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Urteilskopf

103 Ib 372


59. Auszug aus dem Urteil vom 25. November 1977 i.S. Lewidomo AG gegen Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland des Kantons Zürich

Regeste

Verfahren; Begriff der "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG.
Die von einem Regierungsrat präsidierte Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland des Kantons Zürich kann nicht als "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden.

Erwägungen ab Seite 372

BGE 103 Ib 372 S. 372
Aus den Erwägungen:

1. Der Kanton Zürich hat als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 10 lit. c und 12 BewB eine Rekurskommission bestellt, die von einem Regierungsrat präsidiert werden muss (Zürcher Verordnung zum BewB vom 25. Mai 1961, § 7). Es ist in erster Linie zu prüfen, ob diese "Rekurskommission" als eine Rekurskommission im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG zu betrachten ist oder nicht. Je nach der Antwort ist das Bundesgericht an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden oder es hat Rechts- und Tatfragen frei zu prüfen. Liegt eine Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG vor, so ist zudem die Möglichkeit der Beibringung neuer Beweismittel weitgehend eingeschränkt, andernfalls können sie noch uneingeschränkt nachgebracht werden (BGE 102 Ib 127).
Für die Frage, ob eine Beschwerdeinstanz als "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden kann, kann nicht auf deren Namen abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine gerichtsähnliche Vorinstanz
BGE 103 Ib 372 S. 373
handelt (Botschaft über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1324; BGE 97 I 479 f.). Als gerichtsähnlich können Rekurskommissionen betrachtet werden, wenn sie eine hinreichende Unabhängigkeit von der Verwaltung, insbesondere von der Verwaltungsspitze haben. Wohl können solche Rekurskommissionen von der Kantonsregierung bestellt werden, sie müssen aber weisungsungebunden entscheiden können. Wird eine Beschwerdeinstanz von einem Regierungsrat präsidiert, so ist diese Ungebundenheit gegenüber der Verwaltungsspitze auch dann zu verneinen, wenn der präsidierende Regierungsrat nicht dem Departement vorsteht, das Beschwerde geführt hat. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Zürcher Rekurskommission mit gleicher Sorgfalt arbeitet wie die von der Verwaltungsspitze unabhängigen Rekurskommissionen anderer Kantone, allein vom rechtsuchenden Bürger aus gesehen können Entscheide einer solchen Kommission doch nicht eine wesentlich höhere Autorität beanspruchen als gewöhnliche verwaltungsinterne Beschwerdeentscheide. Der Beschwerdeführerin muss daher das Recht zuerkannt werden, noch vor Bundesgericht neue Beweismittel einzureichen, und das Bundesgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen soweit notwendig abzuklären.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 102 IB 127, 97 I 479

Artikel: Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 10 lit. c und 12 BewB