BGE 100 Ib 236 |
38. Urteil vom 31. Mai 1974 i.S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Gemeinde Düdingen. |
Regeste |
Garantiegesetz |
2. Die freiburgische Liegenschaftssteuer ist im Sinne von Art. 10 GarG eine direkte Steuer (Erw. 2a). |
3. Auch eine vom Bund als Landreserve für einen Postneubau erworbene Liegenschaft ist kraft Art. 10 GarG steuerfrei, es sei denn die Liegenschaft werde nach ihrem Erwerb durch den Bund einem anderen selbständigen Zwecke zugeführt (Erw. 2 b). |
Sachverhalt |
A.- Die PTT-Betriebe haben am 24. September 1969 auf Grund eines Beschlusses ihrer Generaldirektion vom 7. Juli 1969 die Einfamilienhausliegenschaft Nr. 785 in Düdingen erworben. Die Liegenschaft, deren Kaufpreis sich auf Fr. 230 000.-- belief, sollte für einen Postneubau Verwendung finden. In einem Zusatz zum Kaufvertrag räumte die Käuferschaft dem Verkäufer das Recht ein, das Kaufsobjekt bis zum 31. März 1974 unentgeltlich und ab 1. April 1974 bis zum Abbruch der Gebäulichkeiten gegen einen monatlichen Mietzins von Fr. 200.-- weiterzubenutzen.
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B.- Im Juni 1972 stellte die Gemeinde Düdingen den PTT-Betrieben Rechnung für die Liegenschaftssteuer 1971. Gegen diese Rechnung wandten sich die PTT-Betriebe erfolglos an die Gemeinde und die kantonale Steuerrekurskommission. Am 25. Mai 1973 erhob die Eidgenossenschaft deshalb verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht mit dem Begehren: "Es sei festzustellen, dass die Klägerin von der Liegenschaftssteuer für das Grundstück Nr. 785 in Düdingen befreit ist; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge-". Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die freiburgische Liegenschaftssteuer sei eine direkte Steuer im Sinne von Art. 10 GarG und die Liegenschaft in Düdingen sei un.mittelbar für Bundeszwecke bestimmt, dürfe also nicht mit der Liegenschaftssteuer belegt werden.
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C.- Die Gemeinde Düdingen beantragt in ihrer Klageantwort Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
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Erwägungen: |
a) Die Beklagte stellt in Frage, ob die freiburgische Liegenschaftssteuer im Sinne von Art. 10 GarG eine direkte Steuer ist. Das Bundesgericht hat den Begriff der direkten Steuer im Sinne von Art. 10 GarG in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich negativ, nämlich über den Begriff der indirekten Steuer, umschrieben (BGE 99 I/b 231/232 mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, den Begriff der direkten Steuer im vorliegenden Falle auf andere Weise zu umschreiben. Für die indirekte Steuer im Sinne von Art. 10 GarG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anknüpfung an einen Verkehrsvorgang charakteristisch. Eine direkte Steuer im Sinne von Art. 10 GarG liegt somit in der Regel vor, wo nicht ein bestimmter Verkehrsvorgang Grundlage der Besteuerung bildet, insbesondere, wenn die Steuer periodisch erhoben wird (vgl. BGE 99 I/b 232).
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Gerade diese Merkmale weist aber die freiburgische Liegenschaftssteuer auf. Die Klägerin und mit ihr offenbar auch die kantonale Steuerrekurskommission betrachten sie deshalb zu Recht als direkte Steuer im Sinne von Art. 10 GarG. Der Umstand, dass sie auf dem Grundbesitz und nicht etwa auf dem Einkommen des Pflichtigen erhoben wird, macht sie nicht zur indirekten Steuer. Für die Unterscheidung von direkter und indirekter Steuer im Sinne von Art. 10 GarG ist auch belanglos, welchen Zwecken das Gemeinwesen die Steuerbeträge zuführt und aus welchen Überlegungen die Steuer seinerzeit eingeführt worden ist. Dass die freiburgische Liegenschaftssteuer aber nicht als Steuer, sondern als Kausalabgabe für besondere Vorteile des Grundeigentümers zu betrachten sei, macht selbst die Beklagte nicht ausdrücklich geltend. Für eine solche Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt. Die einzelnen Grundstücke gelangen in ganz unterschiedlichem Masse in den Genuss der Vorteile von Gemeindewerken. Da die Liegenschaftssteuer hierauf keine Rücksicht nimmt, kann sie insbesondere nicht als Vorzugslast oder Gebühr gelten. |
b) Die Klägerin macht geltend, das fragliche Grundstück sei unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmt. Dies wird von der Beklagten bestritten.
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Unbestritten ist, dass die Klägerin das Grundstück in der Absicht erworben hat, darauf einen Postneubau zu errichten. Fest steht aber auch, dass noch keine konkreten Pläne für den Postneubau vorliegen und die Erstellung der Baute erst für 1977 vorgesehen ist. Die Klägerin bringt allerdings vor, die allgemeine Bodenknappheit habe sie gezwungen, das Land vorsorglich zu erwerben.
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Die Steuerbefreiung einer Liegenschaft des Bundes nach Art. 10 GarG setzt nicht voraus, dass die Liegenschaft tatsächlich unmittelbar Bundeszwecken dient, sondern lediglich, dass sie unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt ist. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie zur Begründung ihres Antrages vorbringt, das Grundstück diene tatsächlich keinem Bundeszweck. Es fragt sich aber, ob auch dann angenommen werden kann, eine Liegenschaft sei im Sinne von Art. 10 GarG unmittalbar für Bundeszwecke bestimmt, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, den Bundeszwecken, für die sie erworben worden ist, erst nach längerer Zeit wird zugeführt werden können, vorderhand also noch nicht zum Verwaltungsvermögen des Bundes gehört. Entscheidend ist hier, was mit der Liegenschaft in der Zwischenzeit geschieht (PAUL STADLIN, Die Befreiung des Bundes von der kantonalen Steuerhoheit, Diss. Zürich 1943, S. 168 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 96 I 468). Wird ihre Nutzung, wie im vorliegenden Falle, unentgeltlich bzw. gegen ein fast nur symbolisches Entgelt bis auf weiteres einem Dritten überlassen, so bleibt die ursprüngliche Zweckbestimmung massgebend und die Besteuerung somit ausgeschlossen. Es ist sinnvoll, dass die Klägerin ihre Liegenschaft nicht einfach bis zur Errichtung des Postneubaus brachliegen lässt. Zum Verlust der Steuerfreiheit könnte die Überlassung der Liegenschaft an Dritte höchstens führen, wenn damit ein selbständiger Zweck, insbesondere die Erzielung von Gewinn, verfolgt würde. Ohne einen solchen selbständigen Zweck ist entscheidend, dass die Liegenschaft in absehbarer Zeit unmittelbar einem Bundeszweck dienen soll. Die Klage ist damit gutzuheissen. |
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 OG). Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen nach Art. 159 Abs. 2 OG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser Regel abzuweichen. Der Klägerin wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.
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