c) Die Beschwerdeführerin erblickt in der geltend gemachten Verletzung der kantonalen Kompetenzordnung einen Verstoss gegen Art. 4 BV. Bei den von ihr angerufenen Zuständigkeitsvorschriften handelt es sich um kantonale Ausführungsvorschriften zum Verkehrsrecht des Bundes (Art. 6 SVG, Art. 80 f. SSV). Diese Zuständigkeitsvorschriften sind indessen
BGE 103 Ib 313 (315):
nicht Bestimmungen, die bloss wiederholen, was bundesrechtlich ohnehin gilt. Die erwähnte Rechtsprechung (BGE 96 I 760 f., etc.), die kantonale Ausführungsbestimmungen zum Gewässerschutzrecht betraf, welchen gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften keine selbständige Bedeutung zukam, ist daher nicht ohne weiteres auch auf solche Ausführungsvorschriften anwendbar. Die Frage, welche Behörde nach der kantonalen Kompetenzordnung zuständig ist für die Anordnung der Entfernung der Plakat-Schaukasten, steht aber im vorliegenden Fall in einem engen Zusammenhang mit der materiellen Frage, ob der Beseitigungsbefehl gegen Art. 6 SVG und Art. 80 SSV verstösst; die Überprüfung dieser Bestimmungen hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erfolgen. Dieser Sachzusammenhang rechtfertigt es, die Rüge betreffend die kantonalen Zuständigkeitsvorschriften im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln.