BGE 105 Ib 416
 
61. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. September 1979 i.S. Depositen- und Effektenbank AG gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959.
 
Sachverhalt


BGE 105 Ib 416 (416):

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt gegen verschiedene deutsche Staatsangehörige ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte sie die Eidg. Polizeiabteilung um Durchsuchung der Geschäftsräume der Depositen- und Effektenbank AG in Zürich (DEB) sowie um Beschlagnahme und Herausgabe aufgefundener Geschäftsunterlagen in bezug auf verschiedene Firmen. Der zuständige Zürcher Bezirksanwalt beschlagnahmte daraufhin in analoger Anwendung der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) bei der DEB über 600 abgelichtete Aktenstücke, die er anschliessend auf Begehren der Bank versiegelte (§ 101 StPO). Gleichzeitig

BGE 105 Ib 416 (417):

lud er die Staatsanwaltschaft Mannheim ein, das Rechtshilfeersuchen rechtsgenügend zu ergänzen. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellvertretend für die Staatsanwaltschaft Mannheim bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Entsiegelung, welchem die Anklagekammer mit Beschluss vom 23. November 1978 stattgab. Sie ordnete an, dass die versiegelten Akten von ihr geöffnet und durchgesehen würden und die DEB der Entsiegelung beiwohnen könne, damit die mit dem Rechtshilfegesuch in keinem Zusammenhang stehenden Akten an sie herausgegeben werden könnten. Gleichzeitig wies sie einen Antrag der DEB auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens bis nach rechtskräftigem Entscheid über Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe ab. Gegen diesen Beschluss erhob die DEB beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs, der am 16. Januar 1979 abgewiesen wurde. Das Bundesgericht weist eine gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1; EÜR) und Art. 4 BV erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
4. a) Aus einem grundsätzlichen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1977 (ZR 76/1977 Nr. 74), auf welchen sich auch der angefochtene Entscheid stützt, ergibt sich, dass die mit dem Entsiegelungsverfahren befassten gerichtlichen Behörden lediglich den Zwischenentscheid über die Entsiegelung zu fällen haben, hingegen nicht auch darüber zu befinden haben, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen sei. Vielmehr bleibt es Aufgabe der zuständigen Untersuchungsbehörde, nach der Entsiegelung zu prüfen, ob das Rechtshilfegesuch hinreichend ergänzt worden ist, ob Rechtshilfe namentlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 lit. a EÜR gewährt werden muss und ob die entsiegelten Akten den ausländischen Strafuntersuchungsbehörden nach den in Art. 3 des BB über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarats vom 27. September 1966 (AS 1967, 805) festgehaltenen Vorbehalten ausgehändigt werden können.
b) Das von den Zürcher Strafbehörden bzw. dem Obergericht gewählte Vorgehen wäre fragwürdig, wenn dadurch die

BGE 105 Ib 416 (418):

ausländische Behörde, die nach Art. 4 EÜR die Teilnahme an den in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungshandlungen verlangen kann, Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen erhielte, bevor feststünde, ob das Rechtshilfeverfahren begründet ist. Gegen eine solche Gefahr bestehen indessen hinreichende Garantien. Im Entsiegelungsverfahren vor der Anklagekammer, in welchem es darum geht zu entscheiden, ob die Durchsuchung der Papiere der Untersuchungsbehörde bewilligt werden kann, ist eine Gefahr von vornherein ausgeschlossen. Denn der Entsiegelung kann nur der Einsprecher beiwohnen; ferner sind die Mitglieder der Anklagekammer, die dabei die Akten durchsehen, an das Amtsgeheimnis gebunden. Nach der Entsiegelung bleibt es Aufgabe der zuständigen Untersuchungsbehörde zu prüfen, ob das Rechtshilfegesuch hinreichend ergänzt worden ist. Allenfalls können die Betroffenen eine solche Ergänzung von der Untersuchungsbehörde verlangen bzw. entsprechende Einwendungen erheben (vgl. BGE 103 Ia 214 E. 7). Im übrigen ist bei der Durchsuchung durch die Untersuchungsbehörde § 102 Abs. 1 StPO zu beachten. Danach ist die Durchsuchung mit möglichster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen (ZR 76/1977 Nr. 74 E. 3; RASCH, Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 46 f.). Die Untersuchungsbehörde kann daher auf jeden Fall die nötigen Massnahmen vorkehren, damit allfällige ausländische Behördevertreter vom Inhalt der Unterlagen nicht in einer Weise Kenntnis erhalten, die ihnen erlauben würde, die Angaben für ihre Ermittlungen zu verwenden, auch wenn die Akten im Rechtshilfeverfahren nicht herausgegeben werden.