Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Urteilskopf

107 Ib 261


48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. September 1981 i.S. P. AG und Frau X. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR).
- Der ausländische Staat darf die von der Schweiz im Rechtshilfeverfahren übermittelten Erkenntnisse zur Abklärung von Delikten im Sinne von Art. 2 lit. a EueR nur dann verwenden, wenn die schweizerische Behörde das Rechtshilfegesuch unter einer entsprechenden, einschränkenden Bedingung bewilligt hat.
- Begriff des Fiskaldelikts.

Sachverhalt ab Seite 262

BGE 107 Ib 261 S. 262
Die Staatsanwaltschaft am Landgericht Bochum führt gegen B. und S., Geschäftsführer der D. GmbH, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Bankrotts im Sinne von § 283 des deutschen StGB. Beiden Personen wird vorgeworfen, die Zahlungsunfähigkeit der in Konkurs gegangenen erwähnten Firma strafrechtlich verschuldet zu haben. Dadurch sei das Hauptzollamt Essen, die praktisch einzige Gläubigerin der erwähnten GmbH, mit einem Betrag von ca. 29 Millionen DM zu Verlust gekommen. Unter anderem hätten B. und S. Vermögensbestandteile an die Firma L. B.V. (Niederlande) überwiesen, deren Kapital die Firma C., mit Sitz auf den niederländischen Antillen, halte. Diese wiederum werde von der P. AG beherrscht, deren einziger Verwaltungsrat Frau X. sei. In diesem Zusammenhang stellte der leitende Oberstaatsanwalt am Landgericht Bochum am 17. August 1980 ein Rechtshilfegesuch an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. Er verlangte die Vernehmung von Frau X. als Zeugin, welche Aufschluss über die Umstände der Gründung der P. AG geben sollte. Ausserdem sollten in der Zeugeneinvernahme die nicht genannten Gesellschafter der P. AG festgestellt werden. Ferner ersuchte die deutsche Behörde um Bewilligung zur Teilnahme ihrer Beamten an der Zeugeneinvernahme.
Am 17. Oktober 1980 wurde Frau X. vom Untersuchungsrichter Samedan in Gegenwart zweier Beamter der Staatsanwaltschaft Bochum einvernommen. Diese sicherten schriftlich zu, die Zeugenvernehmung von Frau X. sowie die beschlagnahmten Akten der P. AG würden in keiner Weise in irgendwelchen Steuerverfahren in der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Der Untersuchungsrichter gestattete beiden Beamten, Fragen direkt an Frau X. zu stellen. Zudem wurden verschiedene Dokumente zuhanden der ersuchenden Behörde beschlagnahmt, welche sich im Besitz von Frau X. bzw. der P. AG befanden. Diese reichten gegen die Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters Samedan bzw. gegen die Zeugeneinvernahme Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ein. Der I. Staatsanwalt des Kantons Graubünden wies beide Beschwerden ab. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte auf Beschwerde Frau X.'s und der
BGE 107 Ib 261 S. 263
P. AG hin diesen Entscheid. Die P. AG und Frau X. führen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und wegen Verletzung von Staatsverträgen im Sinne von Art. 84 lit. c OG. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 2 lit. a EUeR kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach der schweizerischen Praxis wird die Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen verweigert. Die Schweiz behält sich denn auch im Falle der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delikte das Recht vor, "in besonderen Fällen Rechtshilfe aufgrund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird" (AS 1967 S. 809). Die auf dem Rechtshilfeweg gewonnenen Erkenntnisse dürfen daher in keinem Fall zur Abklärung fiskalischer Delikte benutzt werden, soweit die Schweiz einen Vorbehalt im Sinne dieser Erklärung gemacht hat. Die Erklärung der Schweiz zu Art. 2 EUeR besagt nicht, dass Rechtshilfe für Delikte im Sinne von Art. 2 lit. a EUeR generell verweigert wird. Der darin erwähnte Vorbehalt, unter welchem Rechtshilfe gewährt werden kann, ist vielmehr bloss fakultativer Natur und schliesst deshalb Rechtshilfe für Delikte im Sinne von Art. 2 lit. a EUeR nicht zwingend aus. Angesichts dessen muss im Einzelfall stets ein entsprechenden Vorbehalt angebracht werden, um die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung von Delikten im Sinne von Art. 2 lit. a EUeR auszuschliessen (vgl. SCHMID/FREI/WYSS/SCHOUWEY, L'entraide judiciaire internationale en matière pénale, ZSR 100 II S. 314 Anm. 167; anders BGE 106 Ib 269).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist nicht zu prüfen, ob das neue Recht, namentlich Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (ISRG; BBl 1981 I S. 808) den Begriff des Fiskaldelikts erweitert hat, denn das ISRG ist bisher noch nicht in Kraft gesetzt worden. Auch braucht
BGE 107 Ib 261 S. 264
nicht entschieden zu werden, ob das Verhalten der beiden Angeschuldigten als Steuerbetrug zu würdigen ist, für dessen Verfolgung nach dem neuen Recht Rechtshilfe gewährt werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die den Angeschuldigten zur Last gelegten Tatsachen nach dem geltenden inländischen Recht nicht den Vorwurf eines Fiskaldelikts begründen. Art. 2 lit. a EUeR stellt für die Beurteilung des Fiskalstrafcharakters auf das Recht des Staates ab, der um Gewährung der Rechtshilfe angegangen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen unter den Begriff des fiskalischen Delikts Straftatbestände, die ausschliesslich eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Veranlagung und den Bezug von Abgaben irgendwelcher Art erfassen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 1977 i.S. G.; SCHULTZ, Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 464, insbes. Anm. 17). Diese im Auslieferungsrecht entwickelte Definition gilt auch im Rechtshilfeverfahren.
Die Tatbestände von Art. 163-165 StGB (Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen) stellen nach schweizerischer Rechtsauffassung gemeinrechtliche Delikte dar, auch wenn das Gemeinwesen als Gläubiger zu Schaden kommt. Im Falle des schuldnerischen Konkurses werden die Forderungen des Gemeinwesens gegenüber Forderungen anderer Gläubiger nicht unterschiedlich behandelt. Die erwähnten Bestimmungen des StGB verfolgen den Zweck, den Schuldner zu einem korrekten Geschäftsgebahren zu veranlassen und dadurch die Gläubiger zu schützen. Sie gehören ihrer Natur nach nicht zum Steuerrecht. Folglich kommt es nicht darauf an, dass durch die den Angeschuldigten vorgeworfenen Konkursdelikte das Gemeinwesen praktisch ausschliesslich geschädigt wurde. Die Gewährung der Rechtshilfe wegen Verdachts des Bankrotts im Sinne von § 283 des deutschen StGB erfolgte daher zu Recht.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 106 IB 269

Artikel: Art. 2 lit. a EueR, Art. 4 BV, Art. 84 lit. c OG, Art. 2 EUeR mehr...