BGE 108 Ib 148
 
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Juni 1982 i.S. Hagruba Grundstücke AG gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 19 Satz 1 GSchG; Voraussetzung der Baubewilligung bei Vorfinanzierung des Kanalisationsanschlusses durch den Grundeigentümer.
 


BGE 108 Ib 148 (148):

Aus den Erwägungen:
4. (...) Verwaltungsgericht und Regierungsrat sind sich heute darin einig, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin innerhalb des generellen Kanalisationsprojekts (GKP) liegt. Damit beurteilt sich die Frage, ob die umstrittene Baubewilligung erteilt werden kann, ausschliesslich nach Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes

BGE 108 Ib 148 (149):

(GSchG). Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 der allgemeinen Gewässerschutzverordnung (AGSchV) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der aus dem projektierten Gebäude (13 Eigentumswohnungen) zu erwartende Abwasseranfall offensichtlich 12 Einwohnergleichwerte überschreitet. Gemäss Art. 19 Satz 1 GSchG dürfen Baubewilligungen für Neubauten innerhalb des GKP nur erteilt werden, wenn der Anschluss der Abwässer an die Kanalisation gewährleistet ist. Die Abwasserpumpstation, die sich etwa 300 m südwestlich des Baugrundstückes befindet, ist heute in Betrieb und durch die Ringleitung, die um den Zugersee führt, mit der ARA Zug verbunden. Die Zuleitungen, insbesondere die Kanalisation "Vorderer Tieftalweg", sind aber noch nicht erstellt (Bericht der Bezirksverwaltung Küssnacht am Rigi vom 26. April 1982).
Die Beschwerdeführerin ist bereit, die Kanalisation vorzufinanzieren, und hält daher eine Bauverweigerung für unverhältnismässig; sie glaubt, es wäre der Zielsetzung des Gewässerschutzes genügend Rechnung getragen, wenn die Bewilligung mit der Auflage verbunden würde, die Bauten dürften erst nach korrektem Anschluss an die Kanalisation in Angriff genommen bzw. bezogen werden. Eine Vorfinanzierung der Kanalisation ist nach Art. 3 Ziff. 3 des Kanalisationsreglementes des Bezirkes Küssnacht vom 11. Juli 1969/27. Januar 1972 grundsätzlich möglich; auch die bundesgerichtliche Praxis (BGE 101 Ib 68) erklärt die Vorfinanzierung als zulässig, jedoch nur bei rechtskräftig eingezonten Parzellen. Da der Zonenplanentwurf des Bezirkes vom 20. September 1981 noch nicht rechtskräftig ist, entfällt diese Möglichkeit und somit auch jene einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung.