BGE 101 Ib 216
 
40. Urteil vom 18. Juni 1975 i.S. Schüpbach gegen Schweiz. Bundesbahnen
 
Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Enteignungsverfahren
 


BGE 101 Ib 216 (216):

Aus den Erwägungen:
Anders könnte nur dann entschieden werden, wenn sich der Vorbehalt des Beschwerdeführers auf Grund der gesetzlichen Regelung zum vornherein erübrigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar trägt in Enteignungsstreitigkeiten grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht. Werden die Begehren des Enteigneten aber

BGE 101 Ib 216 (217):

ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Ob die Begehren des Enteigneten abgewiesen werden müssen, ergibt sich erst im Laufe des Prozessverfahrens. Die Möglichkeit der Abweisung der Beschwerde kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, weil das Bundesgericht über die vom Beschwerdeführer nunmehr erneut erhobenen Rügen schon einmal in abweisendem Sinne entschieden hat (BGE 99 Ib 87).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.