. 18 Abs. 3 EntG), so fällt eine Rückübertragung ausser Betracht, wenn er dieses Grundstück inzwischen verkauft oder in einer anderen, die spätere Rückübertragung rechtlich oder faktisch ausschliessenden Weise verwendet hat, denn in solchen Fällen ist die erwähnte Grundvoraussetzung
BGE 99 Ib 267 S. 281
für eine Rückforderung, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, von vorneherein nicht gegeben. Wohl könnte der Enteignete dem Enteigner diesfalls den Wert des Erstzgrundstücks erstatten. Er vermöchte sich damit jedoch einen Vorteil zu verschaffen, der dem Wesen des Enteignungsrechts im allgemeinen und der Rückforderung im besonderen widerspricht, denn es kann vernünftigerweise nicht Sinn und Zweck des Rückforderungsverfahrens sein, dem seinerzeit mit Realersatz abgefundenen Enteigneten zu einer Verdoppelung seines Grundbesitzes zu verhelfen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Eigentumsgarantie im Enteignungsrecht grundsätzlich nur die Wirkung einer Wertgarantie zukommt. Daran ändert auch die vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Rückforderung nichts. Hat sich der Enteignete mit der Zuweisung eines Ersatzgrundstücks einverstanden erklärt und dadurch anerkannt, dass ihm dieses Grundstück die gleichen Dienste zu leisten vermag wie die enteignete Parzelle, so muss es damit sein Bewenden haben, wenn aus irgendwelchen Gründen keine Rückübertragung des Ersatzgrundstücks an den Enteigner erfolgen kann; aus der Wertgarantie ergibt sich jedenfalls keine Verpflichtung des Enteigners, die enteignete Parzelle zurückzuerstatten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen Realersatz geleistet worden ist, kein Rückerstattungsanspruch besteht, wenn der Enteignete das Ersatzgrundstück nicht zurückübertragen kann oder will.c) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einer Sachleistung (Zuweisung eines Ersatzgrundstücks) nicht nur ausdrücklich zugestimmt, sondern sie scheint geradezu auf eine solche Lösung hingewirkt zu haben. Sie hat das Ersatzgrundstück in der Folge überbaut und ihren Betrieb dadurch in ähnlicher Weise erweitert, wie sie dies durch Nutzung der enteigneten Parzelle hätte erreichen können. Mit dem Abschluss des Enteignungsvertrags vom 29. Juli 1961 vermochte sich die Beschwerdeführerin somit nicht nur in wertmässiger, sondern auch in bestandesmässiger Hinsicht vollumfänglich schadlos zu halten, zumal sich die RKS gleichzeitig bereit erklärte, ihr eine grössere Inkonvenienzenentschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das enteignete Grundstück hätte sich zur Verwirklichung ihrer Pläne besser geeignet als das Ersatzgrundstück, da es günstiger gelegen sei. Aus den Plänen geht
BGE 99 Ib 267 S. 282
jedoch hervor, dass die an das Fabrikgelände angrenzende Ersatzparzelle ohne weiteres eine sinnvolle Betriebserweiterung gestattet hat. Die Beschwerdeführerin muss sich in diesem Zusammenhang sodann insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie dem fraglichen Landabtausch ausdrücklich zugestimmt hat. Unbegründet ist auch der Einwand, es könne dem mit Realersatz abgefundenen Enteigneten nicht zugemutet werden, zur Wahrung seines Rückforderungsrechts während 5 oder 25 Jahren auf eine zweckentsprechende Nutzung des Ersatzgrundstücks zu verzichten. Wer einer Sachleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EntG zustimmt, bringt damit vermutungsweise zum Ausdruck, dass diese Lösung seinen Bedürfnissen und Interessen besser gerecht wird als eine Entschädigung des Landwerts; es steht ihm daher nicht zu, sich später über allfällige objektive Nachteile der getroffenen Vereinbarung zu beklagen. Unbehelflich ist endlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Grundbesitz ohne weiteres durch Zukauf weiterer Parzellen hätte vergrössern können, wenn sie statt Realersatz eine Geldentschädigung erhalten hätte. Eine solche Erweiterung des Fabrikgeländes könnte nicht als unmittelbare Folge der Enteignung angesehen werden, sondern wäre auf das Recht des Enteigneten auf freie Verwendung der ihm zuerkannten Entschädigung zurückzuführen.a) Soweit die Beschwerdeführerin für die im Jahre 1961 abgetretenen Parzellen ein Ersatzgrundstück erhalten hat, steht ihr grundsätzlich kein Rückforderungsrecht zu, da sie dieses Ersatzgrundstück überbaut hat und nicht bereit ist, es im ursprünglichen Zustand auf die RKS zu übertragen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch ihre Meinung ändern und das Ersatzgrundstück nach Ablauf der Frist von 25 Jahren nicht mehr weiterverwenden wollen, und wäre sie diesfalls bereit, sämtliche Bauten und Einrichtungen zu entfernen und auf diese Weise den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, so stände einer anteilsmässigen Rückforderung der enteigneten Parzellen gegen gleichzeitige Rückübertragung eines entsprechenden Teils des Ersatzgrundstücks an die RKS nichts im Wege, falls die zum Bau von Schifffahrtsanlagen abgetretenen Grundstücke innert der erwähnten Frist nicht zweckentsprechend verwendet worden sind. In einem solchen Rückforderungsverfahren wäre freilich auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
BGE 99 Ib 267 S. 283
die ihr ausbezahlte Inkonvenienzenentschädigung zurückerstatten muss (vgl. HESS, a.a.O., N. 21 zu Art. 102 EntG).b) Im Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 (Ziff. II/1) hatte sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, der RKS gegen Entschädigung im Betrage von Fr. 14 576.-- die Böschung "Rheinhalde" (7288 m2) abzutreten. Soweit dieses Gelände in die Zone für künftige Schiffahrtsanlagen fällt, könnte es zu gegebener Zeit ebenfalls Gegenstand eines Rückforderungsbegehrens im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG bilden.
In diesem Sinn ist dem in der Klage und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zu entsprechen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren im Sinne der Erwägungen entsprochen wird; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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