Die Beschwerdeführer bringen erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass Bestimmungen des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verletzt seien. Es fragt sich daher, ob es im vorliegenden Fall zulässig sein kann, dass die Beschwerdeführer diesen Einwand für das bundesgerichtliche Verfahren aufsparen. Dies kann jedenfalls dann nicht angehen, wenn im bundesgerichtlichen Verfahren eine völlig neue Rechtsbehauptung aufgestellt wird (BGE 99 Ib 198; GYGI, a.a.O., S. 51), wobei unter Rechtsbehauptung hier nicht das Vorbringen einer andern Rechtsauffassung, sondern eine eigentliche Klageänderung zu verstehen ist. Gegenstand der Eingabe der Beschwerdeführer an den Gemeinderat Flühli vom 15. Juli 1968 bildete ein Gesuch um Aufnahme des fraglichen Leitungsstranges in das öffentliche Kanalisationssystem. In ihrem Rekurs vom 24. Februar 1969 versuchten sie, in Übereinstimmung mit der Gemeinde Flühli, zu erreichen, dass ein Staatsbeitrag an die Erstellungskosten dieses Teils der Sammelleitung zugesichert würde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun aber die davon völlig verschiedene Rechtsfolge begehrt, dass unabhängig von der kantonalen Subventionsregelung gestützt auf Bundesrecht (GSchG) die Gemeinde Flühli verpflichtet werde, die Sammelleitung als Teil des öffentlichen Kanalisationsnetzes in das generelle Kanalisationsprojekt aufzunehmen. Dies bedeutet eine Klageänderung durch Auswechslung des klagebegründeten Sachverhaltes (vgl. KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., S. 99; GYGI, a.a.O., S. 20) und ist wie ein erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gestelltes Begehren unzulässig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten.