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Urteilskopf

102 Ib 257


44. Urteil vom 25. Juni 1976 i.S. Fridolin Durrer AG gegen Schweiz. Eidgenossenschaft und Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung

Regeste

Militärorganisation, Quartierleistungspflicht, Entschädigung.
Die Schadenersatzforderung eines Kantonnementgebers gegen den Bund wegen Abbestellung einer von der Truppe zunächst beanspruchten Unterkunft beurteilt sich nicht nach Art. 22, sondern nach Art. 30 Abs. 2 MO. Der Betroffene hat demnach nicht Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung darzutun, sondern nur den behaupteten Schaden und dessen Kausalzusammenhang mit dem Militärdienst (Erw. 4).
Haftet der Bund nicht, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Selbstverschulden des Geschädigten verursacht worden ist? Frage offengelassen (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 258

BGE 102 Ib 257 S. 258
Gemäss einer Vereinbarung vom 22. Dezember 1971 hatte sich die Fridolin Durrer AG als Eigentümerin des Berghauses Tannalp auf Melchsee-Frutt gegenüber dem Oberkriegskommissariat (OKK) verpflichtet, der Truppe, ausgenommen während der Ferienzeit, Räumlichkeiten für Einquartierungen gegen bestimmte Entschädigungen zur Verfügung zu stellen.
Am 12. Februar 1973 rekognoszierte der Fourier der Füs Kp I/42 auf Tannalp hinsichtlich der Unterbringung seiner Einheit im bevorstehenden Wiederholungskurs (10./14. Mai-2. Juni 1973) und besprach sich mit dem Leiter des Berghauses. Mit Schreiben vom 28. April 1973 bestätigte er diesem, die Kompanie werde den Wiederholungskurs auf Tannalp absolvieren und daher im Berghaus Quartier nehmen.
Mit Brief vom 2. Mai 1973 teilte der Fourier dem Leiter des Berghauses jedoch mit, er habe vom Regimentsstab soeben Bescheid erhalten, dass der Wiederholungskurs der Füs Kp 1/42 nicht auf Tannalp stattfinden werde. Wegen der ungünstigen Wetterverhältnisse werde die Kompanie in Engelberg einquartiert. Das Schreiben vom 28. April 1973 sei daher als annulliert zu betrachten.
Die Fridolin Durrer AG akzeptierte diese Absage nicht. Sie machte geltend, sie habe auf Grund der Bestellung alle Vorbereitungen zur Einquartierung der Truppe getroffen, insbesondere auch das nötige Personal eingestellt, und verlangte Schadenersatz im Betrage von Fr. 5571.40.
Das OKK lehnte eine Entschädigungspflicht ab. Einen Rekurs der Fridolin Durrer AG gegen diesen Entscheid wies die Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung am 18. März 1975 gestützt auf Art. 22 MO ab. Sie nahm an, eine widerrechtliche Schädigung liege nicht vor. Im Bereich der hier in Frage stehenden relativen Rechte werde für die Annahme der Widerrechtlichkeit zusätzlich zur Rechtsverletzung ein schuldhafter Verstoss gegen Sorgfaltsnormen verlangt. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Truppe nicht schuldhaft gehandelt. Der Entscheid, die Kompanie in Engelberg einzuquartieren, sei wegen der aussergewöhnlich grossen Schneemassen in der Gegend der Tannalp geboten gewesen.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt die Fridolin Durrer AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die Eidgenossenschaft sei zu verurteilen, ihr Fr. 5571.40 nebst Zins zu 5% seit 17. Mai 1973 zu bezahlen; eventuell sei
BGE 102 Ib 257 S. 259
die Sache an die Vorinstanz, weiter eventuell an die "zuständige Bundesbehörde" zur Neubeurteilung zu weisen. Es wird geltend gemacht, die Truppe habe der Beschwerdeführerin rechtswidrig und schuldhaft Schaden zugefügt, wofür der Bund einzustehen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes im Gebiete der Militärverwaltung und ist von einer eidg. Rekurskommission ausgegangen (Art. 98 lit. e OG). Keiner der Ausschlussgründe der Art. 99-102 OG ist gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. Es ist darauf einzutreten.

2. In der Sache selbst geht es in erster Linie um den massgebenden Haftungsgrundsatz. Die Rekurskommission gründet ihren Entscheid auf Art. 22 MO. Die Beschwerdeführerin lässt die Frage offen; sie beruft sich einfach auf alle einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen, eventuell auch des privaten Rechtes. Indes hat das Bundesgericht das anwendbare Recht von Amtes wegen zu finden.

3. Auf die Vereinbarung vom 22. Dezember 1971 vermag die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch nicht zu stützen. Diese Vereinbarung schafft nicht eine vertragliche, sondern sie konkretisiert die bereits von Gesetzes wegen bestehende Einquartierungspflicht und regelt die Entschädigungsansätze. Sie ist im Hinblick auf Art. 32 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweiz. Armee (BVA) getroffen worden, wonach der Bund für die Benützung von Kasernen, kasernenmässig eingerichteten Gebäuden und Barackenlagern, die nicht ihm gehören, mit den Eigentümern Verträge abschliesst. Nichts deutet darauf hin, dass mit der Vereinbarung die Einquartierung im Berghaus Tannalp auf eine andere rechtliche Basis, namentlich auf diejenige eines privatrechtlichen Vertrages habe gestellt werden wollen. Die Abmachung enthält denn auch keine für die Beurteilung der Streitigkeit erhebliche Regelung. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Vereinbarung die gesetzliche Ordnung der Bundeshaftung nicht geändert hat. Aus dem Bestehen des Vertrages kann somit nicht abgeleitet werden, dass die Grundsätze der Art. 97ff. OR anwendbar seien.
BGE 102 Ib 257 S. 260

4. a) Nach Art. 30 MO sind die Gemeinden und Einwohner verpflichtet, den Truppen Unterkunft und Verpflegung zu gewähren (Abs. 1 Ziff. 1); sie erhalten dafür vom Bunde eine angemessene Entschädigung (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin macht den Bund für Schaden haftbar, der ihr daraus entstanden sein soll, dass die Truppe eine Unterkunft im Berghaus Tannalp zunächst beansprucht, dann aber noch vor der Belegung wieder abbestellt hat. Die Schadenersatzforderung gründet sich auf angeblich schädigendes Verhalten der Truppe bei Inanspruchnahme der Quartierleistungspflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Ziff. 1 MO. Für die Beurteilung einer solchen Forderung ist die besondere Vorschrift des Art. 30 Abs. 2 MO massgebend.
In den Fällen der Haftpflicht des Bundes nach Art. 22 und 23 MO entstehen die Rechtsbeziehungen des Geschädigten zum Bund durch die widerrechtliche Handlung des Wehrmannes bzw. durch den Unfall. Diese schädigenden Ereignisse treten ohne und gegen den Willen des Bundes ein. Dagegen sind die auf die Quartierleistungspflicht gegründete Inanspruchnahme privaten Eigentums und die damit verbundene Schädigung des Betroffenen vom Bunde vorgesehen und gewollt, und sie beruhen auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung. In diesem Fall ist die Schädigung somit rechtmässig. Sie begründet - ähnlich wie die Enteignung - die ebenfalls im Gesetz vorgesehene Verpflichtung des Bundes, dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 30 Abs. 2 MO). Diese Pflicht des Bundes ist das Korrelat der Quartierleistungspflicht.
Der hier geltend gemachte Schaden ist demnach weder ein Schaden aus widerrechtlicher Handlung noch ein Unfallschaden im Sinne der Art. 22 und 23 MO. Er stellt freilich auch keinen Sachschaden im Sinne der Art. 86-88 BVA dar. Aber er ist wie dieser ein Schaden aus bewusster und gewollter Inanspruchnahme privaten Eigentums durch die Truppe. Die Inanspruchnahme gedieh im vorliegenden Fall zwar nicht bis zur faktischen Belegung des Quartiers. Aber sie geschah eindeutig durch die Reservation anlässlich der Rekognoszierung und durch den Brief des Fouriers vom 28. April 1973. Auch diese Phase der Inanspruchnahme ist von rechtlicher Bedeutung, sofern sie einen Schaden auslöste. Die Haftung des Bundes für solchen Schaden ergibt sich somit aus Art. 30 MO.
BGE 102 Ib 257 S. 261
Der Betroffene hat demnach nicht Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung darzutun, sondern lediglich den behaupteten Schaden und dessen Kausalzusammenhang mit dem Militärdienst.
b) Demgegenüber vermögen die Bedenken der Rekurskommission nicht aufzukommen. Der Hinweis auf Art. 39 Abs. 1 BVA erweist sich als unbehelflich. Diese Bestimmung legt nur fest, dass die Entschädigungen für die Benützung der Räumlichkeiten vom Tage der Übernahme bis zum Tage der Rückgabe auszurichten sind. Daraus lässt sich als Meinung des Gesetzgebers herauslesen, dass die Truppe grundsätzlich und auf jeden Fall für die tatsächliche Dauer einer Unterkunftsbelegung Entschädigungen zu entrichten hat, nicht aber, dass Vergütungen für anderweitige Schäden aus der Inanspruchnahme der Quartierleistungspflicht ausgeschlossen sein sollen. Ein solcher Schluss wäre schon deshalb nicht zulässig, weil gemäss Art. 39 Abs. 3 BVA in den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten nicht nur die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften inbegriffen ist, sondern auch die Vergütung für das Aus- und Einräumen sowie für die Reinigung. Engagiert ein Kantonnementgeber für diese Arbeiten nötige Hilfskräfte und lässt er das Quartier herrichten, so liegt der Gedanke nahe, dass auch nach dem BVA solche Aufwendungen zu entschädigen sind, unabhängig davon, ob das Quartier effektiv belegt wurde oder nicht. Aus dieser Sicht kann die Regelung, wie sie in den verschiedenen Beschlüssen über die Verwaltung der Armee hinsichtlich der Quartierentschädigungen enthalten ist, entgegen der Auffassung der Rekurskommission nicht als abschliessend betrachtet werden. Die Art. 79 und 87 BRB vom 26. November 1975 über die Verwaltung der schweiz. Armee, aus denen die Rekurskommission ableitet, dass der Kantonnementgeber eine vorübergehende oder vorzeitige Dislokation der Truppe entschädigungslos hinzunehmen habe, vermögen als Bestimmungen eines untergeordneten Erlasses die Tragweite des Art. 30 MO nicht einzuschränken.

5. Art. 23 MO und Art. 87 BVA schliessen die Haftung des Bundes für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten selbst verursacht worden sind, ausdrücklich aus. Art. 30 MO, nach welchem die vorliegende
BGE 102 Ib 257 S. 262
Streitigkeit zu beurteilen ist, enthält keine entsprechende Bestimmung. Immerhin kann man sich fragen, ob der gleiche Grundsatz nicht auch in solchen Fällen anzuwenden sei. Die Frage kann indes hier offengelassen werden, wenn sich ergibt, dass der Schaden weder auf höhere Gewalt noch auf Selbstverschulden zurückgeführt werden kann.
Es wird nicht behauptet, dass der Schaden durch Verschulden von Personen, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin selber verantwortlich wäre, verursacht worden sei. Dagegen wird geltend gemacht, er sei infolge höherer Gewalt entstanden. Die Rekurskommission ist allerdings auf diesen vom OKK vorgebrachten Einwand formell nicht eingetreten, da sie die Streitigkeit unter dem Gesichtswinkel des Art. 22 MO beurteilt hat. Sie hat jedoch zur Frage der Rechtswidrigkeit und eines allfälligen Verschuldens von Militärpersonen Ausführungen gemacht, mit denen sie sinngemäss das Vorliegen höherer Gewalt ebenfalls bejaht hat.
Unter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis verstanden, das mit dem "Betrieb" des Haftpflichtigen nicht zusammenhängt, sondern mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 1975, Bd. I S. 118; BGE 91 II 487 E. 8, BGE 100 II 142). Hier sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Schneefälle im Gebirge im Frühjahr sind selbst dann, wenn sie das normale Mass übersteigen, nicht so aussergewöhnlich, dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss (vgl. BGE 100 II 142). Das schädigende Ereignis war demnach weder unvorhersehbar noch aussergewöhnlich. Zudem wurde die Belegung des Quartiers mit Schreiben vom 28. April 1973 bestätigt, also erst nach den Schneefällen von Mitte April. Sie wurde nicht deshalb widerrufen, weil die Schneeräumung auf der Strasse nach Melchsee-Frutt unmöglich geworden wäre, sondern weil das Militär die Schneeräumungsarbeiten mit einer Woche Verspätung aufnahm. Diese Verspätung ist darauf zurückzuführen, dass auf die Luftseilbahn Stöckalp-Frutt Rücksicht genommen wurde, die ihren Betrieb eine Woche länger, als ursprünglich vorgesehen worden war, aufrechterhielt; die Schneeräumungsarbeiten auf der Strasse hätten die Skipiste unpassierbar gemacht. Wenn das Militär sich entschloss, auf die Luftseilbahn und deren Benützer Rücksicht zu nehmen, auf die Quartiervorbereitungen der Beschwerdeführerin
BGE 102 Ib 257 S. 263
jedoch nicht, so beruht dies nicht auf höherer Gewalt. Die Verspätung in der Schneeräumung auf der Strasse war keineswegs unvermeidlich. Die Haftpflicht des Bundes kann daher nicht unter Berufung auf höhere Gewalt ausgeschlossen werden.
Ob die Truppe eine Sorgfaltsnorm verletzt und damit schuldhaft gehandelt habe, kann offen bleiben. Die Haftung des Bundes besteht hier unabhängig vom Verschulden des Wehrmannes. Ist aber die Haftung zu bejahen, so kann auch dahingestellt bleiben, ob das Militär mit dem Widerruf des Belegungsbescheides den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe.

6. Der Entscheid der Rekurskommission, der die Haftung des Bundes gestützt auf Art. 22 MO verneint, verletzt demnach Bundesrecht und ist aufzuheben.
Der angefochtene Entscheid enthält keine Ausführungen darüber, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Militärs und den einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen gegeben ist. Die Rekurskommission hat auch die Höhe der Ersatzansprüche nicht überprüft. Sie hat ferner offengelassen, ob die Beschwerdeführerin das ihr Zumutbare unternommen habe, um den ihr durch die Abbestellung der Unterkunft drohenden Schaden abzuwenden oder mindestens zu vermindern. Auch die erste Instanz, das OKK (Art. 39 Abs. 4 BVA), hatte sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Die Sache ist daher an das OKK zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Eidg. Oberkriegskommissariat zurückgewiesen wird.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6

Dispositiv

Referenzen

BGE: 100 II 142, 91 II 487

Artikel: Art. 22 MO, Art. 30 MO, Art. 30 Abs. 2 MO, Art. 22 und 23 MO mehr...