Das DIV hat der SOAG die Bau- und Betriebsbewilligung für das erste Skiliftprojekt am 13. Mai 1975, für das zweite Projekt am 20. September 1978 erteilt, wobei jedesmal das im Reglement vorgesehene Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt wurde. Das Gesuch der SOAG vom 26. Januar 1979 um Bewilligung des Skiliftes "auf der ursprünglich bewilligten alten Linie", welches dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, wurde dagegen nicht öffentlich aufgelegt. Wie dem Entscheid der Bündner Regierung vom 18. Juni 1979 zu entnehmen ist, hielt das DIV dafür, es handle sich bei diesem Projekt um das bereits 1975 in allen Teilen dem Verfahren nach Art. 2 des Reglementes unterzogene und mit Verfügung vom 13. Mai 1975 bewilligte erste Skiliftprojekt, weshalb eine erneute Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nicht erforderlich sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Bewilligung des zweiten Projektes wurde die am
BGE 106 Ib 151 (154):
13. Mai 1975 erteilte Bewilligung für das erste Projekt aufgehoben. Wurde dieses später wiederaufgenommen und der kantonalen Behörde am 26. Januar 1979 mit einem neuen Bewilligungsgesuch unterbreitet, so musste - da für das erste Projekt keine Bewilligung mehr bestand - das gesamte Bewilligungsverfahren erneut durchgeführt werden. Gemäss Reglement bildet das Auflage- und Einspracheverfahren einen Bestandteil des Bewilligungsverfahrens. Das fragliche Skiliftprojekt hätte demnach öffentlich aufgelegt werden müssen und zwar selbst dann, wenn es mit dem ersten Projekt identisch gewesen wäre. Eine erneute Publikation ist in solchen Fällen schon deshalb erforderlich, weil die Auflage des ersten Projekts oft längere Zeit (im vorliegenden Fall z.B. rund 6 1/2 Jahre) zurückliegt und es daher vorkommen kann, dass die Rechtsordnung inzwischen geändert wurde oder eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im übrigen wies das hier in Frage stehende Projekt gegenüber dem ersten nicht unwesentliche Änderungen auf, wurde doch im späteren Projekt die Bergstation ca. 50-60 m tiefer gelegt. Das DIV hätte nach dem Gesagten das am 26. Januar 1979 eingereichte Skiliftprojekt entsprechend Art. 2 Ziff. 2 des Reglementes unter Ansetzung einer vierwöchigen Einsprachefrist zur öffentlichen Einsicht auflegen müssen. Indem es das unterliess, hat es die genannte Bestimmung und damit Konkordatsrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid des DIV vom 6. Februar 1979 betreffend die Bau- und Betriebsbewilligung für den Skilift Wali-Sezner aufzuheben. Das Auflage- und Einspracheverfahren muss nachgeholt werden, obgleich der Skilift inzwischen gebaut wurde und bereits in Betrieb war.