a) Seit der Verschärfung der Vorschrift von Art. 26 FPolV im Jahre 1971 hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass an die Anerkennung von Ausnahmetatbeständen, die zu einer Rodungsbewilligung führen, ein strenger Massstab anzulegen sei, wenn der Zweck der Forstpolizeigesetzgebung, die Erhaltung des Waldareals, nicht weitgehend in Frage gestellt werden solle; eine Verminderung des Waldareals sei immer dann zu vermeiden, wenn sie nicht einer zwingenden Notwendigkeit entspreche (BGE 106 Ib 140; Urteil Sattel-Hochstuckli vom 20. Juni 1979, veröffentlicht in ZBl 80/1979 S. 591; Urteil Ruch vom 22. Dezember 1971, veröffentlicht in ZBl 73/1972 S. 448; BGE 98 Ib 372 E. 2). Wenn auch dem Interesse an der Erhaltung des Waldareals nach wie vor wesentliche Bedeutung zukommt, so erscheint die Voraussetzung der zwingenden Notwendigkeit namentlich im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 FPolV als zu starr. Sie kann eine kaum überwindbare Schranke darstellen und damit einer Vorwegnahme der Interessenabwägung zu Gunsten der Walderhaltung gleichkommen. Eine solche Entwicklung aber wird dem Grundgedanken von Art. 26 Abs. 1 FPolV nicht mehr gerecht. Diese Vorschrift will ein freies Abwägen der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall ermöglichen. Das Kriterium der zwingenden Notwendigkeit ist daher fallen zu lassen. Es kommt einzig darauf an, ob sich für die Rodung ein gewichtiges,
BGE 108 Ib 267 (269):
das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt.